diff --git a/system/xsl/Ausbildungsver_9005.xsl b/system/xsl/Ausbildungsver_9005.xsl
deleted file mode 100644
index f781dc811..000000000
--- a/system/xsl/Ausbildungsver_9005.xsl
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- Ausbildungsvertrag außerordentliches Studium (Besuch einzelner Lehrveranstaltungen eines Studiengangs)
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- Kein Geburtsdatum vorhanden
- Keine Ausbildungsdauer vorhanden
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- Dieser Vertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem
- Verein Fachhochschule Technikum Wien, 1060 Wien, Mariahilfer Straße 37-39 (kurz „Erhalter“ genannt) einerseits und
-
- Familienname:
- Vorname:
- Akademische/r Titel:
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- -
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- Adresse: ;
- Geburtsdatum:
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- (kurz „ao. Studentin“ bzw. „ao. Student“ genannt) andererseits im Rahmen des außerordentlichen Studiums bzw. des Besuchs einzelner Lehrveranstaltungen an der FH Technikum Wien.
- Die konkreten Lehrveranstaltungen des außerordentlichen Studiums sind in der Information über die Zulassung zum außerordentlichen Studium angeführt.
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- Ausbildungsort
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- Studienort sind die Räumlichkeiten der FH Technikum Wien, 1200 Wien, Standort Höchstädtplatz und 1210 Wien, Standort Giefinggasse. Bei Bedarf kann der Erhalter einen anderen Studienort in Wien festlegen, außerhochschulische Aktivitäten (zB Exkursionen) können auch außerhalb von Wien stattfinden.
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- Vertragsgrundlage
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- Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 und 3 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993 idgF, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011 idgF und des Akkreditierungsbescheides des Board der AQ Austria vom 9.5.2012, GZ FH12020016 idgF und der Satzung der Fachhochschule Technikum Wien idgF.
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- Ausbildungsdauer
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- Die Ausbildungsdauer des außerordentlichen Studiums ist durch die Dauer der Lehrveranstaltung/en, zu der bzw. denen die ao. Studentin bzw. der ao. Student zugelassen ist, definiert.
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- Ausbildungsabschluss
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- Das außerordentliche Studium endet mit der positiven Absolvierung der in den jeweiligen Lehrveranstaltungen vorgesehenen Leistungsanforderungen. Nach dem positiven Abschluss wird der für die jeweilige Lehrveranstaltung vorgesehene Leistungsnachweis ausgestellt.
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- Rechte und Pflichten des Erhalters
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- 5.1 Rechte
- Der Erhalter führt eine periodische Überprüfung des die Lehrveranstaltungen anbietenden Studiengangs im Hinblick auf Relevanz und Aktualität durch und ist im Einvernehmen mit dem FH-Kollegium berechtigt, daraus Änderungen im Lehrangebot des Studienganges abzuleiten.
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-
- 5.2 Pflichten
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-
- Der Erhalter verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Planung und Durchführung der Lehrveranstaltung/en in der vorgesehenen Zeit. Der Erhalter ist verpflichtet, allfällige Änderungen des akkreditierten Studienganges zeitgerecht bekannt zu geben.
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-
- Der Erhalter verpflichtet sich zur sorgfaltsgemäßen Verwendung der personenbezogenen Daten der ao. Studierenden. Die Daten werden nur im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen sowie des Studienbetriebes verwendet und nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben.
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- Rechte und Pflichten der Studierenden
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- 6.1 Rechte
- Die ao. Studentin bzw. der ao. Student hat das Recht auf
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- einen Lehrveranstaltungsbetrieb gemäß den im akkreditierten Studiengang idgF und in der Satzung der FH Technikum Wien idgF festgelegten Bedingungen;
-
-
- ein Zeugnis über die im laufenden Semester abgelegten Prüfungen.
