diff --git a/rdf/ausbildungsvertrag.xml.php b/rdf/ausbildungsvertrag.xml.php index db6566a76..77dbd5fdd 100755 --- a/rdf/ausbildungsvertrag.xml.php +++ b/rdf/ausbildungsvertrag.xml.php @@ -307,7 +307,34 @@ foreach($prestudent_arr as $prest_id) echo "\t\t".$studiengang->sprache.""; echo "\t\t".date('Y').""; - + + $prestudent_orgform = new prestudent(); + $prestudent_orgform->getLastStatus($prest_id, null, null); + + if($prestudent_orgform->orgform_kurzbz!='') + $orgform = $prestudent_orgform->orgform_kurzbz; + else + $orgform = $studiengang->orgform_kurzbz; + + echo "\t\t".$orgform."\n"; + + // check ob Quereinsteiger + $ausbildungssemester = ($prestudent_orgform->ausbildungssemester!='')?$prestudent_orgform->ausbildungssemester:'1'; + echo "\t\t".$ausbildungssemester.""; + + $prestudent = new prestudent(); + + $studiensemester_beginn = new studiensemester(); + $studienbeginn = ($prestudent->getFirstStatus($prest_id, 'Student'))?$prestudent->studiensemester_kurzbz:''; + $studiensemester_beginn->load($studienbeginn); + + echo "\t\t".$studiensemester_beginn->bezeichnung.""; + + $studiensemester_endedatum = new studiensemester(); + $studiensemester_endedatum->load($studiensemester_endedatum->getaktorNext(1)); + + echo "\t\t".date('d.m.Y',strtotime($studiensemester_endedatum->ende)).""; + switch($studiengang->typ) { case 'b': @@ -332,6 +359,10 @@ foreach($prestudent_arr as $prest_id) echo "\t\t".$studiengang->max_semester."\n"; echo "\t\t".($studiengang->max_semester/2)."\n"; + //Wenn Quereinsteiger stimmt studiengang_maxsemester nicht mit der tatsaechlichen Ausbildungsdauer ueberein + $student_maxsemester = ($studiengang->max_semester-$ausbildungssemester)+1; + echo "\t\t".$student_maxsemester."\n"; + echo "\t\t".($student_maxsemester/2)."\n"; //Bis die Akadgrad-Tabelle an die Studienordnung angepasst ist, wird der Akadgrad hier ermittelt @@ -370,18 +401,6 @@ foreach($prestudent_arr as $prest_id) break; } } - $prestudent_orgform = new prestudent(); - $prestudent_orgform->getLastStatus($prest_id, null, null); - - if($prestudent_orgform->orgform_kurzbz!='') - $orgform = $prestudent_orgform->orgform_kurzbz; - else - $orgform = $studiengang->orgform_kurzbz; - - echo "\t\t".$orgform."\n"; - - $ausbildungssemester = ($prestudent_orgform->ausbildungssemester!='')?$prestudent_orgform->ausbildungssemester:'1'; - echo "\t\t".$ausbildungssemester.""; } } echo "\t\n"; diff --git a/system/xsl/AusbVerEng_0.xsl b/system/xsl/AusbVerEng_0.xsl index 393fbe26d..da35c62d9 100644 --- a/system/xsl/AusbVerEng_0.xsl +++ b/system/xsl/AusbVerEng_0.xsl @@ -50,7 +50,13 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn - + + + + + + + @@ -501,6 +507,18 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn + + + + + + + + + + + + @@ -759,6 +777,13 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn Ausbildungsvertrag + + + Keine Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen vorhanden + Kein Geburtsdatum vorhanden + Kein akademischer Grad vorhanden + Keine Ausbildungsdauer vorhanden + @@ -813,7 +838,7 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn - Gemäß § 3 Absatz 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes (BGBl. I Nr. 12/2002 idgF) und der Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen (BGBl. II Nr. 29/2004 idgF) hat der Erhalter die Sozialversicherungsnummer zu erfassen und gemäß § 7 Absatz 2 im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria an das zuständige Bundesministerium und die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. + Gemäß § 3 Absatz 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes und der Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen hat der Erhalter die Sozialversicherungsnummer zu erfassen und gemäß § 7 Absatz 2 im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria an das zuständige Bundesministerium und die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. @@ -837,7 +862,7 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn - Pursuant to § 3 section 1 of the Education Documentation Act (Federal Law Gazette I No. 12/2002 as amended) and the Education Documentation Regulation for Universities of Applied Sciences (Federal Law Gazette II No. 29/2004 as amended), the operator shall record the social security number pursuant to § 7 paragraph 2 and shall transfer it via the Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria to the competent Ministry and Statistics Austria. + Pursuant to § 3 section 1 of the Education Documentation Act and the Education Documentation Regulation for Universities of Applied Sciences, the operator shall record the social security number pursuant to § 7 paragraph 2 and shall transfer it via the Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria to the competent Ministry and Statistics Austria. @@ -848,9 +873,6 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn : - - Personenkennz. (Personal identifier): - @@ -911,7 +933,7 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn 1. Ausbildungsort - Studienort sind die Räumlichkeiten der FH Technikum Wien, 1200 Wien, Höchstädtplatz und 1210 Wien, Giefinggasse. Bei Bedarf kann der Erhalter einen anderen Studienort festlegen. + Studienort sind die Räumlichkeiten der FH Technikum Wien, 1200 Wien, Höchstädtplatz und 1210 Wien, Giefinggasse. Bei Bedarf kann der Erhalter einen anderen Studienort in Wien festlegen, außerhochschulische Aktivitäten (zB Exkursionen) können auch außerhalb von Wien stattfinden. 2. Vertragsgrundlage @@ -928,7 +950,7 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn Die Ausbildungsdauer beträgt Semester. - Nachgewiesene erworbene Kenntnisse können auf einzelne Lehrveranstaltungen angerechnet werden bzw. zum Erlass einer Lehrveranstaltung oder des Berufspraktikums führen. Hierzu bedarf es eines Antrages der Studentin bzw. des Studenten und der nachfolgenden Feststellung der inhaltlichen und umfänglichen Gleichwertigkeit durch die Studiengangsleitung. + Die Studentin bzw. der Student hat das Recht, eine Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse beim Studiengang zu beantragen. Eine solche Anerkennung setzt voraus, dass die erworbenen Kenntnisse mit dem Inhalt und dem Umfang der Lehrveranstaltung bzw. eines Berufspraktikums gleichwertig sind und bewirkt die Anrechnung der entsprechenden Lehrveranstaltung oder des Berufspraktikums. @@ -938,7 +960,7 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn - Places of training are the premises of the UAS Technikum Wien, 1200 Vienna, Höchstädt-platz and 1210 Vienna, Giefinggasse. If necessary, the operator may specify a different place of study. + Places of training are the premises of the UAS Technikum Wien, 1200 Vienna, Höchstädt-platz and 1210 Vienna, Giefinggasse. If necessary, the operator may specify a different place of study in Vienna. Non-university activities (e.g. excursions) may take place away from Vienna. @@ -960,7 +982,7 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn The training period lasts semesters. - Demonstration of knowledge acquired can be accredited to individual courses or lead to exemption from a course or internship. This requires an application by the student and the subsequent establishment by the Program Director of the content and extent of equivalence. + The student has the right to apply to the degree program for Recognition of Prior Learning (RPL). Such recognition requires that the knowledge previously acquired is equivalent in content and scope to that of the course or internship and means that the student will be exempted from the respective course or internship. @@ -969,7 +991,7 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn - Die Ausbildung endet mit der positiven Absolvierung der das jeweilige Studium abschließenden kommissionellen Prüfung. Nach dem Abschluss der vorgeschriebenen Prüfungen wird der akademische Grad Bachelor/Master of Science in Engineering (BSc/MSc) durch das FH-Kollegium verliehen. + Die Ausbildung endet mit der positiven Absolvierung der das jeweilige Studium abschließenden kommissionellen Prüfung. Nach dem Abschluss der vorgeschriebenen Prüfungen wird der akademische Grad of Science in Engineering () durch das FH-Kollegium verliehen. 