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@@ -837,7 +837,7 @@
1. Ausbildungsort
- Studienort sind die Räumlichkeiten der FH Technikum Wien, 1200 Wien, Höchstädtplatz und 1210 Wien, Giefinggasse. Bei Bedarf kann der Erhalter einen anderen Studienort in Wien festlegen, außerhochschulische Aktivitäten (zB Exkursionen) können auch außerhalb von Wien stattfinden.
+ Studienort sind die Räumlichkeiten der FH Technikum Wien, 1200 Wien, Höchstädtplatz und 1210 Wien, Giefinggasse. Bei Bedarf kann der Erhalter einen anderen Studienort in Wien festlegen, außerhochschulische Aktivitäten (z.B. Exkursionen) können auch außerhalb von Wien stattfinden.
2. Vertragsgrundlage
@@ -1103,7 +1103,7 @@
Diese Dokumente sind öffentlich zugänglich unter www.technikum-wien.at.
6.2.2 Studienbeitrag
- Die Studentin bzw. der Student ist verpflichtet, zwei Wochen vor Beginn jedes Semesters (StudienanfängerInnen: bis 20. August vor Studienbeginn) einen Studienbeitrag gemäß Fachhochschul-Studiengesetz in der Höhe von derzeit € 363,36 netto pro Semester zu entrichten. Dies gilt auch in Semestern mit DiplomandInnenenstatus o.ä. Im Falle einer Erhöhung des gesetzlichen Studienbeitrags-satzes erhöht sich der angeführte Betrag entsprechend. Die vollständige Bezahlung des Studienbeitrags ist Voraussetzung für die Aufnahme bzw. die Fortsetzung des Studiums. Bei Nichtantritt des Studiums oder Abbruch zu Beginn oder während des Semesters verfällt der Studienbeitrag.
+ Die Studentin bzw. der Student ist verpflichtet, zwei Wochen vor Beginn jedes Semesters (StudienanfängerInnen: bis 20. August vor Studienbeginn) einen Studienbeitrag gemäß Fachhochschul-Studiengesetz idgF in der Höhe von derzeit € 363,36 netto pro Semester zu entrichten. Dies gilt auch in Semestern mit DiplomandInnenenstatus o.ä. Im Falle einer Erhöhung des gesetzlichen Studienbeitrags-satzes erhöht sich der angeführte Betrag entsprechend. Die vollständige Bezahlung des Studienbeitrags ist Voraussetzung für die Aufnahme bzw. die Fortsetzung des Studiums. Bei Nichtantritt des Studiums oder Abbruch zu Beginn oder während des Semesters verfällt der Studienbeitrag.
6.2 Duties
@@ -1131,7 +1131,7 @@
These documents are publically available at www.technikum-wien.at.
6.2.2 Tuition Fees
- Two weeks before the beginning of each semester (new students: up to August 20 before taking up studies) the student undertakes to pay tuition fees according to the University of Applied Sciences Studies Act currently to the sum of € 363.36 net payable per semester. This also applies in semesters with graduand status etc. In the event of an increase in the legal tuition fees rate, the amount quoted will increase accordingly. Full payment of the tuition fees is a prerequisite both for enrolling on the course and continuing with the degree program. For non-commencement or termination of the study at the beginning or during the semester, the tuition fee is forfeited.
+ Two weeks before the beginning of each semester (new students: up to August 20 before taking up studies) the student undertakes to pay tuition fees according to the University of Applied Sciences Studies Act as amended currently to the sum of € 363.36 net payable per semester. This also applies in semesters with graduand status etc. In the event of an increase in the legal tuition fees rate, the amount quoted will increase accordingly. Full payment of the tuition fees is a prerequisite both for enrolling on the course and continuing with the degree program. For non-commencement or termination of the study at the beginning or during the semester, the tuition fee is forfeited.
6.2.3 ÖH-Beitrag
Gemäß § 4 Abs 10 FHStG sind Studierende an Fachhochschulen Mitglieder der Österreichischen HochschülerInnenschaft (ÖH). Der/Die Studierende hat semesterweise einen ÖH-Beitrag an den Erhalter zu entrichten, der diesen an die ÖH abführt. Die Entrichtung des Betrags ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium bzw. für dessen Fortsetzung.
@@ -1220,7 +1220,7 @@
Sofern nicht im Einzelfall andere Regelungen zwischen dem Erhalter und der Studentin oder dem Studenten getroffen wurden, ist die Studentin oder der Student verpflichtet, dem Erhalter die Rechte an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen auf dessen schriftliche Anfrage hin anzubieten.