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- 6.2 Pflichten
- 6.2.1 Einhaltung studienrelevanter Bestimmungen
- Folgende Bestimmungen sind Bestandteil des Ausbildungsvertrags und von der ao. StudentIn/dem Studenten einzuhalten:
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- Studienordnung und Studienrechtliche Bestimmungen / Prüfungsordnung idgF
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- Hausordnung idgF
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- Brandschutzordnung idgF
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- Bibliotheksordnung idgF
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-
- Die für den jeweiligen Studiengang geltende/n Laborordnung/en idgF
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- Diese Dokumente sind öffentlich zugänglich unter www.technikum-wien.at und nach Erhalt der Zugangsdaten auch im Intranet
- abrufbar
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- 1
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- https://www.technikum-wien.at/ueber-uns/satzung-und-leitbild-der-fh-technikum-wien/ oder CIS – Dokumente – Satzung
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- und werden bei den Einführungsveranstaltungen vorgestellt.
- 6.2.2 Studienbeitrag
- Die ao. Studentin bzw. der ao. Student ist verpflichtet, vor Beginn jedes Semesters bis zum jeweils bekannt gegebenen Termin einen Studienbeitrag gemäß Fachhochschul-Studiengesetz idgF in der Höhe von derzeit € 363,36 netto pro Semester zu entrichten. Im Falle einer Erhöhung des gesetzlichen Studienbeitragssatzes erhöht sich der angeführte Betrag entsprechend. Die vollständige Bezahlung des Studienbeitrags ist Voraussetzung für die Aufnahme bzw. die Fortsetzung des ao. Studiums. Bei Nichtantritt des ao. Studiums oder Abbruch zu Beginn oder während des Semesters verfällt der Studienbeitrag.
- 6.2.3 ÖH-Beitrag
- Gemäß § 4 Abs 10 FHStG sind ao. Studierende an Fachhochschulen Mitglieder der Österreichischen HochschülerInnenschaft (ÖH). Der/Die ao. Studierende hat semesterweise einen ÖH-Beitrag an den Erhalter zu entrichten, der diesen an die ÖH abführt. Die Entrichtung des Betrags ist Voraussetzung für die Zulassung zum ao. Studium bzw. für dessen Fortsetzung.
- 6.2.4 Unkostenbeitrag
- Pro Semester ist ein Unkostenbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Unkostenbeitrages beträgt € 75,– pro Semester. Eine allfällige Anpassung wird durch Aushang bekannt gemacht. Der Unkostenbeitrag ist gleichzeitig mit dem Studienbeitrag vor Beginn des Semesters zu entrichten. Bei Vertragsauflösung vor dem Ende der besuchten Lehrveranstaltungen aus Gründen, die die ao. Studentin bzw. der ao. Student zu vertreten hat, oder auf deren bzw. dessen Wunsch, wird der Unkostenbeitrag zur Abdeckung der dem Erhalter erwachsenen administrativen Zusatzkosten einbehalten.
- 6.2.5 Lehr- und Lernbehelfe
- Die Anschaffung unterrichtsbezogener Literatur und individueller Lernbehelfe ist durch den Unkostenbeitrag nicht abgedeckt. Eventuelle zusätzliche Kosten, die sich beispielsweise durch die lehrveranstaltungsbezogene, gemeinsame Anschaffung von Lehr- bzw. Lernbehelfen (Skripten, CDs, Bücher, Projektmaterialien, Kopierpapier etc.) oder durch Exkursionen ergeben, werden von jedem Studiengang individuell eingehoben.
- 6.2.6 Beibringung und Aktualisierung von personenbezogenen Daten
- Die ao. Studentin bzw. der ao. Student ist verpflichtet, personenbezogene Daten beizubringen, die auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Bescheides vom Erhalter erfasst werden müssen oder zur Erfüllung des Ausbildungsvertrages bzw. für den Studienbetrieb unerlässlich sind.
- Die ao. Studentin bzw. der ao. Student hat unaufgefordert dafür zu sorgen, dass die von ihr/ihm beigebrachten Daten aktuell sind. Änderungen sind der Studiengangsassistenz unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus trifft sie/ihn die Pflicht, sich von studienbezogenen Informationen, die ihr/ihm an die vom Erhalter zur Verfügung gestellte Emailadresse zugestellt werden, in geeigneter Weise Kenntnis zu verschaffen.
