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1. Einleitung
2. Verantwortung und Zuständigkeit
3. Vorbeugende Massnahmen / allgemeines Verhalten
4. Verhalten im Brandfall
5. Verhalten während eines Brandes
6. Verhalten nach dem Brand
7. Aktuelle Liste zuständiger Personen
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Die Massnahmen des vorbeugenden Brandschutzes dienen der Vermeidung der
Gefährdung von Gesundheit und Eigentum und sollen verhindern, dass
berhaupt ein Schadenfeuer entsteht und sich ausbreiten kann. Sie werden
daher gebeten, stets dafür zu sorgen, dass alle vorbeugenden Brandschutzmanahmen
beachtet werden und wirkungsvoll erhalten bleiben.
Wir
ersuchen um Verständnis, wenn wir aus Gründen der Vereinfachung
bei der Bearbeitung männlich geprägter Begriffe die Angabe des
Zusatzes "/innen" oder der dafür relevanten weiblichen
Bezeichnung unterlassen haben.
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Für
die Brandsicherheit des Gebäudes sind die in der Anlage genannten
Brandschutzbeauftragten und Brandschutzwarte zuständig. Die Bekanntgabe
der aktuellen Brandschutzbeauftragten und Brandschutzwarte erfolgt im
Intranet.
Alle
Mitarbeiter haben den Brandschutz betreffende Weisungen dieser Personen
unverzüglich zu befolgen und ihnen alle Wahrnehmungen von Mängeln
auf dem
Die
nachstehend angeführten Bestimmungen sind unbedingt einzuhalten,
wobei die Nichtbefolgung unter Umständen zivil- und/oder auch strafrechtliche
Folgen nach sich ziehen kann.
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| 3.1 |
Die
Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf allen Arbeitsplätzen
und Verkehrswegen ist ein grundlegendes Erfordernis des Brandschutzes.
Alle Mitarbeiter des Unternehmens haben bei ihrer täglichen Arbeit
die Brandsicherheit stets zu beachten. Brennbare Abfälle, loses
Papier, leere Kartons und Verpackungen sind spätestens bei Arbeits-
oder Geschfätsschluss entsprechend zu entsorgen bzw. zu verstauen.
Papierablagerungen in der unmittelbaren Nähe von Gerten oder
Stromkabeln sind zu unterlassen.
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3.2 |
In allen Lagerräumen, Labors sowie allen technischen Betriebsräumen
besteht gesetzliches Rauchverbot. Alle Führungskräfte sind in
ihrem Bereich dafür verantwortlich, dass dies von den Mitarbeitern
aber auch von Studenten, Lieferanten und Kunden eingehalten wird.
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3.3 |
Fluchtwege und sonstige Verkehrswege sind in ihrer vollen Breite von
Lagerungen aller Art (auch von Blumentöpfen und Trögen)
freizuhalten.
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3.4 |
Brandschutztüren und Brandschutzklappen sind von Gegenständen
aller Art freizuhalten. Das „Aufkeilen“ von Brandschutztüren
z.B. mittels Kartons oder Holzkeilen ist untersagt. Brandschutztüren
sind, soweit sie nicht durch Haltemagnete offengehalten werden, prinzipiell
geschlossen zu halten.
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3.5 |
Angebrachte Hinweisschilder und Hinweiszeichen für Fluchtwege
und Brandbekämpfungseinrichtungen sowie Bodenmarkierungen sind
zu beachten und dürfen nicht der Sicht entzogen, beschädigt
oder verdeckt werden.
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3.6 |
Löschgeräte und Löschmittel müssen gut sichtbar
und leicht zugänglich sein, sie dürfen nicht zweckwidrig
verwendet, verdeckt oder verstellt werden.
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3.7 |
Feuergefährliche Abfälle sind in dicht schliessenden, feuerbeständigen
Abfallbehältern zu sammeln. Für einen rechtzeitigen Abtransport
ist zu sorgen. Aschenbecher dürfen nicht in Papierkörbe
entleert werden. Achtloses Wegwerfen von Putzabfällen, Verpackungsmaterial,
Rauchzeug und ähnlichem erhöht die Brandgefahr und ist daher
strengstens verboten.
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3.8 |
Die Lagerung von leicht brennbaren Gegenständen und Lösungsmitteln
bzw. Reinigungsmitteln ist nur in den dafür vorgesehenen Räumen
und in der jeweils zulässigen Menge gestattet.
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3.9 |
Nach Dienstschluss müssen sämtliche Elektrogeräte wie
Elektrokocher, Kaffeemaschinen, Ventilatoren und Heizlüfter abgeschaltet
und wenn möglich vom Stromnetz getrennt werden. Weiters dürfen
diese Geräte nicht auf brennbaren Unterlagen und in der unmittelbaren
Nähe von leicht entzündlichen Gegenständen wie Papierkörben,
Gardinen und ähnlichen aufgestellt sein.
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3.10 |
Nach Betriebsschluss sind alle Fenster, Zimmer- und Aussentüren
zu schliessen. Nach Ende der Heizperiode beziehungsweise in der Sommerzeit
können die (öffenbaren) Fenster in Kippstellung belassen
werden.
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3.11 |
In der Tiefgarage sind der Umgang mit offenem Feuer und Licht sowie
das Rauchen verboten. Fahrzeuge mit Flüssiggasantrieb dürfen
nicht in der Garage abgestellt werden. Brennbare Gegenstände
(z.B. Autoreifen) dürfen in der Tiefgarage nicht gelagert werden.