6.2.10 Aufzeichnungen und Mitschnitte
- Es ist der/dem Studierenden ausdrücklich untersagt, Lehrveranstaltungen als Ganzes oder nur Teile davon aufzuzeichnen und/oder mitzuschneiden (z.B. durch Film- und/oder Tonaufnahmen oder sonstige hierfür geeignete audiovisuelle Mittel). Darüber hinaus ist jede Form der öffentlichen Zurverfügungstellung (drahtlos oder drahtgebunden) der vorgenannten Aufnahmen z.B. in sozialen Netzwerken wie Facebook, StudiVZ etc, aber auch auf Youtube usw. oder durch sonstige für diese Zwecke geeignete Kommunikations-mittel untersagt. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Skripten, sonstige Lernbehelfe und Prüfungsangaben.
+ Es ist der/dem Studierenden ausdrücklich untersagt, Lehrveranstaltungen als Ganzes oder nur Teile davon aufzuzeichnen und/oder mitzuschneiden (z.B. durch Film- und/oder Tonaufnahmen oder sonstige hierfür geeignete audiovisuelle Mittel). Darüber hinaus ist jede Form der öffentlichen Zurverfügungstellung (drahtlos oder drahtgebunden) der vorgenannten Aufnahmen z.B. in sozialen Netzwerken wie Facebook, StudiVZ etc., aber auch auf Youtube usw. oder durch sonstige für diese Zwecke geeignete Kommunikations-mittel untersagt. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Skripten, sonstige Lernbehelfe und Prüfungsangaben.
Ausgenommen hiervon ist eine Aufzeichnung zu ausschließlichen Lern-, Studien- und Forschungszwecken und zum privaten Gebrauch, sofern hierfür der Vortragende vorab ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung erteilt hat.
@@ -1235,7 +1235,7 @@
6.2.10 Recordings
- It is expressly forbidden for the student to record lectures in part or in total (e.g. by using film and / or sound recordings or other audio-visual means suitable for this purpose). In addition, any form of making the aforementioned recordings publically available (wired or wireless) for example in social networks such as Facebook, StudiVZ etc, but also on Youtube, etc., or by other means of communication designed for these purposes is strictly prohibited. These regulations shall apply correspondingly to scripts, other learning aids and examination data.
+ It is expressly forbidden for the student to record lectures in part or in total (e.g. by using film and / or sound recordings or other audio-visual means suitable for this purpose). In addition, any form of making the aforementioned recordings publically available (wired or wireless) for example in social networks such as Facebook, StudiVZ etc., but also on Youtube, etc., or by other means of communication designed for these purposes is strictly prohibited. These regulations shall apply correspondingly to scripts, other learning aids and examination data.
The only exception is a recording exclusively for the purpose of learning, study and research and for personal use, provided that the lecturer has expressly granted his / her prior written consent.
diff --git a/system/xsl/AusbVerEng_9005.xsl b/system/xsl/AusbVerEng_9005.xsl
index 493db37fc..7b0d6d6bc 100644
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-
+
+
+
@@ -827,689 +712,661 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn
- Ausbildungsvertrag
- außerordentliches Studium (Besuch einzelner Lehrveranstaltungen eines Studiengangs)
-
-
- Dieser Vertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen
-
- dem Verein Fachhochschule Technikum Wien,
- 1060 Wien, Mariahilfer Straße 37-39 (kurz „Erhalter“ genannt) einerseits
- und
+ Ausbildungsvertrag
+ außerordentliches Studium (Besuch einzelner Lehrveranstaltungen eines Studiengangs)
+
+ Keine Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen vorhanden
+ Kein Geburtsdatum vorhanden
+ Keine Ausbildungsdauer vorhanden
+
+
+
+ Dieser Vertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen
+ dem Verein Fachhochschule Technikum Wien,
+ 1060 Wien, Mariahilfer Straße 37-39 (kurz „Erhalter“ genannt) einerseits
+ und
-
-
- Training Contract
+
+
+ Training Contract
- for external students (attending individual courses of a degree program)
-
-
- This contract governs the legal relationship between
-
- the University of Applied Sciences Technikum Wien Association, 1060 Vienna, Mariahilferstraße 37-39 (referred to as "operator") on the one hand and
+ for external students (attending individual courses of a degree program)
+
+
+ This contract governs the legal relationship between the University of Applied Sciences Technikum Wien Association, 1060 Vienna, Mariahilferstraße 37-39 (referred to as "operator") on the one hand and
-
+
+
+
-
- Familienname (Surname):
+
+ Familienname (Surname):
- Vorname (First Name):
-
- Akademischer Titel (Academic degree):
+ Vorname (First Name):
+
+ Akademischer Titel (Academic degree):
-
- Adresse (Address):
- ;
+
+ Adresse (Address):
-
-
+
+
-
- Geburtsdatum (Date of birth):
+
+ Geburtsdatum (Date of birth):
-
- Sozialversicherungsnr.
