| 3.1 |
Die
Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf allen Arbeitsplätzen
und Verkehrswegen ist ein grundlegendes Erfordernis des Brandschutzes.
Alle Mitarbeiter des Unternehmens haben bei ihrer täglichen Arbeit
die Brandsicherheit stets zu beachten. Brennbare Abfälle, loses
Papier, leere Kartons und Verpackungen sind spätestens bei Arbeits-
oder Geschfätsschluss entsprechend zu entsorgen bzw. zu verstauen.
Papierablagerungen in der unmittelbaren Nähe von Gerten oder
Stromkabeln sind zu unterlassen.
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3.2 |
In allen Lagerräumen, Labors sowie allen technischen Betriebsräumen
besteht gesetzliches Rauchverbot. Alle Führungskräfte sind in
ihrem Bereich dafür verantwortlich, dass dies von den Mitarbeitern
aber auch von Studenten, Lieferanten und Kunden eingehalten wird.
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3.3 |
Fluchtwege und sonstige Verkehrswege sind in ihrer vollen Breite von
Lagerungen aller Art (auch von Blumentöpfen und Trögen)
freizuhalten.
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3.4 |
Brandschutztüren und Brandschutzklappen sind von Gegenständen
aller Art freizuhalten. Das „Aufkeilen“ von Brandschutztüren
z.B. mittels Kartons oder Holzkeilen ist untersagt. Brandschutztüren
sind, soweit sie nicht durch Haltemagnete offengehalten werden, prinzipiell
geschlossen zu halten.
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3.5 |
Angebrachte Hinweisschilder und Hinweiszeichen für Fluchtwege
und Brandbekämpfungseinrichtungen sowie Bodenmarkierungen sind
zu beachten und dürfen nicht der Sicht entzogen, beschädigt
oder verdeckt werden.
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3.6 |
Löschgeräte und Löschmittel müssen gut sichtbar
und leicht zugänglich sein, sie dürfen nicht zweckwidrig
verwendet, verdeckt oder verstellt werden.
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3.7 |
Feuergefährliche Abfälle sind in dicht schliessenden, feuerbeständigen
Abfallbehältern zu sammeln. Für einen rechtzeitigen Abtransport
ist zu sorgen. Aschenbecher dürfen nicht in Papierkörbe
entleert werden. Achtloses Wegwerfen von Putzabfällen, Verpackungsmaterial,
Rauchzeug und ähnlichem erhöht die Brandgefahr und ist daher
strengstens verboten.
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3.8 |
Die Lagerung von leicht brennbaren Gegenständen und Lösungsmitteln
bzw. Reinigungsmitteln ist nur in den dafür vorgesehenen Räumen
und in der jeweils zulässigen Menge gestattet.
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3.9 |
Nach Dienstschluss müssen sämtliche Elektrogeräte wie
Elektrokocher, Kaffeemaschinen, Ventilatoren und Heizlüfter abgeschaltet
und wenn möglich vom Stromnetz getrennt werden. Weiters dürfen
diese Geräte nicht auf brennbaren Unterlagen und in der unmittelbaren
Nähe von leicht entzündlichen Gegenständen wie Papierkörben,
Gardinen und ähnlichen aufgestellt sein.
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3.10 |
Nach Betriebsschluss sind alle Fenster, Zimmer- und Aussentüren
zu schliessen. Nach Ende der Heizperiode beziehungsweise in der Sommerzeit
können die (öffenbaren) Fenster in Kippstellung belassen
werden.
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3.11 |
In der Tiefgarage sind der Umgang mit offenem Feuer und Licht sowie
das Rauchen verboten. Fahrzeuge mit Flüssiggasantrieb dürfen
nicht in der Garage abgestellt werden. Brennbare Gegenstände
(z.B. Autoreifen) dürfen in der Tiefgarage nicht gelagert werden.
Studenten ist der Aufenthalt in der Tiefgarage untersagt.
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3.12 |
Dem Brandschutzbeauftragten ist im Rahmen der betrieblichen Eigenkontrolle
nach TRVB 120 der Zutritt zu allen Räumen zu ermöglichen.
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3.13 |
Ertönt im Haus ein Sirenenton, so ist den Anweisungen der Brandschutzwarte
Folge zu leisten und das Gebäude am schnellsten Wege zu verlassen
(= Räumungsalarm).
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3.14 |
Alle Tätigkeiten, die mit Rauch-, Staub- oder Dampfentwicklung
verbunden sind, sind vor Arbeitsbeginn dem Brandschutzbeauftragten
zu melden.
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3.15 |
Elektrische Anlagen sind vorschriftsmässig Instand zuhalten.
Änderungen und Reparaturen dürfen nur durch dazu befugtes
Personal vorgenommen werden. Das Herstellen provisorischer Installationen
ist verboten.
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3.16 |
Selbst mitgebrachte Elektrogeräte (Kaffeemaschinen etc.) sind
dem Brandschutzbeauftragten zur Kenntnis zu bringen. Und nur mit
Einverständnis der Infrastrukturabteilung erlaubt.
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3.17 |
Änderungen an Türschlössern sind verboten. |