- Es ist der ao. Studentin/dem ao. Studenten untersagt, die Daten des von der FH zur Verfügung gestellten Studierendenaccounts weiterzugeben.
- 6.2.7 Bezug von Informationen durch die FH Gruppe
- Der Erhalter ist berechtigt, die Daten der/des ao. Studierenden an den FH Technikum Wien Alumni Club zu übermitteln. Der Alumni Club ist der AbsolventInnenverein der FH Technikum Wien. Er hat zum Ziel, AbsolventInnen, Studierende und Lehrende miteinander zu vernetzen sowie AbsolventInnen laufend über Aktivitäten an der FH Technikum Wien zu informieren. Einer Zusendung von Informationen durch den Alumni Club kann jederzeit widersprochen werden.
- Der/die ao. Studierende stimmt zu, dass ihm/ihr Informationen der FH Gruppe (FH Technikum Wien, Technikum Wien GmbH sowie Technikum Wien Alumni Club) zur Pflege der Kontakte per E-Mail zugestellt werden (§ 107 TKG 2003 idgF). Ein Abbestellen dieser Informationen ist jederzeit möglich.
- 6.2.8 Verwertungsrechte
- Sofern nicht im Einzelfall andere Regelungen zwischen dem Erhalter und der ao. Studentin oder dem ao. Studenten getroffen wurden, ist die ao. Studentin oder der ao. Student verpflichtet, dem Erhalter die Rechte an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen, die im Rahmen von geförderten Projekten geschaffen wurden, auf dessen schriftliche Anfrage hin einzuräumen.
- 6.2.9 Aufzeichnungen und Mitschnitte
- Es ist der/dem ao. Studierenden ausdrücklich untersagt, Lehrveranstaltungen als Ganzes oder nur Teile davon aufzuzeichnen und/oder mitzuschneiden (z.B. durch Film- und/oder Tonaufnahmen oder sonstige hierfür geeignete audiovisuelle Mittel) oder in Lehrveranstaltungen zu fotografieren. Darüber hinaus ist jede Form der öffentlichen Zurverfügungstellung (drahtlos oder drahtgebunden) der vorgenannten Aufnahmen z.B. in sozialen Netzwerken wie Facebook, StudiVZ etc, aber auch auf Youtube usw. oder durch sonstige für diese Zwecke geeignete Kommunikationsmittel untersagt. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Skripten, sonstige Lernbehelfe und Prüfungsangaben.
- Ausgenommen hiervon ist eine Aufzeichnung zu ausschließlichen Lern-, Studien- und Forschungszwecken und zum privaten Gebrauch, sofern hierfür der/die Vortragende und alle auf diesen Aufnahmen erkennbaren Personen vorab ausdrücklich seine/ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat.
- 6.2.10 Geheimhaltungspflicht
- Die ao. Studentin bzw. der ao. Student ist zur Geheimhaltung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten und -ergebnissen gegenüber Dritten verpflichtet.
- 6.2.11 Unfallmeldung
- Im Falle eines Unfalles mit körperlicher Verletzung des/der ao. Studierenden im Zusammenhang mit dem ao. Studium ist die/der ao. Studierende verpflichtet, diesen innerhalb von drei Tagen dem Studiengangssekretariat zu melden. Dies betrifft auch Wegunfälle zur oder von der FH.
- 6.2.12 Schadensmeldung
- Im Falle des Eintretens eines Schadens am Inventar der Fachhochschule ist der/die ao. Studierende verpflichtet, diesen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen dem Studiengangssekretariat zu melden. Allfällige Haftungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
- 6.2.13 Rückgabeverpflichtung bei Studienende
- Die ao. Studentin bzw der ao. Student ist verpflichtet, bei einer Beendigung des ao. Ausbildungsverhältnisses unverzüglich alle zur Verfügung gestellten Gerätschaften, Bücher, Schlüssel und sonstige Materialien zurückzugeben.
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- Beendigung des Vertrages
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- 7.1 Auflösung im beiderseitigen Einvernehmen
- Im beiderseitigen Einvernehmen ist die Auflösung des Ausbildungsvertrages jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Die einvernehmliche Auflösung bedarf der Schriftform.