+
+ Sozialversicherungsnr.
-
+
1
-
-
+
+
- Gemäß § 3 Absatz 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes (BGBl. I Nr. 12/2002 idgF) und der Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen (BGBl. II Nr. 29/2004 idgF) hat der Erhalter die Sozialversicherungsnummer zu erfassen und gemäß § 7 Absatz 2 im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria an das zuständige Bundesministerium und die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
+ Gemäß § 3 Absatz 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes idgF und der Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen idgF hat der Erhalter die Sozialversicherungsnummer zu erfassen und gemäß § 7 Absatz 2 im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria an das zuständige Bundesministerium und die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
-
+
-
+
- :
+ :
-
-
+
+
(Social security number)
-
+
2
-
+
- Pursuant to § 3 section 1 of the Education Documentation Act (Federal Law Gazette I No. 12/2002 as amended) and the Education Documentation Regulation for Universities of Applied Sciences (Federal Law Gazette II No. 29/2004 as amended), the operator shall record the social security number pursuant to § 7 paragraph 2 and shall transfer it via the Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria to the competent Ministry and Statistics Austria.
+ Pursuant to § 3 section 1 of the Education Documentation Act as amended and the Education Documentation Regulation for Universities of Applied Sciences as amended, the operator shall record the social security number pursuant to § 7 paragraph 2 and shall transfer it via the Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria to the competent Ministry and Statistics Austria.
-
+
- :
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-
- Personenkennz. (Personal identifier):
+
+
+ (kurz „ao. Studentin“ bzw. „ao. Student“ genannt)(referred to as "external student")
+ on the andererseits,
+ other,
-
-
-
- (kurz „ao. Studentin“ bzw. „ao. Student“ genannt)
- (referred to as "external student")
-
-
- andererseits,
- on the other,
-
-
-
+
-
- im Rahmen des außerordentlichen Studiums bzw. des Besuchs einzelner Lehrveranstaltungen an der FH Technikum Wien
+
+ im Rahmen des außerordentlichen Studiums bzw. des Besuchs einzelner Lehrveranstaltungen an der FH Technikum Wien. Die konkreten Lehrveranstaltungen des außerordentlichen Studiums sind in der Information über die Zulassung zum außerordentlichen Studium angeführt.
-
- as part of an external course of study or attending individual courses at the UAS Technikum Wien
+ as part of an external course of study or attending individual courses at the UAS Technikum Wien. The specific courses of an external study program are included in the Information about Admission to an External Study Program.
+
+ 1. Ausbildungsort
-
+
+ Studienort sind die Räumlichkeiten der FH Technikum Wien, 1200 Wien, Höchstädtplatz und 1210 Wien, Giefinggasse. Bei Bedarf kann der Erhalter einen anderen Studienort in Wien festlegen, außerhochschulische Aktivitäten (z.B. Exkursionen) können auch außerhalb von Wien stattfinden.
+
- 1. Ausbildungsort
+ 2. Vertragsgrundlage
-
- Studienort sind die Räumlichkeiten der FH Technikum Wien, 1200 Wien, Höchstädtplatz und 1210 Wien, Giefinggasse. Bei Bedarf kann der Erhalter einen anderen Studienort festlegen.
-
-
- 2. Vertragsgrundlage
-
-
- Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 und 3 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993 idgF, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011 idgF, und des Akkreditierungsbescheides des Board der AQ Austria vom 9.5.2012, GZ FH12020016 idgF.
-
-
+
+ Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 und 3 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993 idgF, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011 idgF, und des Akkreditierungs-bescheides des Board der AQ Austria vom 9.5.2012, GZ FH12020016 idgF und der Satzung der Fachhochschule Technikum Wien idgF.
+
+
- 3. Ausbildungsdauer
+ 3. Ausbildungsdauer
-
- Die Ausbildungsdauer des außerordentlichen Studiums ist durch die Dauer der Lehrveranstaltung/en, zu der bzw. denen die ao. Studentin bzw. der ao. Student zugelassen ist, definiert.
