From 871e91f9e8fed129c21cc2e9f2a398d46ac92bf7 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Karl Burkhart Date: Wed, 19 Jun 2013 14:08:00 +0000 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?Paragraph=20ge=C3=A4ndert?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit --- system/xsl/Ausbildungsver_0_1.xsl | 2 +- 1 file changed, 1 insertion(+), 1 deletion(-) diff --git a/system/xsl/Ausbildungsver_0_1.xsl b/system/xsl/Ausbildungsver_0_1.xsl index 047dd73c9..8d2b5f95b 100755 --- a/system/xsl/Ausbildungsver_0_1.xsl +++ b/system/xsl/Ausbildungsver_0_1.xsl @@ -503,7 +503,7 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn 6.2.1 Studienbeitrag Die Studentin bzw. der Student ist verpflichtet, zwei Wochen vor Beginn jedes Semesters (StudienanfängerInnen: bis 20. August vor Studienbeginn) einen Studienbeitrag gemäß Fachhochschul-Studiengesetz (BGBl. Nr. 340/1993 idgF) in der Höhe von derzeit € 363,36 netto pro Semester zu entrichten. Dies gilt auch in Semestern mit DiplomandInnenstatus o.ä. Im Falle einer Erhöhung des gesetzlichen Studienbeitragssatzes erhöht sich der angeführte Betrag entsprechend. Bei Nichtantritt des Studiums oder Abbruch zu Beginn oder während des Semesters verfällt der Studienbeitrag. 6.2.2 Studierendenbeitrag („ÖH-Beitrag“) - Gemäß § 4 Abs. 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes (BGBl. Nr. 340/1993 idgF und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007) gehören Studierende an Fachhochschul-Studiengängen der Österreichischen HochschülerInnenschaft (ÖH) gemäß Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz (HSG 1998) an. Daraus resultiert die Verpflichtung der Studentin oder des Studenten zur Entrichtung des ÖH-Beitrags. Dies gilt auch in Semestern mit DiplomandInnenstatus. Der Studierendenbeitrag kann jährlich durch die ÖH indexiert werden; die genaue Höhe des Studierendenbeitrags wird von der ÖH jährlich für das folgende Studienjahr bekannt gegeben. + Gemäß § 4 Abs. 10 des Fachhochschul-Studiengesetzes (BGBl. Nr. 340/1993 idgF und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007) gehören Studierende an Fachhochschul-Studiengängen der Österreichischen HochschülerInnenschaft (ÖH) gemäß Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz (HSG 1998) an. Daraus resultiert die Verpflichtung der Studentin oder des Studenten zur Entrichtung des ÖH-Beitrags. Dies gilt auch in Semestern mit DiplomandInnenstatus. Der Studierendenbeitrag kann jährlich durch die ÖH indexiert werden; die genaue Höhe des Studierendenbeitrags wird von der ÖH jährlich für das folgende Studienjahr bekannt gegeben. Die Einhebung des Betrags erfolgt durch die Fachhochschule. Der Erhalter überweist in Folge die eingezahlten Beträge der Studierenden ohne Abzüge an die ÖH. Die Entrichtung des Betrags ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium bzw. für dessen Fortsetzung. 6.2.3 Kaution Im Zuge der Einschreibung ist der Nachweis über die einbezahlte Kaution zu erbringen.