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- 7.2 Kündigung durch die ao. Studentin bzw. den ao. Studenten
- Die ao. Studentin bzw. der ao. Student kann den Ausbildungsvertrag schriftlich jeweils zum Ende eines Semesters kündigen.
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- 7.3 Ausschluss durch den Erhalter
- Der Erhalter kann die ao. Studentin bzw. den ao. Studenten aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung vom weiteren Besuch einer bestimmten Lehrveranstaltung ausschließen, und zwar beispielsweise wegen
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- nicht genügender Leistung im Sinne der
- Prüfungsordnung
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- 2
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- https://www.technikum-wien.at/ueber-uns/satzung-und-leitbild-der-fh-technikum-wien/ oder CIS – Dokumente - Satzung
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- ;
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- mehrmaligem unentschuldigten Verletzen der Anwesenheitspflicht ;
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- wiederholtem Nichteinhalten von Prüfungsterminen und Abgabeterminen für Seminararbeiten, Projektarbeiten etc.;
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- schwerwiegender bzw. wiederholter Verstöße gegen die Hausordnung;
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- persönlichem Verhalten, das zu einer Beeinträchtigung des Images und/oder Betriebes des Studienganges, der Fachhochschule bzw. des Erhalters oder von Personen führt, die für die Fachhochschule bzw. den Erhalter tätig sind;
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- Verletzung der Verpflichtung, dem Erhalter die Rechte an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen einzuräumen (siehe Pkt. 6.2.8);
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- Verletzung der Geheimhaltungspflicht (siehe Pkt. 6.2.10);
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- strafgerichtlicher Verurteilung (wobei die Art des Deliktes und der Grad der Schuld berücksichtigt werden);
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- Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen trotz Mahnung (z.B. Unkostenbeitrag, Studienbeitrag etc.);
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- Weigerung zur Beibringung von Daten (siehe Pkt. 6.2.5);
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- Plagiieren im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten.
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- Besucht die ao. Studentin bzw. der ao. Student nur eine Lehrveranstaltung, so ist damit zugleich der Ausschluss vom ao. Studium verbunden.
- Der Ausschluss kann mündlich erklärt werden. Mit Ausspruch des Ausschlusses vom ao. Studium endet der Ausbildungsvertrag, es sei denn, es wird ausdrücklich auf einen anderen Endtermin hingewiesen. Eine schriftliche Bestätigung des Ausschlusses wird innerhalb von zwei Wochen nach dessen Ausspruch per Post an die bekannt gegebene Adresse abgeschickt oder auf andere geeignete Weise übermittelt. Gleichzeitig mit dem Ausspruch des Ausschlusses kann auch ein Hausverbot verhängt werden.
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- 7.4 Erlöschen
- Der Ausbildungsvertrag erlischt mit der Beendigung der besuchten Lehrveranstaltungen durch die Ausstellung eines Zeugnisses oder einer Teilnahmebestätigung. Im Fall des Besuchs mehrerer Lehrveranstaltungen während eines Semesters gibt die Lehrveranstaltung mit der spätesten Ausstellung des Zeugnisses oder der Teilnahmebestätigung den Ausschlag.
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- Ergänzende Vereinbarungen
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- Falls das gesamte Studienprogramm in englischer Sprache angeboten wird, erklärt die ao. Studentin bzw. der ao. Student, die englische Sprache in Wort und Schrift in dem für eine akademische Ausbildung erforderlichen Ausmaß zu beherrschen.
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- Ao. Studierende sind verpflichtet, eine EDV-Ausstattung zu beschaffen und zu unterhalten, die es ermöglicht, an den Fernlehrelementen teilzunehmen. Die gesamten Kosten der Anschaffung und des Betriebs (inkl. Kosten für Internet und e-mail) trägt der ao. Student bzw. die ao. Studentin.
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- Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
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- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
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- Ausfertigungen, Gebühren, Gerichtsstand, geltendes Recht
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- Die Ausfertigung dieses Vertrages erfolgt in zweifacher Ausführung. Ein Original verbleibt im zuständigen Administrationsbüro des Fachhochschul-Studienganges. Eine Ausfertigung wird der ao. Studentin bzw. dem ao. Studenten übergeben. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt österreichisches Recht als vereinbart, allfällige Klagen gegen den Erhalter sind beim sachlich zuständigen Gericht in Wien einzubringen.