5. Rechte und Pflichten des Erhalters @@ -1007,7 +1029,7 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn - Der Erhalter ist verpflichtet, all jene Voraussetzungen zu bieten, damit das Studium innerhalb der Ausbildungsdauer (Pkt. 3) erfolgreich abgeschlossen werden kann. + Der Erhalter verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Planung und Durchführung des Studienganges in der Regelstudiendauer. Der Erhalter ist verpflichtet, allfällige Änderungen des akkreditierten Studienganges zeitgerecht bekannt zu geben. @@ -1018,7 +1040,7 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn - The training ends with the positive completion of the final examination before a committee for the respective course. After completion of the required examinations, the academic degree Bachelor / Master of Science in Engineering (BSc / MSc) is awarded by the University of Applied Sciences Council. + The training ends with the positive completion of the final examination before a committee for the respective course. After completion of the required examinations, the academic degree of Science in Engineering () is awarded by the University of Applied Sciences Council. @@ -1068,16 +1090,13 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn - The operator undertakes to provide all the necessary conditions for the study to be successfully completed within the duration of training (point 3). + The operator undertakes to plan and hold the degree program in a proper manner within the expected time period. The operator is obliged to give adequate notice of any changes to the accredited degree program. - Die Voraussetzungen zur Erfüllung dieser Verpflichtung sind Gegenstand des akkreditierten Studienganges idgF, der Satzung der FH Technikum Wien idgF und der Hausordnung idgF. - - - Der Erhalter ist weiters verpflichtet, das Studium auf der Grundlage höchster Qualitätsansprüche hinsichtlich der Erreichung der Ausbildungsziele zu gestalten und allfällige Änderungen des akkreditierten Studienganges bekannt zu geben. + Der Erhalter verpflichtet sich, jedenfalls folgende Dokumente zur Verfügung zu stellen: Studierendenausweis, Diploma Supplement, Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, Studienerfolgsbestätigung, Inskriptionsbestätigung. Der Erhalter verpflichtet sich zur sorgfaltsgemäßen Verwendung der personenbezogenen Daten der Studierenden. Die Daten werden nur im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen sowie des Studienbetriebes verwendet und nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. @@ -1087,10 +1106,7 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn - The conditions for the fulfillment of this obligation are the subject of the accredited study program as amended, the Statutes of the UAS Technikum Wien as amended, and the House Rules as amended. - - - The operator also undertakes to design the study on the basis of the highest possible quality standards as regards the achievement of the educational goals and to make known any changes to the accredited degree program. + The operator undertakes to make the following documents available in any event: student ID card, diploma supplement, certificate attesting to the award of the academic degree, confirmation of success in the degree program, confirmation of registration. The operator is committed to use the personal data of the students carefully. The data is only to be used within the operator’s legal and contractual obligations as well as its program of studies and is not to be handed on to unauthorized third parties. @@ -1110,7 +1126,7 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn 6.1 Rechte - + @@ -1118,13 +1134,10 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn Die Studentin bzw. der Student hat das Recht auf - + einen Studienbetrieb gemäß den im akkreditierten Studiengang idgF und in der Satzung der FH Technikum Wien idgF festgelegten Bedingungen; - - ein Zeugnis über die im laufenden Semester abgelegten Prüfungen; - Unterbrechung der Ausbildung aus nachgewiesenen zwingenden persönlichen, gesundheitlichen oder beruflichen Gründen. @@ -1134,25 +1147,41 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn 6.2 Pflichten - 6.2.1 Studienbeitrag - Die Studentin bzw. der Student ist verpflichtet, zwei Wochen vor Beginn jedes Semesters (StudienanfängerInnen: bis 20. August vor Studienbeginn) einen Studienbeitrag gemäß Fachhochschul-Studiengesetz (BGBl. Nr. 340/1993 idgF) in der Höhe von derzeit € 363,36 netto pro Semester zu entrichten. Dies gilt auch in Semestern mit DiplomandInnenenstatus o.ä. Im Falle einer Erhöhung des gesetzlichen Studienbeitrags-satzes erhöht sich der angeführte Betrag entsprechend. Bei Nichtantritt des Studiums oder Abbruch zu Beginn oder während des Semesters verfällt der Studienbeitrag. - - - + + 6.2.1 Einhaltung studienrelevanter Bestimmungen + Die Studentin bzw der Student ist verpflichtet, insbesondere folgende Bestimmungen einzuhalten: + + + Studienordnung und Studienrechtliche Bestimmungen / Prüfungsordnung idgF + + + Hausordnung idgF + + + Brandschutzordnung idgF + + + Bibliotheksordnung idgF + + + Die für den jeweiligen Studiengang geltende/n Laborordnung/en idgF + + + + Diese Dokumente sind öffentlich zugänglich unter www.technikum-wien.at. 6. Rights and Duties of the Students + - - - + - + @@ -1166,13 +1195,10 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn The student has the right to - + a course of study according to the conditions specified in the accredited degree program as amended and in the Statutes of the UAS Technikum Wien as amended; - - a certificate showing the examinations successfully passed in the current semester; - interrupt the training due to proof of compelling personal, health or professional reasons. @@ -1182,37 +1208,57 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn 6.2 Duties - 6.2.1 Tuition Fees - Two weeks before the beginning of each semester (new students: up to August 20 before taking up studies) the student undertakes to pay tuition fees according to the University of Applied Sciences Studies Act (Federal Law Gazette No 340/1993 as amended) currently to the sum of € 363.36 net payable per semester. This also applies in semesters with graduand status etc. In the event of an increase in the legal tuition fees rate, the amount quoted will increase accordingly. For non-commencement or termination of the study at the beginning or during the semester, the tuition fee is forfeited. - - 6.2.2 Studierendenbeitrag („ÖH-Beitrag“) - Gemäß § 4 Abs. 10 des Fachhochschul-Studiengesetzes (BGBl. Nr. 340/1993 idgF und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007) gehören ordentliche und außerordentliche Studierende an Fachhochschul-Studiengängen der Österreichischen HochschülerInnenschaft (ÖH) gemäß Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz (HSG 2014) an. Daraus resultiert die Verpflichtung der Studentin oder des Studenten zur Entrichtung des ÖH-Beitrags. Dies gilt auch in Semestern mit DiplomandInnenstatus. Der Studierendenbeitrag kann jährlich durch die ÖH indexiert werden; die genaue Höhe des Studierendenbeitrags wird von der ÖH jährlich für das folgende Studienjahr bekannt gegeben. - Die Einhebung des Betrags erfolgt durch die Fachhochschule. Der Erhalter überweist in Folge die eingezahlten Beträge der Studierenden ohne Abzüge an die ÖH. Die Entrichtung des Betrags ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium bzw. für dessen Fortsetzung. - - 6.2.3 Kaution + + 6.2.1 Compliance with regulations relevant to the studies + In particular the student undertakes to comply with the following regulations: + + + Study Regulations and Studies Act Provisions / Examination Regulations as amended + + + General Rules of Conduct as amended + + + Fire Regulations as amended + + + Library Regulations as amended + + + The Laboratory Regulations applicable to the respective degree program as amended + + + + These documents are publically available at www.technikum-wien.at. + + 6.2.2 Studienbeitrag + Die Studentin bzw. der Student ist verpflichtet, zwei Wochen vor Beginn jedes Semesters (StudienanfängerInnen: bis 20. August vor Studienbeginn) einen Studienbeitrag gemäß Fachhochschul-Studiengesetz in der Höhe von derzeit € 363,36 netto pro Semester zu entrichten. Dies gilt auch in Semestern mit DiplomandInnenenstatus o.ä. Im Falle einer Erhöhung des gesetzlichen Studienbeitrags-satzes erhöht sich der angeführte Betrag entsprechend. Die vollständige Bezahlung des Studienbeitrags ist Voraussetzung für die Aufnahme bzw. die Fortsetzung des Studiums. Bei Nichtantritt des Studiums oder Abbruch zu Beginn oder während des Semesters verfällt der Studienbeitrag. + + 6.2.3 ÖH-Beitrag + Gemäß § 4 Abs 10 FHStG sind Studierende an Fachhochschulen Mitglieder der Österreichischen HochschülerInnenschaft (ÖH). Der/Die Studierende hat semesterweise einen ÖH-Beitrag an den Erhalter zu entrichten, der diesen an die ÖH abführt. Die Entrichtung des Betrags ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium bzw. für dessen Fortsetzung. + + 6.2.4 Kaution Im Zuge der Einschreibung ist der Nachweis über die einbezahlte Kaution zu erbringen. - Die Kaution beträgt € 150,–. + Die Kaution beträgt € 150,–. Bei Nichtantritt des Studiums oder Abbruch während des ersten oder zweiten Semesters verfällt die Kaution. Bei aufrechtem Inskriptionsverhältnis zu Beginn des zweiten Semesters wird die Kaution auf den Unkostenbeitrag (siehe nächster Punkt) des ersten und zweiten Semesters angerechnet. + 6.2.2 Tuition Fees + Two weeks before the beginning of each semester (new students: up to August 20 before taking up studies) the student undertakes to pay tuition fees according to the University of Applied Sciences Studies Act currently to the sum of € 363.36 net payable per semester. This also applies in semesters with graduand status