-
-
-
+
+ Die Ausbildungsdauer des außerordentlichen Studiums ist durch die Dauer der Lehrveranstaltung/en, zu der bzw. denen die ao. Studentin bzw. der ao. Student zugelassen ist, definiert.
+
+
- 1. Place of Training
+ 4. Ausbildungsabschluss
-
+
-
- Places of training are the premises of the UAS Technikum Wien, 1200 Vienna, Höchstädt-platz and 1210 Vienna, Giefinggasse. If necessary, the operator may specify a different place of study.
-
-
+
+ Die Ausbildung endet mit der positiven Absolvierung der das jeweilige Studium abschließenden kommissionellen Prüfung. Nach dem Abschluss der vorgeschriebenen Prüfungen wird der akademische Grad Bachelor of Science in Engineering (BSc) durch das FH-Kollegium verliehen.
+
- 2. Contractual Basis
+ 1. Place of Training
-
+
-
- The training is based on § 4 paras. 2 and 3 of the University of Applied Sciences Studies Act, Federal Law Gazette No. 340/1993 as amended, the Higher Education Quality Assurance Act, Federal Law Gazette I No. 74/2011 as amended and the notification of accreditation by the Board of AQ Austria from 9.5.2012, GZ FH12020016 as amended.
-
+
+ Places of training are the premises of the UAS Technikum Wien, 1200 Vienna, Höchstädt-platz and 1210 Vienna, Giefinggasse. If necessary, the operator may specify a different place of study in Vienna. Non-university activities (e.g. excursions) may take place away from Vienna.
+
- 3. Duration of Training
+ 2. Contractual Basis
-
-
-
- The duration of the external course of study is defined by the duration of the courses that the external student is allowed to attend.
-
-
-
- 4. Ausbildungsabschluss
-
-
+
- Das außerordentliche Studium endet mit der positiven Absolvierung der in den jeweiligen Lehrveranstaltungen vorgesehenen Leistungsanforderungen. Nach dem positiven Abschluss wird der für die jeweilige Lehrveranstaltung vorgesehene Leistungs-nachweis ausgestellt.
-
+ The training is based on § 4 paras. 2 and 3 of the University of Applied Sciences Studies Act, Federal Law Gazette No. 340/1993 as amended, the Higher Education Quality Assurance Act, Federal Law Gazette I No. 74/2011 as amended and the notification of accreditation by the Board of AQ Austria from 9.5.2012, GZ FH12020016 as amended and the statutes of the University of Applied Sciences Technikum Wien.
+
- 5. Rechte und Pflichten des Erhalters
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+ 3. Duration of Training
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+ The duration of the external course of study is defined by the duration of the courses that the
+ external student is allowed to attend.
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+ 4. Formal Completion of Training
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+ The training ends with the positive completion of the final examination before a committee for the respective course. After completion of the required examinations, the academic degree Bachelor of Science in Engineering (BSc) is awarded by the University of Applied Sciences Council.
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+ 5. Rechte und Pflichten des Erhalters
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- 5.1 Rechte
+ 5.1 Rechte
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- Der Erhalter führt eine periodische Überprüfung des Studiums im Hinblick auf Relevanz und Aktualität durch und ist im Einvernehmen mit dem FH-Kollegium berechtigt, daraus Änderungen des akkreditierten Studienganges abzuleiten.
-
- Der Erhalter ist berechtigt, die Daten der/des ao. Studierenden an den FH Technikum Wien Alumni Club zu übermitteln. Der Alumni Club ist der AbsolventInnenverein der FH Technikum Wien. Er hat zum Ziel, AbsolventInnen, Studierende und Lehrende miteinander zu vernetzen sowie AbsolventInnen laufend über Aktivitäten an der FH Technikum Wien zu informieren. Einer Zusendung von Informationen durch den Alumni Club kann jederzeit widersprochen werden.
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+ Der Erhalter führt eine periodische Überprüfung des Studiums im Hinblick auf Relevanz und Aktualität durch und ist im Einvernehmen mit dem FH-Kollegium berechtigt, daraus Änderungen des akkreditierten Studienganges abzuleiten.