- Der Ausbildungsvertrag ist gebührenfrei.
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- Wien,
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- Ort, Datum
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- Ort, Datum
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- Die ao. Studentin/der ao. Studentggf. gesetzliche VertreterInnen
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- Für die FH Technikum Wien
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diff --git a/system/xsl/Ausbildungsver_Lehrgaenge.xsl b/system/xsl/Ausbildungsver_Lehrgaenge.xsl
deleted file mode 100644
index 4fd45f636..000000000
--- a/system/xsl/Ausbildungsver_Lehrgaenge.xsl
+++ /dev/null
@@ -1,771 +0,0 @@
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- Ausbildungsvertrag
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- Ausbildungsdauer konnte nicht berechnet werden
- Kein Akademischer Grad für diesen Lehrgang hinterlegt
- Kein Akademischer Grad für diesen Lehrgang hinterlegt
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- Dieser Vertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem
- Verein Fachhochschule Technikum Wien, 1060 Wien, Mariahilfer Straße 37-39 (kurz „Erhalter“ genannt) einerseits und
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- Familienname:
- Vorname:
- Akademische/r Titel:
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- Adresse: ;
- Geburtsdatum:
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- (kurz „ao. Studentin“ bzw. „ao. Student“ genannt) andererseits, im Rahmen des Lehrgangs zur Weiterbildung nach §9 FHStG idgF.
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- , Lehrgangsnummer ,
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- in der Organisationsform eines
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- Lehrgangs zur Weiterbildung.
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- Dieser Lehrgang wird von der Technikum Wien GmbH in Kooperation mit der FH Technikum Wien organisiert und durchgeführt. Es gelten die AGB der Technikum Wien GmbH, diese sind unter https://academy.technikum-wien.at/agb jederzeit abrufbar.
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- Ausbildungsort
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- Studienort sind die Räumlichkeiten der FH Technikum Wien, 1200 Wien, Höchstädtplatz. Bei Bedarf kann der Erhalter einen anderen Studienort in Wien festlegen, außerhochschulische Aktivitäten (z.B.: Exkursionen) können auch außerhalb von Wien stattfinden.
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- Vertragsgrundlage
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- Die Ausbildung erfolgt auf Grundlage des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBI. Nr. 340/1993 idgF. und des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBI. Nr. 74/2011 idgF., des genehmigten Lehrgangantrags durch das Fachhoschul-Kollegium und der Satzung der Fachhoschule Technikum Wien idgF.
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- Ausbildungsdauer
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- Die Ausbildungsdauer beträgt Semester.
- In dieser Zeit sind von der Studierenden/dem Studierendem die Prüfungs- und Studienleistungen gemäß Studienordnung und Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen/Prüfungsordnung zu erbringen.
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- Die ao. Studentin bzw. der ao. Student hat das Recht, eine Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse beim Lehrgang zu beantragen. Eine solche Anerkennung setzt voraus, dass die erworbenen Kenntnisse mit dem Inhalt und dem Umfang der Lehrveranstaltung gleichwertig sind und bewirkt die Anrechnung der entsprechenden Lehrveranstaltung.
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- Ausbildungsabschluss
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- Nach positivem Abschluss aller vorgeschriebenen Prüfungen wird der Mastergrad "" verliehen.
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- Nach positivem Abschluss aller vorgeschriebenen Prüfungen wird der Titel "" verliehen.
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- Nach positivem Abschluss aller vorgeschriebenen Prüfungen wird ein Zertifizierungsdiplom der Technikum Wien Academy verliehen.
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- Rechte und Pflichten des Erhalters
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- 5.1 Rechte
- Der Erhalter führt eine periodische Überprüfung des Studiums im Hinblick auf Relevanz und Aktualität durch und ist im Einvernehmen mit dem FH-Kollegium berechtigt, daraus Änderungen des Lehrgangs zur Weiterbildung abzuleiten.