etc. In the event of an increase in the legal tuition fees rate, the amount quoted will increase accordingly. Full payment of the tuition fees is a prerequisite both for enrolling on the course and continuing with the degree program. For non-commencement or termination of the study at the beginning or during the semester, the tuition fee is forfeited. - - 6.2.2 Student fee ("Austrian Student Union fee") - Pursuant to § 4 section 10 of the Universities of Applied Sciences Studies Act (Federal Law Gazette No 340/1993 as amended and the Federal Ministries Act - 2007 amendment, Federal Law Gazette I No. 6/2007), internal and external students at universities of applied sciences degree programs are members of the Austrian Students Union in accordance with the Students Act (HSG 2014).This results in the student being obliged to pay the Austrian Student Union fee. This also applies in semesters with graduand status. The student fee can be annually indexed by the Austrian Students ' Union; the exact amount of the student fee for the following year is announced annually by the Austrian Students' Union. - The amount is levied by the University of Applied Sciences. The operator then transfers the amounts paid by the students without deductions to the Students' Union. Payment of the student fee is a pre-requisite for admission to the course or for its continuation. - - - - 6.2.3 Deposit + 6.2.3 Austrian Student Union fee + In accordance with § 4 para.10 FHStG (University of Applied Sciences Studies Act) students at Universities of Applied Sciences are members of the Austrian National Union of Students (ÖH). Each semester the student is required to pay an ÖH fee to the operator. This fee is then paid to the ÖH. Payment of this fee is a prerequisite for admission to the course of study or its continuation. + + 6.2.4 Deposit During the process of registration, proof of deposit paid must be provided. - The deposit is € 150,–. + The deposit is € 150,–. For non-commencement of studies or termination during the first or second semester, the deposit shall be forfeited. If, by the beginning of the second semester, registration has been completed correctly the deposit will be credited to the contribution towards expenses (see next point) for the first and second semester. + + 6.2.5 Unkostenbeitrag + + Pro Semester ist ein Unkostenbeitrag zu entrichten, wobei es sich nicht um einen Pauschalbetrag handelt. Der Unkostenbeitrag stellt eine Abgeltung für über das Normalmaß hinausgehende Serviceleistungen der FH dar, z.B. Freifächer, Beratung/Info Auslands-studium, Sponsionsfeiern, Vorträge / Job-börse, Mensa etc. - - 6.2.4 Unkostenbeitrag - Pro Semester ist ein Unkostenbeitrag zu entrichten, wobei es sich nicht um einen Pauschalbetrag handelt. Der Unkostenbeitrag stellt eine Abgeltung für über das Normalmaß hinausgehende Serviceleistungen der FH dar, z.B. Freifächer, Beratung/Info Auslands-studium, Sponsionsfeiern, Vorträge / Job-börse, Mensa etc. - - Die Höhe des Unkostenbeitrages beträgt derzeit € 75,– pro Semester. Eine allfällige Anpassung wird durch Aushang bekannt gemacht. + Die Höhe des Unkostenbeitrages beträgt derzeit € 75,– pro Semester. Eine allfällige Anpassung wird durch Aushang bekannt gemacht. Der Unkostenbeitrag ist @@ -1225,15 +1271,14 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn 3. Semester gleichzeitig mit der Studiengebühr vor Beginn des Semesters zu entrichten. Bei Vertragsauflösung vor Studienabschluss aus Gründen, die die Studentin bzw. der Student zu vertreten hat, oder auf deren bzw. dessen Wunsch, wird der Unkostenbeitrag zur Abdeckung der dem Erhalter erwachsenen administrativen Zusatzkosten einbehalten. - - 6.2.5 Lehr- und Lernbehelfe - Die Anschaffung unterrichtsbezogener Literatur und individueller Lernbehelfe ist durch den Unkostenbeitrag nicht abgedeckt. Eventuelle zusätzliche Kosten, die sich beispielsweise durch die studiengangsbezogene, gemeinsame Anschaffung von Lehr- bzw. Lernbehelfen (Skripten, CDs, Bücher, Projektmaterialien, Kopierpapier etc.) oder durch Exkursionen ergeben, werden von jedem Studiengang individuell eingehoben. + + 6.2.6 Lehr- und Lernbehelfe + Die Anschaffung unterrichtsbezogener Literatur und individueller Lernbehelfe ist durch den Unkostenbeitrag nicht abgedeckt. Eventuelle zusätzliche Kosten, die sich beispielsweise durch die studiengangsbezogene, gemeinsame Anschaffung von Lehr- bzw. Lernbehelfen (Skripten, CDs, Bücher, Projektmaterialien, Kopierpapier etc.) oder durch Exkursionen ergeben, werden von jedem Studiengang individuell eingehoben. - - 6.2.4 Contribution towards Expenses + 6.2.5 Contribution towards Expenses A contribution towards expenses, which is not a lump sum, is payable per semester. The contribution towards expenses represents compensation for the services provided by the UAS that go beyond the normal level, such as electives, counseling/ information about studying abroad, graduation ceremonies, lectures/job market, cafeteria, etc. - - The amount of the contribution is currently € 75,– per semester. Any possible adjustment is posted on the noticeboard. + + The amount of the contribution is currently € 75,– per semester. Any possible adjustment is posted on the noticeboard. @@ -1244,137 +1289,169 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn the 3rd semester the contribution towards expenses must be paid together with the tuition fees before the start of the semester. - + If the contract is cancelled before graduation for reasons that are the fault of the student, or on their wishes, the contribution towards expenses shall be deducted to cover the additional administrative costs borne by the operator. - 6.2.5 Teaching Aids and Learning Tools + 6.2.6 Teaching Aids and Learning Tools The acquisition of teaching-related literature and individual learning tools is not covered by the contribution towards expenses. Any additional costs, which arise for example from the course-related, joint purchase of teaching and / or learning materials (scripts, CDs, books, project materials, copying paper, etc.) or result from field trips, are levied by each individual degree program. - - + + 6.2.7 Beibringung persönlicher Daten - 6.2.6 Beibringung persönlicher Daten - - Die Studentin bzw. der Student ist verpflichtet, persönliche Daten beizubringen, die auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Bescheides vom Erhalter erfasst werden müssen oder zur Erfüllung des Ausbildungsvertrages bzw. für den Studienbetrieb unerlässlich sind. + Die Studentin bzw. der Student ist verpflichtet, persönliche Daten beizubringen, die auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Bescheides vom Erhalter erfasst werden müssen oder zur Erfüllung des Ausbildungsvertrages bzw. für den Studienbetrieb unerlässlich sind. - 6.2.7 Aktualisierung eigener Daten und Bezug von Informationen - Die Studentin bzw. der Student hat unaufgefordert dafür zu sorgen, dass die von ihr/ihm beigebrachten Daten aktuell sind. Änderungen sind der Studiengangsassistenz unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus trifft sie/ihn die Pflicht, sich von studienbezogenen Informationen, die ihr/ihm an die vom Erhalter zur Verfügung gestellte Emailadresse zugestellt werden, in geeigneter Weise Kenntnis zu verschaffen. - - 6.2.6 Providing Personal Data + 6.2.8 Aktualisierung eigener Daten und Bezug von Informationen + Die Studentin bzw. der Student hat unaufgefordert dafür zu sorgen, dass die von ihr/ihm beigebrachten Daten aktuell sind. Änderungen sind der Studiengangsassistenz unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus trifft sie/ihn die Pflicht, sich von studienbezogenen Informationen, die ihr/ihm an die vom Erhalter zur Verfügung gestellte Emailadresse zugestellt werden, in geeigneter Weise Kenntnis zu verschaffen. + 6.2.7 Providing Personal Data The student is obliged to produce personal data which must be registered because of a law, regulation or a decision by the operator, or is essential fort he fulfilling of the training contract or fort he program of studies. - 6.2.7 Updating personal data and the retrieval of information + 6.2.8 Updating personal data and the retrieval of information Without being reminded, the student must ensure that the data provided by them is up-to-date. Changes are to be immediately communicated to the administrative assistant in writing. Furthermore, it is the students’ responsibility to make themselves suitably aware of information relating to their studies which has been sent to them at the email address provided for them by the operator. - - - - + + - 6.2.8 Verwertungsrechte + 6.2.9 Verwertungsrechte Sofern nicht im Einzelfall andere Regelungen zwischen dem Erhalter und der Studentin oder dem Studenten getroffen wurden, ist die Studentin oder der Student verpflichtet, dem Erhalter die Rechte an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen auf dessen schriftliche Anfrage hin anzubieten. - 6.2.9 Aufzeichnungen und Mitschnitte + 6.2.10 Aufzeichnungen und Mitschnitte Es ist der/dem Studierenden ausdrücklich untersagt, Lehrveranstaltungen als Ganzes oder nur Teile davon aufzuzeichnen und/oder mitzuschneiden (z.B. durch Film- und/oder Tonaufnahmen oder sonstige hierfür geeignete audiovisuelle Mittel). Darüber hinaus ist jede Form der öffentlichen Zurverfügungstellung (drahtlos oder drahtgebunden) der vorgenannten Aufnahmen z.B. in sozialen Netzwerken wie Facebook, StudiVZ etc, aber auch auf Youtube usw. oder durch sonstige für diese Zwecke geeignete Kommunikations-mittel untersagt. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Skripten, sonstige Lernbehelfe und Prüfungsangaben. Ausgenommen hiervon ist eine Aufzeichnung zu ausschließlichen Lern-, Studien- und Forschungszwecken und zum privaten Gebrauch, sofern hierfür der Vortragende vorab ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung erteilt hat. - - 6.2.10 Geheimhaltungspflicht + 6.2.11 Geheimhaltungspflicht Die Studentin bzw. der Student ist zur Geheimhaltung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten und -ergebnissen gegenüber Dritten verpflichtet. - - 6.2.8 Exploitation Rights + + 6.2.9 Exploitation Rights Unless other arrangements have been agreed between the operator and the student at an individual level, on written request, the student undertakes to offer the operator the rights to research and development results. - 6.2.9 Recordings + 6.2.10 Recordings It is expressly forbidden for the student to record lectures in part or in total (e.g. by using film and / or sound recordings or other audio-visual means suitable for this purpose). In addition, any form of making the aforementioned recordings publically available (wired or wireless) for example in social networks such as Facebook, StudiVZ etc, but also on Youtube, etc., or by other means of communication designed for these purposes is strictly prohibited. These regulations shall apply correspondingly to scripts, other learning aids and examination data. The only exception is a recording exclusively for the purpose of learning, study and research and for personal use, provided that the lecturer has expressly granted his / her prior written consent. - - - 6.2.10 Confidentiality + 6.2.11 Confidentiality The student is required to maintain confidentiality towards third parties of research and development activities and results. - - 6.2.11 Unfallmeldung - Im Falle eines Unfalles mit körperlicher Verletzung des/der Studierenden im Zusammenhang mit dem Studium ist die/der Studierende verpflichtet, innerhalb von drei Tagen eine Meldung am Studiengangssekretariat einzubringen. Dies betrifft auch Wegunfälle zur oder von der FH. - + 6.2.12 Unfallmeldung + Im Falle eines Unfalles mit körperlicher Verletzung des/der Studierenden im Zusammenhang mit dem Studium ist die/der Studierende verpflichtet, diesen innerhalb von drei Tagen dem Studiengangssekretariat zu melden. Dies betrifft auch Wegunfälle zur oder von der FH. + + 6.2.13 Schadensmeldung + Im Falle des Eintretens eines Schadens am Inventar der Fachhochschule ist der/die Studierende verpflichtet, diesen innerhalb von drei Tagen dem Studiengangssekretariat zu melden. Allfällige Haftungsansprüche bleiben hiervon unberührt. + + 6.2.14 Rückgabeverpflichtung bei Studienende + Die Studentin bzw der Student ist verpflichtet, bei einer Beendigung des Studiums unverzüglich alle zur Verfügung gestellten Gerätschaften, Bücher, Schlüssel und sonstige Materialien zurückzugeben. + 7. Beendigung des Vertrages 7.1 Auflösung im beiderseitigen Einvernehmen - - Im beiderseitigen Einvernehmen ist die Auflösung des Ausbildungsvertrages jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Die einvernehmliche Auflösung bedarf der Schriftform. - - + Im beiderseitigen Einvernehmen ist die Auflösung des Ausbildungsvertrages jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Die einvernehmliche Auflösung bedarf der Schriftform. + 7.2 Kündigung durch die Studentin bzw. den Studenten Die Studentin bzw. der Student kann den Ausbildungsvertrag schriftlich jeweils zum Ende eines Semesters kündigen. - - 7.3 Ausschluss durch den Erhalter - - Der Erhalter kann die Studentin bzw. den Studenten aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung vom weiteren Studium ausschließen, und zwar beispielsweise wegen - - - nicht genügender Leistung im Sinne der Prüfungsordnung; - - - mehrmaligem unentschuldigten Verletzen der Anwesenheitspflicht ; - - - wiederholtem Nichteinhalten von Prüfungsterminen und Abgabeterminen für Seminararbeiten, Projektarbeiten etc.; - - - schwerwiegender bzw. wiederholter Verstöße gegen die Hausordnung; - - - - - 6.2.11 Accident Report - In the event of an accident with bodily injury to a student in connection with his / her studies, he / she is obliged to bring a report to the administrative assistant of the degree program within three days. This also applies to accidents on the way to or from the UAS. + 6.2.12 Accident Report + In the event of an accident with bodily injury to a student in connection with his / her studies, he / she is obliged to report this to the administrative assistant of the degree program within three days. This also applies to accidents on the way to or from the UAS. - + 6.2.13 Damage Report + If any damage should be caused to the inventory of the University of Applied Sciences, the student undertakes to report this to the administrative assistant of the degree program within three days. Any liability claims shall remain unaffected. + + 6.2.14 Obligation to Return Borrowed Items + The student undertakes to return promptly all equipment, books, keys and other materials that have been made available, when the course is finished or broken off. + + + + 7. Termination of the contract - - 7.1 Annulment by Mutual Agreement - + 7.1 Annulment by Mutual Agreement By mutual consent, the annulment of the training contract is possible at any time, without notice and for any reason. The amicable annulment must be put down in writing. - + 7.2 Termination by the Student - + The student may terminate the training contract in writing at the end of each semester. + + + + + 7.3 Automatische Beendigung des Vertrages + + Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums endet der Vertrag automatisch mit der Verleihung des akademischen Grades. + Der Vertrag endet automatisch durch die negative Beurteilung der letztmöglichen Prüfungswiederholung. + + + 7.4 Ausschluss durch den Erhalter + + Der Erhalter kann die Studentin bzw. den Studenten aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung vom weiteren Studium ausschließen, und zwar beispielsweise wegen + + + nicht genügender Leistung im Sinne der Prüfungsordnung; + + + mehrmaligem unentschuldigten Verletzen der Anwesenheitspflicht; + + + wiederholtem Nichteinhalten von Prüfungsterminen und Abgabeterminen für Seminararbeiten, Projektarbeiten etc.; + + + schwerwiegender bzw. wiederholter Verstöße gegen die Hausordnung; + + + persönlichem Verhalten, das zu einer Beeinträchtigung des Images und/oder Betriebes des Studienganges, der Fach-hochschule bzw. des Erhalters oder von Personen führt, die für die Fachhochschule bzw. den Erhalter tätig sind; + + + Verletzung der Verpflichtung, dem Erhalter die Rechte an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen anzubieten (siehe Pkt. 6.2.9); + + + Verletzung der Geheimhaltungspflicht (siehe Pkt. 6.2.11); + + + strafgerichtlicher Verurteilung (wobei die Art des Deliktes und der Grad der Schuld berücksichtigt werden); + + + + + + + 7.3 Automatic Ending of the Contract + + + + + When the course of study has been completed successfully the contract ends automatically with the awarding of the academic degree. + The contract ends automatically if the last possible repeat of an examination ends in failure. + - 7.3 Expulsion by the Operator + 7.4 Expulsion by the Operator The operator may exclude the student from further study with immediate effect for good cause, for example because of - + insufficient achievement for the purposes of the examination regulations; @@ -1387,61 +1464,45 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn serious or repeated violation of the house rules; + + personal behavior, which leads to an adverse effect on the image and / or operation of the course, the university or the operator or on persons who are working for the university or the operator; + + + + breach of the obligation to offer the operator the rights to research and development results (see Section 6.2.9); + + + + breach of confidentiality (see Section 6.2.11); + + + a criminal conviction (whereby the nature of the offence and the level of culpability are taken into account); + - - - persönlichem Verhalten, das zu einer Beeinträchtigung des Images und/oder Betriebes des Studienganges, der Fach-hochschule bzw. des Erhalters oder von Personen führt, die für die Fachhochschule bzw. den Erhalter tätig sind; - - - Verletzung der Verpflichtung, dem Erhalter die Rechte an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen anzubieten (siehe Pkt. 6.2.8); - - - Verletzung