Studenten ist der Aufenthalt in der Tiefgarage untersagt.
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3.12 |
Dem Brandschutzbeauftragten ist im Rahmen der betrieblichen Eigenkontrolle
nach TRVB 120 der Zutritt zu allen Räumen zu ermöglichen.
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3.13 |
Ertönt im Haus ein Sirenenton, so ist den Anweisungen der Brandschutzwarte
Folge zu leisten und das Gebäude am schnellsten Wege zu verlassen
(= Räumungsalarm).
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3.14 |
Alle Tätigkeiten, die mit Rauch-, Staub- oder Dampfentwicklung
verbunden sind, sind vor Arbeitsbeginn dem Brandschutzbeauftragten
zu melden.
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3.15 |
Elektrische Anlagen sind vorschriftsmässig Instand zuhalten.
Änderungen und Reparaturen dürfen nur durch dazu befugtes
Personal vorgenommen werden. Das Herstellen provisorischer Installationen
ist verboten.
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3.16 |
Selbst mitgebrachte Elektrogeräte (Kaffeemaschinen etc.) sind
dem Brandschutzbeauftragten zur Kenntnis zu bringen. Und nur mit
Einverständnis der Infrastrukturabteilung erlaubt.
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3.17 |
Änderungen an Türschlössern sind verboten.
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ALARMIEREN - RETTEN - LÖSCHEN
| 4.1 |
Wird ein Brandherd
bemerkt, so ist zu alarmieren:
0 –112 Euronotruf
0 –122 Feuerwehr
0 –133 Polizei
0 –144 Rettung
(Anmerkung:Der Einsatz der Feuerwehr im Brandfall ist kostenlos!)
Geben Sie bitte so konkret wie mglich an:
WER meldet (Name, Tel.Nr., ev. Bereich)
WO brenntes
WAS brennt
WIEVIELE Personen sind betroffen bzw. in Gefahr
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4.2
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Sind Personen in Gefahr, sind diese ohne Selbstgefährdung aus
dem Gefahrenbereich zu bringen.
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4.3 |
Unternehmen Sie Löschversuche nur nach Alarmierung der Feuerwehr (ohne Eigen-
und Fremdgeäfhrdung) und schliessen Sie nach Räumung des
Standortes von Personen die Türen und Fenster des Brandraums.
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4.4 |
Beim Räumungsalarm (Haussirene Dauerton) ist das Gebäude über das Stiegenhaus
sofort zu verlassen (Aufzug nicht benutzen!) und der vorgesehene
Sammelplatz aufzusuchen. Den Anweisungen des Sammelplatzleiters
ist unbedingt Folge zu leisten.
Sammelplatz - Höchstädtplatz, Grünfläche
Falls dies nicht möglich ist:
- begeben Sie sich in den vom Brand am weitest entfernten aussenliegenden
Raum
- schliessen Sie die Türen
- öffnen Sie – wenn möglich - die Fenster und machen
Sie sich den Einsatzkräften bemerkbar
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4.5 |
Den Anordnungen des Brandschutzbeauftragten, der Brandschutzwarte und der Feuerwehr
ist unbedingt Folge zu leisten.
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4.6 |
Die Verwendung von Mobiltelefonen ist während des Brandfalles nur in dringenden
Fällen gestattet.
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| 5.1 |
Nach einem Räumungsalarm haben sich alle im Haus Anwesenden zur Feststellung
der Vollzähligkeit am vorgesehenen Sammelplatz zu versammeln.
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5.2
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Die Feuerwehr ist nach Möglichkeit schon ausserhalb des Betriebsgebäudes
zu erwarten. Alle Zufahrten und Zugänge sind freizumachen.
Die Löschkräfte sind einzuweisen, ihren Anordnungen ist
Folge zu leisten.
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5.3
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Der Brand ist mit den vorhandenen Löschgerten zu bekämpfen.
Dabei den Löschstrahl nicht in Rauch und Flammen, sondern von
unten direkt auf die brennenden Gegenstände richten. Leicht brennbare
Gegenstände sind aus der Nähe des Brandes zu entfernen oder
durch Kühlen mit Wasser vor Entzündung zu schützen.
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| 6.1 |
Vom Brand betroffene Räume dürfen nicht betreten werden.
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6.2
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Alle Wahrnehmungen, die zur Ermittlung der Brandursache dienen können,
und sonstige Beobachtungen während des Brandablaufs sind dem
Einsatzleiter der Feuerwehr bzw. dem Brandschutzbeauftragten bekannt
zu geben.
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6.3
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Aufräumarbeiten dürfen erst nach Erlaubnis durch den Rektor,
Feuerwehr, Sicherheitskräfte beziehungsweise Versicherungsorgane
erfolgen.
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6.4
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Das Wiedereinschalten von elektronischen Anlagen ist erst nach Überprüfung
durch hiezu befugte Personen gestattet.
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6.5
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Bentzte Feuerlöscher sind auf den Boden zu legen (nicht
stellen) und zur Wiederbefüllung sofort zu melden.
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Brandschutzbeauftragter: werden im Intranet bekannt gegeben.
Brandschutzwarte: werden im Intranet bekannt gegeben.
Weisungsbefugte (in
angegebener Reihenfolge):
Dr. Fritz Schmllebeck
DI Christian Kollmitzer
Sammelplatzleiter (in angegebener Reihenfolge je nach Anwesenheit):werden im Intranet bekannt
gegeben.
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