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- 5.2 Pflichten
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-
- Der Erhalter verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Planung und Durchführung des Lehrgangs. Der Erhalter ist verpflichtet, allfällige Änderungen des Lehrgangs zeitgerecht bekannt zu geben.
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- Der Erhalter verpflichtet sich, jedenfalls folgende Dokumente zur Verfügung zu stellen: Studierendenausweis, Studienerfolgsbestätigung und Inskriptionsbestätigung, sowie je nach absolviertem Lehrgang ein Zertifikat über den positiven Abschluss des Zertifikatslehrgangs bzw. einen Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades inkl. Diploma Supplement.
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- Der Erhalter verpflichtet sich zur sorgfaltsgemäßen Verwendung der personenbezogenen Daten der ao. Studierenden. Die Daten werden nur im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen sowie des Studienbetriebes verwendet und nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben.
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- Rechte und Pflichten der ao. Studierenden
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- 6.1 Rechte
- Die ao. Studentin bzw. der ao. Student hat das Recht auf einen Studienbetrieb gemäß den im Lehrgang zur Weiterbildung idgF. und in der Satzung der FH Technikum Wien idgF. festgelegten Bedingungen.
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- 6.2 Pflichten
- 6.2.1 Einhaltung studienrelevanter Bestimmungen
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- Folgende Bestimmungen sind Bestandteil des Ausbildungsvertrags und von der ao. Studentin/dem ao. Studenten einzuhalten:
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- Studienordnung und studienrechtliche Bestimmungen/Prüfungsordnung für Lehrgänge idgF.
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- Hausordnung idgF.
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- Brandschutzordnung idgF.
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- Bibliotheksordnung idgF.
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- Die für den jeweiligen Lehrgang geltende/n Laborordnung/en idgF.
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- Diese Dokumente sind öffentlich zugänglich unter www.technikum-wien.at und nach Erhalt der Zugangsdaten auch im Intranet
- abrufbar
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- https://www.technikum-wien.at/ueber-uns/satzung-und-leitbild-der-fh-technikum-wien/ oder CIS – Dokumente – Satzung
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- Darüber hinaus sind die AGB der Technikum Wien GmbH Bestandteil dieses Vertrages (https://academy.technikum-wien.at/agb).
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- 6.2.2 Lehrgangskosten inkl. Studierendenbeitrag ("ÖH-Beitrag")
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- Voraussetzung für die Geltung dieses Ausbildungsvertrages und für die Teilnahme am Lehrgang ist die erfolgte vollständige Bezahlung der Lehrgangskosten zu den jeweiligen Zahlungsterminen. Bezüglich der Möglichkeiten (teilweiser) Rückerstattungen gelten die AGB der Technikum Wien GmbH für Lehrgänge zur Weiterbildung.
- Gemäß § 4 Abs. 10 FHStG sind ao. Studierende an Fachhochschulen Mitglieder der Österreichischen HochschülerInnenschaft (ÖH). Der/Die ao. Studierende hat semesterweise einen ÖH-Beitrag an den Erhalter zu entrichten, der diesen an die ÖH abführt. Die Entrichtung des Betrags ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium bzw. für dessen Fortsetzung.
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- 6.2.3 Beibringung und Aktualisierung von personenbezogenen Daten
- Die ao. Studentin bzw. der ao. Student ist verpflichtet, personenbezogene Daten beizubringen, die auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Bescheides vom Erhalter erfasst werden müssen oder zur Erfüllung des Ausbildungsvertrages bzw. für den Studienbetrieb unerlässlich sind.
- Die ao. Studentin bzw. der ao. Student hat unaufgefordert dafür zu sorgen, dass die von ihr/ihm beigebrachten Daten aktuell sind. Änderungen sind der Lehrgangsassistenz unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus trifft sie/ihn die Pflicht, sich von studienbezogenen Informationen, die ihr/ihm an die vom Erhalter zur Verfügung gestellte Emailadresse zugestellt werden, in geeigneter Weise Kenntnis zu verschaffen.
- Es ist der ao. Studentin/dem ao. Studenten untersagt, die Daten des von der FH zur Verfügung gestellten Studierendenaccounts weiterzugeben.