der Geheimhaltungspflicht (siehe Pkt. 6.2.10); - - - strafgerichtlicher Verurteilung (wobei die Art des Deliktes und der Grad der Schuld berücksichtigt werden); - + Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen trotz Mahnung (z.B. Unkostenbeitrag, Studienbeitrag etc.); - Weigerung zur Beibringung von Daten (siehe Pkt. 6.2.6) + Weigerung zur Beibringung von Daten (siehe Pkt. 6.2.7); - Plagiieren im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten + Plagiieren im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten. Der Ausschluss kann mündlich erklärt werden. Mit Ausspruch des Ausschlusses endet der Ausbildungsvertrag, es sei denn, es wird ausdrücklich auf einen anderen Endtermin hingewiesen. Eine schriftliche Bestätigung des Ausschlusses wird innerhalb von zwei Wochen nach dessen Ausspruch per Post an die bekannt gegebene Adresse abgeschickt oder auf andere geeignete Weise übermittelt. Gleichzeitig mit dem Ausspruch des Ausschlusses kann auch ein Hausverbot verhängt werden. - - 7.4 Erlöschen - - Der Ausbildungsvertrag erlischt mit der Verleihung des akademischen Grades. - - - - personal behavior, which leads to an adverse effect on the image and / or operation of the course, the university or the operator or on persons who are working for the university or the operator; - - - - breach of the obligation to offer the operator the rights to research and development results (see Section 6.2.8); - - - - breach of confidentiality (see Section 6.2.10); - - - a criminal conviction (whereby the nature of the offence and the level of culpability are taken into account); - + + non-fulfilment of the financial obligations, despite a reminder (e.g. contribution towards expenses, tuition fees , etc.); - refusal to provide any data (see section 6.2.6); + refusal to provide any data (see section 6.2.7); plagiarism in academic work. @@ -1451,13 +1512,10 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn The expulsion can be explained verbally. Once notice of the expulsion has been given the training contract ends unless another deadline is explicitly made clear. Within two weeks of notice being given, written confirmation of the expulsion is mailed by post to the address provided or transmitted in any other appropriate manner. Simultaneously with notice of expulsion being given an exclusion order from entering the building may also be imposed. - - - - 7.4 Expiry + + + - This contract expires with the award of the degree. - 8. Ergänzende Vereinbarungen @@ -1480,11 +1538,10 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn 8. - Unwirksamkeit von Vertrags-bestimmungen, Vertragslücke + Unwirksamkeit von Vertrags-bestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. - Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Zur Ausfüllung einer allfälligen Lücke verpflichten sich die Vertragsparteien, auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was sie nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. @@ -1516,11 +1573,10 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn - Invalidity of Contractual Provisions, Contractual Gap + Invalidity of Contractual Provisions If any provision of this agreement should be or become invalid or void, this shall not affect the validity of the remaining provisions of this agreement. - The parties undertake to replace the invalid or void provisions with new provisions that meet the content of the rules contained in the invalid or void provisions in a legally permissible manner. To fill a possible gap, the parties undertake to work towards the establishment of appropriate regulations in this contract, which come closest to what they would have determined in terms of meaning and purpose of the contract, if the point had been considered by them. @@ -1533,15 +1589,16 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn 9. - Ausfertigungen, Gebühren, Gerichtsstand + Ausfertigungen, Gebühren, Gerichtsstand, geltendes Recht - Die Ausfertigung dieses Vertrages erfolgt in zweifacher Ausführung. Ein Original verbleibt im zuständigen Administrationsbüro des Fachhochschul-Studienganges. Eine Ausfertigung wird der Studentin bzw. dem Studenten übergeben. + Die Ausfertigung dieses Vertrages erfolgt in zweifacher Ausführung. Ein Original verbleibt im zuständigen Administrationsbüro des Fachhochschul-Studienganges. Eine Ausfertigung wird der Studentin bzw. dem Studenten übergeben. + + Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt österreichisches Recht als vereinbart, allfällige Klagen gegen den Erhalter sind beim sachlich zuständigen Gericht in Wien einzubringen. Die englische Übersetzung des deutschsprachigen Vertrages dient nur als Referenz. Rechtsgültigkeit hat ausschließlich der deutsche Vertrag. Der Ausbildungsvertrag ist gebührenfrei. - Gerichtsstand ist Wien, Innere Stadt. @@ -1556,40 +1613,52 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn - Copies, Fees, Place of Jurisdiction + Copies, Fees, Place of Jurisdiction, Applicable Law - This contract is provided in duplicate. An original remains with the competent administrations office of the University of Applied Sciences’ Degree Program. A copy is given to the student. + This contract is provided in duplicate. An original remains with the competent administrations office of the University of Applied Sciences’ Degree Program. A copy is given to the student. - The English translation of the German contract is intended as a reference only. Only the German version of this contract is legally valid in a Court of Law. + In respect of any disputes arising from this contract, Austrian law shall apply. Any complaints about the operator should be introduced at the competent court in Vienna. + + The English translation of the German contract is intended as a reference only. Only the German version of this contract is legally valid in a Court of Law. The training contract is free of charge. - Place of Jurisdiction is Vienna, Inner City. - Wien (Vienna), - Ort, Datum (City, Date) + + + + + + + + + Wien (Vienna), + + - + Ort, Datum (City, Date) - - - + Ort, Datum (City, Date) + + + + @@ -1598,19 +1667,14 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn Die Studentin/der Student /ggf. gesetzliche VertreterInnen - (The student / - - - - if necessary legal representatives) + (The student /if necessary legal representatives) - + Für die FH Technikum Wien - (For the UAS Technikum Wien) diff --git a/system/xsl/Ausbildungsver_0.xsl b/system/xsl/Ausbildungsver_0.xsl index 986bf2abe..4d8ef9d5a 100644 --- a/system/xsl/Ausbildungsver_0.xsl +++ b/system/xsl/Ausbildungsver_0.xsl @@ -7,403 +7,404 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + - + - + - - - - - - - - Ausbildungsvertrag - + + + + + + + + Ausbildungsvertrag + Keine Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen vorhanden Kein Geburtsdatum vorhanden Kein akademischer Grad vorhanden + Keine Ausbildungsdauer vorhanden - - Dieser Vertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem - Verein Fachhochschule Technikum Wien, 1060 Wien, Mariahilfer Straße 37-39 (kurz „Erhalter“ genannt) einerseits und - - Familienname: - Vorname: - Akademische/r Titel: + + Dieser Vertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem + Verein Fachhochschule Technikum Wien, 1060 Wien, Mariahilfer Straße 37-39 (kurz „Erhalter“ genannt) einerseits und + + Familienname: + Vorname: + Akademische/r Titel: - - - - - - - - Adresse: ; - Geburtsdatum: - - Sozialversicherungsnummer: - - - - 1 - - - - - - Gemäß § 3 Absatz 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes und der Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen hat der Erhalter die Sozialversicherungsnummer zu erfassen und gemäß § 7 Absatz 2 im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria an das zuständige Bundesministerium und die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. - - - - - - - - - (kurz „Studentin“ bzw. „Student“ genannt) andererseits im Rahmen des Studienganges „“, StgKz , in der Organisationsform eines + + + + - + + + Adresse: ; + Geburtsdatum: + + Sozialversicherungsnummer: + + + + 1 + + + + + + Gemäß § 3 Absatz 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes und der Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen hat der Erhalter die Sozialversicherungsnummer zu erfassen und gemäß § 7 Absatz 2 im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria an das zuständige Bundesministerium und die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. + + + + + + + + + (kurz „Studentin“ bzw. „Student“ genannt) andererseits im Rahmen des Studienganges „“, StgKz , in der Organisationsform eines berufsbegleitenden Studiums. @@ -416,145 +417,145 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn - - - - - - Ausbildungsort - - - - - Studienort sind die Räumlichkeiten der FH Technikum Wien, 1200 Wien, Höchstädtplatz und 1210 Wien, Giefinggasse. Bei Bedarf kann der Erhalter einen anderen Studienort in Wien festlegen, außerhochschulische Aktivitäten (zB Exkursionen) können auch außerhalb von