Brandschutzordnung
 

 

1. Einleitung
2. Verantwortung und Zuständigkeit
3. Vorbeugende Massnahmen / allgemeines Verhalten
4. Verhalten im Brandfall
5. Verhalten während eines Brandes
6. Verhalten nach dem Brand
7. Aktuelle Liste zuständiger Personen

 

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1. Einleitung

 

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Die Massnahmen des vorbeugenden Brandschutzes dienen der Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Eigentum und sollen verhindern, dass berhaupt ein Schadenfeuer entsteht und sich ausbreiten kann. Sie werden daher gebeten, stets dafür zu sorgen, dass alle vorbeugenden Brandschutzmanahmen beachtet werden und wirkungsvoll erhalten bleiben.

Wir ersuchen um Verständnis, wenn wir aus Gründen der Vereinfachung bei der Bearbeitung männlich geprägter Begriffe die Angabe des Zusatzes "/innen" oder der dafür relevanten weiblichen Bezeichnung unterlassen haben.

 

 

2. Verantwortung und Zuständigkeit

 

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Für die Brandsicherheit des Gebäudes sind die in der Anlage genannten Brandschutzbeauftragten und Brandschutzwarte zuständig. Die Bekanntgabe der aktuellen Brandschutzbeauftragten und Brandschutzwarte erfolgt im Intranet.

Alle Mitarbeiter haben den Brandschutz betreffende Weisungen dieser Personen unverzüglich zu befolgen und ihnen alle Wahrnehmungen von Mängeln auf dem

Die nachstehend angeführten Bestimmungen sind unbedingt einzuhalten, wobei die Nichtbefolgung unter Umständen zivil- und/oder auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.

 

 

3. Vorbeugende Massnahmen / allgemeines Verhalten

 

 

 
3.1 Die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf allen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen ist ein grundlegendes Erfordernis des Brandschutzes. Alle Mitarbeiter des Unternehmens haben bei ihrer täglichen Arbeit die Brandsicherheit stets zu beachten. Brennbare Abfälle, loses Papier, leere Kartons und Verpackungen sind spätestens bei Arbeits- oder Geschfätsschluss entsprechend zu entsorgen bzw. zu verstauen. Papierablagerungen in der unmittelbaren Nähe von Gerten oder Stromkabeln sind zu unterlassen.

3.2

In allen Lagerräumen, Labors sowie allen technischen Betriebsräumen besteht gesetzliches Rauchverbot. Alle Führungskräfte sind in ihrem Bereich dafür verantwortlich, dass dies von den Mitarbeitern aber auch von Studenten, Lieferanten und Kunden eingehalten wird.

3.3

Fluchtwege und sonstige Verkehrswege sind in ihrer vollen Breite von Lagerungen aller Art (auch von Blumentöpfen und Trögen) freizuhalten.

3.4

Brandschutztüren und Brandschutzklappen sind von Gegenständen aller Art freizuhalten. Das „Aufkeilen“ von Brandschutztüren z.B. mittels Kartons oder Holzkeilen ist untersagt. Brandschutztüren sind, soweit sie nicht durch Haltemagnete offengehalten werden, prinzipiell geschlossen zu halten.

3.5

Angebrachte Hinweisschilder und Hinweiszeichen für Fluchtwege und Brandbekämpfungseinrichtungen sowie Bodenmarkierungen sind zu beachten und dürfen nicht der Sicht entzogen, beschädigt oder verdeckt werden.

3.6

Löschgeräte und Löschmittel müssen gut sichtbar und leicht zugänglich sein, sie dürfen nicht zweckwidrig verwendet, verdeckt oder verstellt werden.

3.7

Feuergefährliche Abfälle sind in dicht schliessenden, feuerbeständigen Abfallbehältern zu sammeln. Für einen rechtzeitigen Abtransport ist zu sorgen. Aschenbecher dürfen nicht in Papierkörbe entleert werden. Achtloses Wegwerfen von Putzabfällen, Verpackungsmaterial, Rauchzeug und ähnlichem erhöht die Brandgefahr und ist daher strengstens verboten.

3.8

Die Lagerung von leicht brennbaren Gegenständen und Lösungsmitteln bzw. Reinigungsmitteln ist nur in den dafür vorgesehenen Räumen und in der jeweils zulässigen Menge gestattet.

3.9

Nach Dienstschluss müssen sämtliche Elektrogeräte wie Elektrokocher, Kaffeemaschinen, Ventilatoren und Heizlüfter abgeschaltet und wenn möglich vom Stromnetz getrennt werden. Weiters dürfen diese Geräte nicht auf brennbaren Unterlagen und in der unmittelbaren Nähe von leicht entzündlichen Gegenständen wie Papierkörben, Gardinen und ähnlichen aufgestellt sein.

3.10

Nach Betriebsschluss sind alle Fenster, Zimmer- und Aussentüren zu schliessen. Nach Ende der Heizperiode beziehungsweise in der Sommerzeit können die (öffenbaren) Fenster in Kippstellung belassen werden.

3.11

In der Tiefgarage sind der Umgang mit offenem Feuer und Licht sowie das Rauchen verboten. Fahrzeuge mit Flüssiggasantrieb dürfen nicht in der Garage abgestellt werden. Brennbare Gegenstände (z.B. Autoreifen) dürfen in der Tiefgarage nicht gelagert werden. Studenten ist der Aufenthalt in der Tiefgarage untersagt.