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+ Der Erhalter ist berechtigt, die Daten der/des ao. Studierenden an den FH Technikum Wien Alumni Club zu übermitteln. Der Alumni Club ist der AbsolventInnenverein der FH Technikum Wien. Er hat zum Ziel, AbsolventInnen, Studierende und Lehrende miteinander zu vernetzen sowie AbsolventInnen laufend über Aktivitäten an der FH Technikum Wien zu informieren. Einer Zusendung von Informationen durch den Alumni Club kann jederzeit widersprochen werden.
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- 5.2 Pflichten
+ 5.2 Pflichten
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- Der Erhalter ist verpflichtet, all jene Voraussetzungen zu bieten, damit das Studium innerhalb der Ausbildungsdauer (Pkt. 3) erfolgreich abgeschlossen werden kann.
+ Der Erhalter verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Planung und Durchführung der Lehrveranstaltung/en in der vorgesehenen Zeit. Der Erhalter ist verpflichtet, allfällige Änderungen des akkreditierten Studienganges zeitgerecht bekannt zu geben.
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+ Der Erhalter verpflichtet sich zur sorgfaltsgemäßen Verwendung der personenbezogenen Daten der ao. Studierenden. Die Daten werden nur im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen sowie des Studienbetriebes verwendet und nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben.
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- 4. Formal Completion of Training
+ 5. Rights and Duties of the Operator
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- The external course of study ends when the course requirements defined in the respective courses have been successfully completed. In the event of a course being successfully completed the respective performance record provided will be issued.
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- 5. Rights and Duties of the Operator
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- 5.1 Rights
+ 5.1 Rights
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- The operator performs a periodic review of the course in terms of relevance and topicality, and is authorized, in consultation with the University of Applied Sciences Council, to deduce from this changes in the accredited degree program.
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- The operator is entitled to communicate an external student’s data to the UAS Technikum Wien Alumni Club. The Alumni Club is the graduate association of the UAS Technikum Wien. Its goal is to provide links between graduates, students and lecturers as well as to keep graduates informed of the activities at the UAS Technikum Wien. A mailing of information from the Alumni Club can be vetoed at any time.
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+ The operator performs a periodic review of the course in terms of relevance and topicality, and is authorized, in consultation with the University of Applied Sciences Council, to deduce from this changes in the accredited degree program.
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+ The operator is entitled to communicate an external student’s data to the UAS Technikum Wien Alumni Club. The Alumni Club is the graduate association of the UAS Technikum Wien. Its goal is to provide links between graduates, students and lecturers as well as to keep graduates informed of the activities at the UAS Technikum Wien. A mailing of information from the Alumni Club can be vetoed at any time.
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- 5.2 Duties
+ 5.2 Duties
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- The operator undertakes to provide all the necessary conditions for the study to be successfully completed within the duration of training (point 3).
+ The operator undertakes to plan and hold the degree program in a proper manner within the expected time period. The operator is obliged to give adequate notice of any changes to the accredited degree program.
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+ The operator is committed to use the personal data of the external students carefully. The data is only to be used within the operator’s legal and contractual obligations as well as its program of studies and is not to be handed on to unauthorized third parties.
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+ 6. Rechte und Pflichten der ao. Studierenden
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+ 6.1 Rechte
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+ Die ao. Studentin bzw. der ao. Student hat das Recht auf
+
- Die Voraussetzungen zur Erfüllung dieser Verpflichtung sind Gegenstand des akkreditierten Studienganges idgF, der Satzung der FH Technikum Wien idgF und der Hausordnung idgF.
+ einen Lehrveranstaltungsbetrieb gemäß den im akkreditierten Studiengang idgF und in der Satzung der FH Technikum Wien idgF festgelegten Bedingungen;
- Der Erhalter ist weiters verpflichtet, das Studium auf der Grundlage höchster Qualitätsansprüche hinsichtlich der Erreichung der Ausbildungsziele zu gestalten und allfällige Änderungen des akkreditierten Studienganges bekannt zu geben.
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-
- Der Erhalter verpflichtet sich zur sorgfaltsgemäßen Verwendung der personenbezogenen Daten der ao. Studierenden. Die Daten werden nur im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen sowie des Studienbetriebes verwendet und nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben.
+ ein Zeugnis über die im laufenden Semester abgelegten Prüfungen.
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+ 6.2 Pflichten
+
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+ 6.2.1 Einhaltung studienrelevanter Bestimmungen
+ Die ao. Studentin bzw. der ao. Student ist verpflichtet, insbesondere folgende Bestimmungen einzuhalten:
+
-
- The conditions for the fulfillment of this obligation are the subject of the accredited study program as amended, the Statutes of the UAS Technikum Wien as amended, and the House Rules as amended.