- 6.2.4 Bezug von Informationen durch die FH Gruppe
- Der Erhalter ist berechtigt, die Daten der/des ao. Studierenden an den FH Technikum Wien Alumni Club zu übermitteln. Der Alumni Club ist der AbsolventInnenverein der FH Technikum Wien. Er hat zum Ziel, AbsolventInnen, Studierende und Lehrende miteinander zu vernetzen sowie AbsolventInnen laufend über Aktivitäten an der FH Technikum Wien zu informieren. Einer Zusendung von Informationen durch den Alumni Club kann jederzeit widersprochen werden.
- Der/die ao. Studierende stimmt zu, dass ihm/ihr nach Studienende Informationen der FH Gruppe /FH Technikum Wien, Technikum Wien GmbH sowie Technikum Wien Alumni Club) zur Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen per E-Mail zugestellt werden (§ 107 TKG 2003 idgF.) Ein Abbestellen dieser Informationen ist jederzeit möglich.
- 6.2.5 Verwertungsrechte
- Sofern nicht im Einzelfall andere Regelungen zwischen dem Erhalter und der ao. Studentin oder dem ao. Studenten getroffen wurden, ist die ao. Studentin oder der ao. Student verpflichtet, dem Erhalter die Rechte an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen, die im Rahmen von geförderten Projekten geschaffen wurden, auf dessen schriftliche Anfrage hin einzuräumen.
- 6.2.6 Aufzeichnungen und Mitschnitte
- Es ist der/dem ao. Studierenden ausdrücklich untersagt, Lehrveranstaltungen als Ganzes oder nur Teile davon aufzuzeichnen und/oder mitzuschneiden (z.B. durch Film- und/oder Tonaufnahmen oder sonstige hierfür geeignete audiovisuelle Mittel) oder in Lehrveranstaltungen zu fotografieren. Darüber hinaus ist jede Form der öffentlichen Zurverfügungstellung (drahtlos und drahtgebunden) der vorgenannten Aufnahmen z.B. in sozialen Netzwerken wie Facebook, WhatsAPP, LinkedIn, Xing etc., aber auch Youtube, Instagram usw. oder durch sonstige für diese Zwecke geeignete Kommunikationsmittel untersagt. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Skripten, sonstige Lernbehelfe und Prüfungsangaben.
- Ausgenommen hiervon ist eine Aufzeichnung zu ausschließlichen Lern-, Studien- und Forschungszwecken und zum privaten Gebrauch, sofern hierfür der/die Vortragende und alle auf diesen Aufnahmen erkennbaren Personen vorab ausdrücklich seine/ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat.
- 6.2.7 Geheimhaltungspflicht
- Die ao. Studentin bzw. der ao. Student ist zur Geheimhaltung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten und -ergebnissen gegenüber Dritten verpflichtet.
- 6.2.8 Schadensmeldung
- Im Falle des Eintretens eines Schadens am Inventar der Fachhochschule ist der/die ao. Studierende verpflichtet, diesen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen dem Lehrgangssekretariat zu melden. Allfällige Haftungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
- 6.2.9 Unfallmeldung
- Im Falle eines Unfalles mit körperlicher Verletzung des/der Studierenden im Zusammenhang mit dem Studium ist die/der ao. Studierende verpflichtet, diesen innerhalb von drei Tagen dem Lehrgangssekretariat zu melden. Dies betrifft auch Wegunfälle zur oder von der FH.
- 6.2.10 Rückgabeverpflichtung bei Studienende
- Die ao. Studentin bzw. der ao. Student ist verpflichtet, bei einer Beendigung des Lehrgangs unverzüglich alle zur Verfügung gestellten Gerätschaften, Bücher, Schlüssel und sonstige Materialien zurückzugeben.
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- Beendigung des Vertrages
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- 7.1 Auflösung im beiderseitigem Einvernehmen
- Im beiderseitigem Einvernehmen ist die Auflösung des Ausbildungsvertrages jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Die einvernehmliche Auflösung bedarf der Schriftform.