3.12

Dem Brandschutzbeauftragten ist im Rahmen der betrieblichen Eigenkontrolle nach TRVB 120 der Zutritt zu allen Räumen zu ermöglichen.

3.13

Ertönt im Haus ein Sirenenton, so ist den Anweisungen der Brandschutzwarte Folge zu leisten und das Gebäude am schnellsten Wege zu verlassen (= Räumungsalarm).

3.14

Alle Tätigkeiten, die mit Rauch-, Staub- oder Dampfentwicklung verbunden sind, sind vor Arbeitsbeginn dem Brandschutzbeauftragten zu melden.

3.15


Elektrische Anlagen sind vorschriftsmässig Instand zuhalten. Änderungen und Reparaturen dürfen nur durch dazu befugtes Personal vorgenommen werden. Das Herstellen provisorischer Installationen ist verboten.


3.16


Selbst mitgebrachte Elektrogeräte (Kaffeemaschinen etc.) sind dem Brandschutzbeauftragten zur Kenntnis zu bringen. Und nur mit Einverständnis der Infrastrukturabteilung erlaubt.


3.17

Änderungen an Türschlössern sind verboten.
 

 

4. Verhalten im Brandfall

 

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ALARMIEREN - RETTEN - LÖSCHEN

4.1

Wird ein Brandherd bemerkt, so ist zu alarmieren:

0 –112 Euronotruf
0 –122 Feuerwehr
0 –133 Polizei
0 –144 Rettung

(Anmerkung:Der Einsatz der Feuerwehr im Brandfall ist kostenlos!)

Geben Sie bitte so konkret wie mglich an:

WER meldet (Name, Tel.Nr., ev. Bereich)
WO brenntes
WAS brennt
WIEVIELE Personen sind betroffen bzw. in Gefahr


4.2


Sind Personen in Gefahr, sind diese ohne Selbstgefährdung aus dem Gefahrenbereich zu bringen.

4.3

Unternehmen Sie Löschversuche nur nach Alarmierung der Feuerwehr (ohne Eigen- und Fremdgeäfhrdung) und schliessen Sie nach Räumung des Standortes von Personen die Türen und Fenster des Brandraums.

4.4


Beim Räumungsalarm (Haussirene Dauerton) ist das Gebäude über das Stiegenhaus sofort zu verlassen (Aufzug nicht benutzen!) und der vorgesehene Sammelplatz aufzusuchen. Den Anweisungen des Sammelplatzleiters ist unbedingt Folge zu leisten.

Sammelplatz - Höchstädtplatz, Grünfläche

Falls dies nicht möglich ist:
- begeben Sie sich in den vom Brand am weitest entfernten aussenliegenden Raum
- schliessen Sie die Türen
- öffnen Sie – wenn möglich - die Fenster und machen Sie sich den Einsatzkräften bemerkbar


4.5

Den Anordnungen des Brandschutzbeauftragten, der Brandschutzwarte und der Feuerwehr ist unbedingt Folge zu leisten.

4.6

Die Verwendung von Mobiltelefonen ist während des Brandfalles nur in dringenden Fällen gestattet.
 

 

5. Verhalten während eines Brandes

 

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5.1 Nach einem Räumungsalarm haben sich alle im Haus Anwesenden zur Feststellung der Vollzähligkeit am vorgesehenen Sammelplatz zu versammeln.


5.2


Die Feuerwehr ist nach Möglichkeit schon ausserhalb des Betriebsgebäudes zu erwarten. Alle Zufahrten und Zugänge sind freizumachen. Die Löschkräfte sind einzuweisen, ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.


5.3


Der Brand ist mit den vorhandenen Löschgerten zu bekämpfen. Dabei den Löschstrahl nicht in Rauch und Flammen, sondern von unten direkt auf die brennenden Gegenstände richten. Leicht brennbare Gegenstände sind aus der Nähe des Brandes zu entfernen oder durch Kühlen mit Wasser vor Entzündung zu schützen.
 

6. Verhalten nach dem Brand

 

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6.1 Vom Brand betroffene Räume dürfen nicht betreten werden.


6.2


Alle Wahrnehmungen, die zur Ermittlung der Brandursache dienen können, und sonstige Beobachtungen während des Brandablaufs sind dem Einsatzleiter der Feuerwehr bzw. dem Brandschutzbeauftragten bekannt zu geben.


6.3


Aufräumarbeiten dürfen erst nach Erlaubnis durch den Rektor, Feuerwehr, Sicherheitskräfte beziehungsweise Versicherungsorgane erfolgen.


6.4


Das Wiedereinschalten von elektronischen Anlagen ist erst nach Überprüfung durch hiezu befugte Personen gestattet.


6.5


Bentzte Feuerlöscher sind auf den Boden zu legen (nicht stellen) und zur Wiederbefüllung sofort zu melden. 
 

 

7. Aktuelle Liste zuständiger Personen:

 

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Brandschutzbeauftragter: werden im Intranet bekannt gegeben.
Brandschutzwarte: werden im Intranet bekannt gegeben.

Weisungsbefugte (in angegebener Reihenfolge):

Dr. Fritz Schmllebeck
DI Christian Kollmitzer

Sammelplatzleiter (in angegebener Reihenfolge je nach Anwesenheit):werden im Intranet bekannt gegeben.