Wien stattfinden. - - - - - - Vertragsgrundlage - - - - - Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993 idgF, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011 idgF, des Akkreditierungsbescheides des Board der AQ Austria vom 9.5.2012, GZ FH12020016 idgF und des Fördervertrags mit dem für Fachhochschulen zuständigen Bundesministerium idgF. - - - - - - Ausbildungsdauer - - - - - Die Ausbildungsdauer beträgt Semester. - - Die Studentin bzw. der Student hat das Recht, eine Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse beim Studiengang zu beantragen. Eine solche Anerkennung setzt voraus, dass die erworbenen Kenntnisse mit dem Inhalt und dem Umfang der Lehrveranstaltung bzw. eines Berufspraktikums gleichwertig sind und bewirkt die Anrechnung der entsprechenden Lehrveranstaltung oder des Berufspraktikums. - - - - - - Ausbildungsabschluss - - - - - Die Ausbildung endet mit der positiven Absolvierung der das jeweilige Studium abschließenden kommissionellen Prüfung. Nach dem Abschluss der vorgeschriebenen Prüfungen wird der akademische Grad of Science in Engineering () durch das FH-Kollegium verliehen. - - - - - - Rechte und Pflichten des Erhalters - - - - - 5.1 Rechte - Der Erhalter führt eine periodische Überprüfung des Studiums im Hinblick auf Relevanz und Aktualität durch und ist im Einvernehmen mit dem FH-Kollegium berechtigt, daraus Änderungen des akkreditierten Studienganges abzuleiten. - - Der Erhalter ist berechtigt, die Daten der/des Studierenden an den FH Technikum Wien Alumni Club zu übermitteln. Der Alumni Club ist der AbsolventInnenverein der FH Technikum Wien. Er hat zum Ziel, AbsolventInnen, Studierende und Lehrende miteinander zu vernetzen sowie AbsolventInnen laufend über Aktivitäten an der FH Technikum Wien zu informieren. Einer Zusendung von Informationen durch den Alumni Club kann jederzeit widersprochen werden. - - - - - - 5.2 Pflichten - - - Der Erhalter verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Planung und Durchführung des Studienganges in der Regelstudiendauer. Der Erhalter ist verpflichtet, allfällige Änderungen des akkreditierten Studienganges zeitgerecht bekannt zu geben. - - - Der Erhalter verpflichtet sich, jedenfalls folgende Dokumente zur Verfügung zu stellen: Studierendenausweis, Diploma Supplement, Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, Studienerfolgsbestätigung, Inskriptionsbestätigung. - - - Der Erhalter verpflichtet sich zur sorgfaltsgemäßen Verwendung der personenbezogenen Daten der Studierenden. Die Daten werden nur im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen sowie des Studienbetriebes verwendet und nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. - - - - - - - - Rechte und Pflichten der Studierenden - - - - - 6.1 Rechte - Die Studentin bzw. der Student hat das Recht auf - - - einen Studienbetrieb gemäß den im akkreditierten Studiengang idgF und in der Satzung der FH Technikum Wien idgF festgelegten Bedingungen; - - - - Unterbrechung der Ausbildung aus nachgewiesenen zwingenden persönlichen, gesundheitlichen oder beruflichen Gründen. - - - - - 6.2 Pflichten - 6.2.1 Einhaltung studienrelevanter Bestimmungen - Die Studentin bzw der Student ist verpflichtet, insbesondere folgende Bestimmungen einzuhalten: - - - Studienordnung und Studienrechtliche Bestimmungen / Prüfungsordnung idgF - - - Hausordnung idgF - - - Brandschutzordnung idgF - - - Bibliotheksordnung idgF - - - Die für den jeweiligen Studiengang geltende/n Laborordnung/en idgF - - - - Diese Dokumente sind öffentlich zugänglich unter www.technikum-wien.at. - - 6.2.2 Studienbeitrag - Die Studentin bzw. der Student ist verpflichtet, zwei Wochen vor Beginn jedes Semesters (StudienanfängerInnen: bis 20. August vor Studienbeginn) einen Studienbeitrag gemäß Fachhochschul-Studiengesetz in der Höhe von derzeit € 363,36 netto pro Semester zu entrichten. Dies gilt auch in Semestern mit DiplomandInnenstatus o.ä. Im Falle einer Erhöhung des gesetzlichen Studienbeitragssatzes erhöht sich der angeführte Betrag entsprechend. Die vollständige Bezahlung des Studienbeitrags ist Voraussetzung für die Aufnahme bzw. die Fortsetzung des Studiums. Bei Nichtantritt des Studiums oder Abbruch zu Beginn oder während des Semesters verfällt der Studienbeitrag. - - 6.2.3 ÖH-Beitrag - Gemäß § 4 Abs 10 FHStG sind Studierende an Fachhochschulen Mitglieder der Österreichischen HochschülerInnenschaft (ÖH). Der/Die Studierende hat semesterweise einen ÖH-Beitrag an den Erhalter zu entrichten, der diesen an die ÖH abführt. Die Entrichtung des Betrags ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium bzw. für dessen Fortsetzung. - - 6.2.4 Kaution - Im Zuge der Einschreibung ist der Nachweis über die einbezahlte Kaution zu erbringen. - Die Kaution beträgt € 150,–. - Bei Nichtantritt des Studiums oder Abbruch während des ersten oder zweiten Semesters verfällt die Kaution. - Bei aufrechtem Inskriptionsverhältnis zu Beginn des zweiten Semesters wird die Kaution auf den Unkostenbeitrag (siehe nächster Punkt) des ersten und zweiten Semesters angerechnet. - - 6.2.5 Unkostenbeitrag - Pro Semester ist ein Unkostenbeitrag zu entrichten, wobei es sich nicht um einen Pauschalbetrag handelt. Der Unkostenbeitrag stellt eine Abgeltung für über das Normalmaß hinausgehende Serviceleistungen der FH dar, z.B. Freifächer, Beratung/Info Auslandsstudium, Sponsionsfeiern, Vorträge / Jobbörse, Mensa etc. - Die Höhe des Unkostenbeitrages beträgt derzeit € 75,– pro Semester. Eine allfällige Anpassung wird durch Aushang bekannt gemacht. - Der Unkostenbeitrag ist + + + + + + Ausbildungsort + + + + + Studienort sind die Räumlichkeiten der FH Technikum Wien, 1200 Wien, Höchstädtplatz und 1210 Wien, Giefinggasse. Bei Bedarf kann der Erhalter einen anderen Studienort in Wien festlegen, außerhochschulische Aktivitäten (zB Exkursionen) können auch außerhalb von Wien stattfinden. + + + + + + Vertragsgrundlage + + + + + Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993 idgF, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011 idgF, des Akkreditierungsbescheides des Board der AQ Austria vom 9.5.2012, GZ FH12020016 idgF und des Fördervertrags mit dem für Fachhochschulen zuständigen Bundesministerium idgF. + + + + + + Ausbildungsdauer + + + + + Die Ausbildungsdauer beträgt Semester. + + Die Studentin bzw. der Student hat das Recht, eine Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse beim Studiengang zu beantragen. Eine solche Anerkennung setzt voraus, dass die erworbenen Kenntnisse mit dem Inhalt und dem Umfang der Lehrveranstaltung bzw. eines Berufspraktikums gleichwertig sind und bewirkt die Anrechnung der entsprechenden Lehrveranstaltung oder des Berufspraktikums. + + + + + + Ausbildungsabschluss + + + + + Die Ausbildung endet mit der positiven Absolvierung der das jeweilige Studium abschließenden kommissionellen Prüfung. Nach dem Abschluss der vorgeschriebenen Prüfungen wird der akademische Grad of Science in Engineering () durch das FH-Kollegium verliehen. + + + + + + Rechte und Pflichten des Erhalters + + + + + 5.1 Rechte + Der Erhalter führt eine periodische Überprüfung des Studiums im Hinblick auf Relevanz und Aktualität durch und ist im Einvernehmen mit dem FH-Kollegium berechtigt, daraus Änderungen des akkreditierten Studienganges abzuleiten. + + Der Erhalter ist berechtigt, die Daten der/des Studierenden an den FH Technikum Wien Alumni Club zu übermitteln. Der Alumni Club ist der AbsolventInnenverein der FH Technikum Wien. Er hat zum Ziel, AbsolventInnen, Studierende und Lehrende miteinander zu vernetzen sowie AbsolventInnen laufend über Aktivitäten an der FH Technikum Wien zu informieren. Einer Zusendung von Informationen durch den Alumni Club kann jederzeit widersprochen werden. + + + + + + 5.2 Pflichten + + + Der Erhalter verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Planung und Durchführung des Studienganges in der Regelstudiendauer. Der Erhalter ist verpflichtet, allfällige Änderungen des akkreditierten Studienganges zeitgerecht bekannt zu geben. + + + Der Erhalter verpflichtet sich, jedenfalls folgende Dokumente zur Verfügung zu stellen: Studierendenausweis, Diploma Supplement, Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, Studienerfolgsbestätigung, Inskriptionsbestätigung. + + + Der Erhalter verpflichtet sich zur sorgfaltsgemäßen Verwendung der personenbezogenen Daten der Studierenden. Die Daten werden nur im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen sowie des Studienbetriebes verwendet und nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. + + + + + + + + Rechte und Pflichten der Studierenden + + + + + 6.1 Rechte + Die Studentin bzw. der Student hat das Recht auf + + + einen Studienbetrieb gemäß den im akkreditierten Studiengang idgF und in der Satzung der FH Technikum Wien idgF festgelegten Bedingungen; + + + + Unterbrechung der Ausbildung aus nachgewiesenen zwingenden persönlichen, gesundheitlichen oder beruflichen Gründen. + + + + + 6.2 Pflichten + 6.2.1 Einhaltung studienrelevanter Bestimmungen + Die Studentin bzw der Student ist verpflichtet, insbesondere folgende Bestimmungen einzuhalten: + + + Studienordnung und Studienrechtliche Bestimmungen / Prüfungsordnung idgF + + + Hausordnung idgF + + + Brandschutzordnung idgF + + + Bibliotheksordnung idgF + + + Die für den jeweiligen Studiengang geltende/n Laborordnung/en idgF + + + + Diese Dokumente sind öffentlich zugänglich unter www.technikum-wien.at. + + 6.2.2 Studienbeitrag + Die Studentin bzw. der Student ist verpflichtet, zwei Wochen vor Beginn jedes Semesters (StudienanfängerInnen: bis 20. August vor Studienbeginn) einen Studienbeitrag gemäß Fachhochschul-Studiengesetz in der Höhe von derzeit € 363,36 netto pro Semester zu entrichten. Dies gilt auch in Semestern mit DiplomandInnenstatus o.