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- 7.2 Kündigung durch die ao. Studentin bzw. den ao. Studenten
- Die ao. Studentin bzw. der ao. Student kann den Ausbildungsvertrag schriftlich jeweils zum Ende eines Semesters kündigen. Die Verpflichtung zur vollständigen Leistung der Lehrgangskosten wird von einer Kündigung durch die ao. Studentin bzw. den ao. Studenten nicht berührt.
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- 7.3 Automatische Beendigung des Vertrages
- Der Ausbildungsvertrag erlischt mit dem Abschluss des Lehrgangs. Der Vertrag endet automatisch durch die negative Beurteilung der letztmöglichen Prüfungswiederholung, in diesem Fall bleibt die Verpflichtung zur vollständigen Leistung der Lehrgangskosten unberührt.
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- 7.4 Ausschluss durch den Erhalter
- Der Erhalter kann die ao. Studentin bzw. den ao. Studenten aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung vom weiteren Studium ausschließen, und zwar beispielsweise wegen
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- nicht genügender Leistung im Sinne der Prüfungsordnung;
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- mehrmaligem unentschuldigten Verletzen der Anwesenheitspflicht ;
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- wiederholtem Nichteinhalten von Prüfungsterminen und Abgabeterminen für Seminararbeiten, Projektarbeiten etc.;
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- schwerwiegender bzw. wiederholter Verstöße gegen die Hausordnung;
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- persönlichem Verhalten, das zu einer Beeinträchtigung des Images und/oder Betriebes des Lehrgangs, der Fachhochschule bzw. des Erhalters oder von Personen führt, die für die Fachhochschule bzw. den Erhalter tätig sind;
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- Verletzung der Verpflichtung, dem Erhalter die Rechte an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen einzuräumen (siehe Pkt. 6.2.5);
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- Verletzung der Geheimhaltungspflicht (siehe Pkt. 6.2.7);
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- strafgerichtlicher Verurteilung (wobei die Art des Deliktes und der Grad der Schuld berücksichtigt werden);
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- Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen trotz Mahnung;
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- Weigerung zur Beibringung von Daten (siehe Pkt. 6.2.3)
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- Plagiieren im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten.
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- Der Ausschluss kann mündlich erklärt werden. Mit Ausspruch des Ausschlusses endet der Ausbildungsvertrag, es sei denn, es wird ausdrücklich auf einen anderen Endtermin hingewiesen. Eine schriftliche Bestätigung des Ausschlusses wird innerhalb von zwei Wochen nach dessen Ausspruch per Post an die bekannt gegebene Adresse abgeschickt oder auf andere geeignete Weise übermittelt.
- Gleichzeitig mit dem Ausspruch des Ausschlusses kann auch ein Hausverbot verhängt werden. Die Verpflichtung zur vollständigen Leistung der Lehrgangskosten wird von einem Ausschluss nicht berührt.
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- Ergänzende Vereinbarungen
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- Ao. Studierende des Lehrgangs sind verpflichtet, eine EDV-Ausstattung zu beschaffen und zu unterhalten, die es ermöglicht, an den Fernlehrelementen teilzunehmen. Die gesamten Kosten der Anschaffung und des Betriebs (inkl. Kosten für Internet und E-Mail) trägt der ao. Student bzw. die ao. Studentin.
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- Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
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- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
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- Ausfertigungen, Gebühren, Gerichtsstand, geltendes Recht
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- Die Ausfertigung dieses Vertrages erfolgt in zweifacher Ausführung. In Original verbleibt im zuständigen Administrationsbüro des Fachhochschul-Lehrgangs. Eine Ausfertigung wird der ao. Studentin bzw. dem ao. Studenten übergeben.
- Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt österreichisches Recht vereinbart, allfällige Klagen gegen den Erhalter sind, sofern gesetzlich zulässig, beim sachlich zuständigen Gericht in Wien einzubringen.
- Der Ausbildungsvertrag ist gebührenfrei.
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- Wien,
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- Ort, Datum
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- Ort, Datum
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- Die ao. Studentin/der ao. Studentggf. gesetzliche VertreterInnen
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- Für die FH Technikum Wien
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