ä. Im Falle einer Erhöhung des gesetzlichen Studienbeitragssatzes erhöht sich der angeführte Betrag entsprechend. Die vollständige Bezahlung des Studienbeitrags ist Voraussetzung für die Aufnahme bzw. die Fortsetzung des Studiums. Bei Nichtantritt des Studiums oder Abbruch zu Beginn oder während des Semesters verfällt der Studienbeitrag. + + 6.2.3 ÖH-Beitrag + Gemäß § 4 Abs 10 FHStG sind Studierende an Fachhochschulen Mitglieder der Österreichischen HochschülerInnenschaft (ÖH). Der/Die Studierende hat semesterweise einen ÖH-Beitrag an den Erhalter zu entrichten, der diesen an die ÖH abführt. Die Entrichtung des Betrags ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium bzw. für dessen Fortsetzung. + + 6.2.4 Kaution + Im Zuge der Einschreibung ist der Nachweis über die einbezahlte Kaution zu erbringen. + Die Kaution beträgt € 150,–. + Bei Nichtantritt des Studiums oder Abbruch während des ersten oder zweiten Semesters verfällt die Kaution. + Bei aufrechtem Inskriptionsverhältnis zu Beginn des zweiten Semesters wird die Kaution auf den Unkostenbeitrag (siehe nächster Punkt) des ersten und zweiten Semesters angerechnet. + + 6.2.5 Unkostenbeitrag + Pro Semester ist ein Unkostenbeitrag zu entrichten, wobei es sich nicht um einen Pauschalbetrag handelt. Der Unkostenbeitrag stellt eine Abgeltung für über das Normalmaß hinausgehende Serviceleistungen der FH dar, z.B. Freifächer, Beratung/Info Auslandsstudium, Sponsionsfeiern, Vorträge / Jobbörse, Mensa etc. + Die Höhe des Unkostenbeitrages beträgt derzeit € 75,– pro Semester. Eine allfällige Anpassung wird durch Aushang bekannt gemacht. + Der Unkostenbeitrag ist im @@ -564,177 +565,177 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn 3. Semester gleichzeitig mit der Studiengebühr vor Beginn des Semesters zu entrichten. - Bei Vertragsauflösung vor Studienabschluss aus Gründen, die die Studentin bzw. der Student zu vertreten hat, oder auf deren bzw. dessen Wunsch, wird der Unkostenbeitrag zur Abdeckung der dem Erhalter erwachsenen administrativen Zusatzkosten einbehalten. - - 6.2.6 Lehr- und Lernbehelfe - Die Anschaffung unterrichtsbezogener Literatur und individueller Lernbehelfe ist durch den Unkostenbeitrag nicht abgedeckt. Eventuelle zusätzliche Kosten, die sich beispielsweise durch die studiengangsbezogene, gemeinsame Anschaffung von Lehr- bzw. Lernbehelfen (Skripten, CDs, Bücher, Projektmaterialien, Kopierpapier etc.) oder durch Exkursionen ergeben, werden von jedem Studiengang individuell eingehoben. - - 6.2.7 Beibringung persönlicher Daten - Die Studentin bzw. der Student ist verpflichtet, persönliche Daten beizubringen, die auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Bescheides vom Erhalter erfasst werden müssen oder zur Erfüllung des Ausbildungsvertrages bzw für den Studienbetrieb unerlässlich sind. - - 6.2.8 Aktualisierung eigener Daten und Bezug von Informationen - Die Studentin bzw. der Student hat unaufgefordert dafür zu sorgen, dass die von ihr/ihm beigebrachten Daten aktuell sind. Änderungen sind der Studiengangsassistenz unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus trifft sie/ihn die Pflicht, sich von studienbezogenen Informationen, die ihr/ihm an die vom Erhalter zur Verfügung gestellte Emailadresse zugestellt werden, in geeigneter Weise Kenntnis zu verschaffen. - - 6.2.9 Verwertungsrechte - Sofern nicht im Einzelfall andere Regelungen zwischen dem Erhalter und der Studentin oder dem Studenten getroffen wurden, ist die Studentin oder der Student verpflichtet, dem Erhalter die Rechte an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen auf dessen schriftliche Anfrage hin anzubieten. - - 6.2.10 Aufzeichnungen und Mitschnitte - Es ist der/dem Studierenden ausdrücklich untersagt, Lehrveranstaltungen als Ganzes oder nur Teile davon aufzuzeichnen und/oder mitzuschneiden (z.B. durch Film- und/oder Tonaufnahmen oder sonstige hierfür geeignete audiovisuelle Mittel). Darüber hinaus ist jede Form der öffentlichen Zurverfügungstellung (drahtlos oder drahtgebunden) der vorgenannten Aufnahmen z.B. in sozialen Netzwerken wie Facebook, StudiVZ etc, aber auch auf Youtube usw. oder durch sonstige für diese Zwecke geeignete Kommunikationsmittel untersagt. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Skripten, sonstige Lernbehelfe und Prüfungsangaben. - Ausgenommen hiervon ist eine Aufzeichnung zu ausschließlichen Lern-, Studien- und Forschungszwecken und zum privaten Gebrauch, sofern hierfür der Vortragende vorab ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung erteilt hat. - - 6.2.11 Geheimhaltungspflicht - Die Studentin bzw. der Student ist zur Geheimhaltung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten und -ergebnissen gegenüber Dritten verpflichtet. - - - 6.2.12 Unfallmeldung - Im Falle eines Unfalles mit körperlicher Verletzung des/der Studierenden im Zusammenhang mit dem Studium ist die/der Studierende verpflichtet, diesen innerhalb von drei Tagen dem Studiengangssekretariat zu melden. Dies betrifft auch Wegunfälle zur oder von der FH. - - - 6.2.13 Schadensmeldung - Im Falle des Eintretens eines Schadens am Inventar der Fachhochschule ist der/die Studierende verpflichtet, diesen innerhalb von drei Tagen dem Studiengangssekretariat zu melden. Allfällige Haftungsansprüche bleiben hiervon unberührt. - - - 6.2.14 Rückgabeverpflichtung bei Studienende - Die Studentin bzw der Student ist verpflichtet, bei einer Beendigung des Studiums unverzüglich alle zur Verfügung gestellten Gerätschaften, Bücher, Schlüssel und sonstige Materialien zurückzugeben. - - - - - - Beendigung des Vertrages - - - - - 7.1 Auflösung im beiderseitigen Einvernehmen - Im beiderseitigen Einvernehmen ist die Auflösung des Ausbildungsvertrages jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Die einvernehmliche Auflösung bedarf der Schriftform. - - 7.2 Kündigung durch die Studentin bzw. den Studenten - Die Studentin bzw. der Student kann den Ausbildungsvertrag schriftlich jeweils zum Ende eines Semesters kündigen. - - 7.3 Automatische Beendigung des Vertrages - Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums endet der Vertrag automatisch mit der Verleihung des akademischen Grades. - Der Vertrag endet automatisch durch die negative Beurteilung der letztmöglichen Prüfungswiederholung. - - 7.4 Ausschluss durch den Erhalter - Der Erhalter kann die Studentin bzw. den Studenten aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung vom weiteren Studium ausschließen, und zwar beispielsweise wegen - - - nicht genügender Leistung im Sinne der Prüfungsordnung; - - - mehrmaligem unentschuldigten Verletzen der Anwesenheitspflicht ; - - - wiederholtem Nichteinhalten von Prüfungsterminen und Abgabeterminen für Seminararbeiten, Projektarbeiten etc.; - - - schwerwiegender bzw. wiederholter Verstöße gegen die Hausordnung; - - - persönlichem Verhalten, das zu einer Beeinträchtigung des Images und/oder Betriebes des Studienganges, der Fachhochschule bzw. des Erhalters oder von Personen führt, die für die Fachhochschule bzw. den Erhalter tätig sind; - - - Verletzung der Verpflichtung, dem Erhalter die Rechte an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen anzubieten (siehe Pkt. 6.2.9); - - - Verletzung der Geheimhaltungspflicht (siehe Pkt. 6.2.11); - - - strafgerichtlicher Verurteilung (wobei die Art des Deliktes und der Grad der Schuld berücksichtigt werden); - - - Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen trotz Mahnung (z.B. Unkostenbeitrag, Studienbeitrag etc.); - - - Weigerung zur Beibringung von Daten (siehe Pkt. 6.2.7) - - - Plagiieren im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten - - - - Der Ausschluss kann mündlich erklärt werden. Mit Ausspruch des Ausschlusses endet der Ausbildungsvertrag, es sei denn, es wird ausdrücklich auf einen anderen Endtermin hingewiesen. Eine schriftliche Bestätigung des Ausschlusses wird innerhalb von zwei Wochen nach dessen Ausspruch per Post an die bekannt gegebene Adresse abgeschickt oder auf andere geeignete Weise übermittelt. - Gleichzeitig mit dem Ausspruch des Ausschlusses kann auch ein Hausverbot verhängt werden. - - - + Bei Vertragsauflösung vor Studienabschluss aus Gründen, die die Studentin bzw. der Student zu vertreten hat, oder auf deren bzw. dessen Wunsch, wird der Unkostenbeitrag zur Abdeckung der dem Erhalter erwachsenen administrativen Zusatzkosten einbehalten. + + 6.2.6 Lehr- und Lernbehelfe + Die Anschaffung unterrichtsbezogener Literatur und individueller Lernbehelfe ist durch den Unkostenbeitrag nicht abgedeckt. Eventuelle zusätzliche Kosten, die sich beispielsweise durch die studiengangsbezogene, gemeinsame Anschaffung von Lehr- bzw. Lernbehelfen (Skripten, CDs, Bücher, Projektmaterialien, Kopierpapier etc.) oder durch Exkursionen ergeben, werden von jedem Studiengang individuell eingehoben. + + 6.2.7 Beibringung persönlicher Daten + Die Studentin bzw. der Student ist verpflichtet, persönliche Daten beizubringen, die auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Bescheides vom Erhalter erfasst werden müssen oder zur Erfüllung des Ausbildungsvertrages bzw für den Studienbetrieb unerlässlich sind. + + 6.2.8 Aktualisierung eigener Daten und Bezug von Informationen + Die Studentin bzw. der Student hat unaufgefordert dafür zu sorgen, dass die von ihr/ihm beigebrachten Daten aktuell sind. Änderungen sind der Studiengangsassistenz unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus trifft sie/ihn die Pflicht, sich von studienbezogenen Informationen, die ihr/ihm an die vom Erhalter zur Verfügung gestellte Emailadresse zugestellt werden, in geeigneter Weise Kenntnis zu verschaffen. + + 6.2.9 Verwertungsrechte + Sofern nicht im Einzelfall andere Regelungen zwischen dem Erhalter und der Studentin oder dem Studenten getroffen wurden, ist die Studentin oder der Student verpflichtet, dem Erhalter die Rechte an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen auf dessen schriftliche Anfrage hin anzubieten. + + 6.2.10 Aufzeichnungen und Mitschnitte + Es ist der/dem Studierenden ausdrücklich untersagt, Lehrveranstaltungen als Ganzes oder nur Teile davon aufzuzeichnen und/oder mitzuschneiden (z.B. durch Film- und/oder Tonaufnahmen oder sonstige hierfür geeignete audiovisuelle Mittel). Darüber hinaus ist jede Form der öffentlichen Zurverfügungstellung (drahtlos oder drahtgebunden) der vorgenannten Aufnahmen z.B. in sozialen Netzwerken wie Facebook, StudiVZ etc, aber auch auf Youtube usw. oder durch sonstige für diese Zwecke geeignete Kommunikationsmittel untersagt. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Skripten, sonstige Lernbehelfe und Prüfungsangaben. + Ausgenommen hiervon ist eine Aufzeichnung zu ausschließlichen Lern-, Studien- und Forschungszwecken und zum privaten Gebrauch, sofern hierfür der Vortragende vorab ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung erteilt hat. + + 6.2.11 Geheimhaltungspflicht + Die Studentin bzw. der Student ist zur Geheimhaltung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten und -ergebnissen gegenüber Dritten verpflichtet. + + + 6.2.12 Unfallmeldung + Im Falle eines Unfalles mit körperlicher Verletzung des/der Studierenden im Zusammenhang mit dem Studium ist die/der Studierende verpflichtet, diesen innerhalb von drei Tagen dem Studiengangssekretariat zu melden. Dies betrifft auch Wegunfälle zur oder von der FH. + + + 6.2.13 Schadensmeldung + Im Falle des Eintretens eines Schadens am Inventar der Fachhochschule ist der/die Studierende verpflichtet, diesen innerhalb von drei Tagen dem Studiengangssekretariat zu melden. Allfällige Haftungsansprüche bleiben hiervon unberührt. + + + 6.2.14 Rückgabeverpflichtung bei Studienende + Die Studentin bzw der Student ist verpflichtet, bei einer Beendigung des Studiums unverzüglich alle zur Verfügung gestellten Gerätschaften, Bücher, Schlüssel und sonstige Materialien zurückzugeben. + + - - - - Ergänzende Vereinbarungen - - - - - - Das gesamte Studienprogramm wird in englischer Sprache angeboten. Die Studentin bzw. der Student erklärt, die englische Sprache in Wort und Schrift in dem für eine akademische Ausbildung erforderlichen Ausmaß zu beherrschen. - - - Studierende des Studiengangs sind verpflichtet, eine EDV-Ausstattung zu beschaffen und zu unterhalten, die es ermöglicht, an den Fernlehrelementen teilzunehmen. Die gesamten Kosten der Anschaffung und des Betriebs (inkl. Kosten für Internet und e-mail) trägt der Student bzw. die Studentin. - - + + + Beendigung des Vertrages + + + + + 7.1 Auflösung im beiderseitigen Einvernehmen + Im beiderseitigen Einvernehmen ist die Auflösung des Ausbildungsvertrages jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Die einvernehmliche Auflösung bedarf der Schriftform. + + 7.2 Kündigung durch die Studentin bzw. den Studenten + Die Studentin bzw. der Student kann den Ausbildungsvertrag schriftlich jeweils zum Ende eines Semesters kündigen. + + 7.3 Automatische Beendigung des Vertrages + Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums endet der Vertrag automatisch mit der Verleihung des akademischen Grades. + Der Vertrag endet automatisch durch die negative Beurteilung der letztmöglichen Prüfungswiederholung. + + 7.4 Ausschluss durch den Erhalter + Der Erhalter kann die Studentin bzw. den Studenten aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung vom weiteren Studium ausschließen, und zwar beispielsweise wegen + + + nicht genügender Leistung im Sinne der Prüfungsordnung; + + + mehrmaligem unentschuldigten Verletzen der Anwesenheitspflicht ; + + + wiederholtem Nichteinhalten von Prüfungsterminen und Abgabeterminen für Seminararbeiten, Projektarbeiten etc.; + + + schwerwiegender bzw. wiederholter Verstöße gegen die Hausordnung; + + + persönlichem Verhalten, das zu einer Beeinträchtigung des Images und/oder Betriebes des Studienganges, der Fachhochschule bzw. des Erhalters oder von Personen führt, die für die Fachhochschule bzw. den Erhalter tätig sind; + + + Verletzung der Verpflichtung, dem Erhalter die Rechte an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen anzubieten (siehe Pkt. 6.2.9); + + + Verletzung der Geheimhaltungspflicht (siehe Pkt. 6.2.11); + + + strafgerichtlicher Verurteilung (wobei die Art des Deliktes und der Grad der Schuld berücksichtigt werden); + + + Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen trotz Mahnung (z.B. Unkostenbeitrag, Studienbeitrag etc.); + + + Weigerung zur Beibringung von Daten (siehe Pkt. 6.2.7) + + + Plagiieren im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten + + + + Der Ausschluss kann mündlich erklärt werden. Mit Ausspruch des Ausschlusses endet der Ausbildungsvertrag, es sei denn, es wird ausdrücklich auf einen anderen Endtermin hingewiesen. Eine schriftliche Bestätigung des Ausschlusses wird innerhalb von zwei Wochen nach dessen Ausspruch per Post an die bekannt gegebene Adresse abgeschickt oder auf andere geeignete Weise übermittelt. + Gleichzeitig mit dem Ausspruch des Ausschlusses kann auch ein Hausverbot verhängt werden. + + + + + + + + Ergänzende Vereinbarungen + + + + + + Das gesamte Studienprogramm wird in englischer Sprache angeboten. Die Studentin bzw. der Student erklärt, die englische Sprache in Wort und Schrift in dem für eine akademische Ausbildung erforderlichen Ausmaß zu beherrschen. + + + Studierende des Studiengangs sind verpflichtet, eine EDV-Ausstattung zu beschaffen und zu unterhalten, die es ermöglicht, an den Fernlehrelementen teilzunehmen. Die gesamten Kosten der Anschaffung und des Betriebs (inkl. Kosten für Internet und e-mail) trägt der Student bzw. die Studentin. + + - - - - - Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen - - - - - Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. - - - - - - Ausfertigungen, Gebühren, Gerichtsstand, geltendes Recht - - - - - Die Ausfertigung dieses Vertrages erfolgt in zweifacher Ausführung. Ein Original verbleibt im zuständigen Administrationsbüro des Fachhochschul-Studienganges. Eine Ausfertigung wird der Studentin bzw. dem Studenten übergeben. - Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt österreichisches Recht als vereinbart, allfällige Klagen gegen den Erhalter sind beim sachlich zuständigen Gericht in Wien einzubringen. - - Der Ausbildungsvertrag ist gebührenfrei. - - - - Wien, - - - - - - - Ort, Datum - - - - - - Ort, Datum - - - - - - - - Die Studentin/der Studentggf. gesetzliche VertreterInnen - - - - - - Für die FH Technikum Wien - - - - + + + + + Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen + + + + + Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. + + + + + + Ausfertigungen, Gebühren, Gerichtsstand, geltendes Recht + + + + + Die Ausfertigung dieses Vertrages erfolgt in zweifacher Ausführung. Ein Original verbleibt im zuständigen Administrationsbüro des Fachhochschul-Studienganges. Eine Ausfertigung wird der Studentin bzw. dem Studenten übergeben. + Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt österreichisches Recht als vereinbart, allfällige Klagen gegen den Erhalter sind beim sachlich zuständigen Gericht in Wien einzubringen. + + Der Ausbildungsvertrag ist gebührenfrei. + + + + Wien, + + + + + + + Ort, Datum + + + + + + Ort, Datum + + + + + + + + Die Studentin/der Studentggf. gesetzliche VertreterInnen + + + + + + Für die FH Technikum Wien + + + + \ No newline at end of file