+ Studienordnung und Studienrechtliche Bestimmungen / Prüfungsordnung idgF
- The operator also undertakes to design the study on the basis of the highest possible quality standards as regards the achievement of the educational goals and to make known any changes to the accredited degree program.
+ Hausordnung idgF
- The operator is committed to use the personal data of the external students carefully. The data is only to be used within the operator’s legal and contractual obligations as well as its program of studies and is not to be handed on to unauthorized third parties.
+ Brandschutzordnung idgF
+
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+ Bibliotheksordnung idgF
+
+
+ Die für den jeweiligen Studiengang geltende/n Laborordnung/en idgF
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- 6. Rechte und Pflichten der Studierenden
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- 6.1 Rechte
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- Die ao. Studentin bzw. der ao. Student hat das Recht auf
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- einen Lehrveranstaltungsbetrieb gemäß den im akkreditierten Studiengang idgF und in der Satzung der FH Technikum Wien idgF festgelegten Bedingungen;
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- ein Zeugnis über die im laufenden Semester abgelegten Prüfungen.
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- 6.2 Pflichten
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- 6.2.1 Studienbeitrag
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- Die ao. Studentin bzw. der ao. Student ist verpflichtet, zwei Wochen vor Beginn jedes Semesters einen Studienbeitrag gemäß Fachhochschul-Studiengesetz (BGBl. Nr. 340/1993 idgF) in der Höhe von derzeit € 363,36 netto pro Semester zu entrichten. Im Falle einer Erhöhung des gesetzlichen Studienbeitragssatzes erhöht sich der angeführte Betrag entsprechend. Bei Nichtantritt des Studiums oder Abbruch zu Beginn oder während des Semesters verfällt der Studienbeitrag.
-
-
- 6.2.2 Studierendenbeitrag („ÖH-Beitrag“)
-
- Gemäß § 4 Abs. 10 des Fachhochschul-Studiengesetzes (BGBl. Nr. 340/1993 idgF) gehören ordentliche und außerordentliche Studierende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) gemäß Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, an. Daraus resultiert die Verpflichtung der ao. Studentin oder des ao. Studenten zur Entrichtung des ÖH-Beitrags.
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- 6. Rights and Duties of the Students
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- 6.1 Rights
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- The external student has the right to
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- attend a course being run in accordance with the conditions laid down in the accredited degree program as amended and in the statute of the UAS Technikum Wien as amended
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- a certificate showing the examinations successfully passed in the current semester.
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-
- 6.2 Duties
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- 6.2.1 Tuition Fees
- Two weeks before the beginning of each semester the external student undertakes to pay tuition fees according to the University of Applied Sciences Studies Act (Federal Law Gazette No 340/1993 as amended) currently to the sum of € 363.36 net payable per semester. In the event of an increase in the legal tuition fees rate, the amount quoted will increase accordingly. For non-commencement or termination of the study at the beginning or during the semester, the tuition fee is forfeited.
-
- 6.2.2 Student fee ("Austrian Student Union fee")
- Pursuant to § 4 section 10 of the Universities of Applied Sciences Studies Act (Federal Law Gazette No 340/1993 as amended and the Federal Ministries Act - 2007 amendment, Federal Law Gazette I No. 6/2007), internal and external students at universities of applied sciences degree programs are members of the Austrian Students Union in accordance with the Students Act (HSG 2014).This results in the external student being obliged to pay the Austrian Student Union fee. This also applies in semesters with graduand status.
-
-
- Der Studierendenbeitrag kann jährlich durch die ÖH indexiert werden; die genaue Höhe des Studierendenbeitrags wird von der ÖH jährlich für das folgende Studienjahr bekannt gegeben. Die Einhebung des Betrags erfolgt durch die Fachhochschule. Der Erhalter überweist in Folge die eingezahlten Beträge der ao. Studierenden ohne Abzüge an die ÖH. Die Entrichtung des Betrags ist Voraussetzung für die Zulassung zum ao. Studium bzw. für dessen Fortsetzung.
-
-
- 6.2.3 Unkostenbeitrag
- Pro Semester ist ein Unkostenbeitrag zu entrichten, wobei es sich nicht um einen Pauschalbetrag handelt. Der Unkostenbeitrag stellt eine Abgeltung für über das Normalmaß hinausgehende Serviceleistungen der FH dar, z.B. Freifächer, Vorträge / Job-börse, Mensa etc.
-
- Die Höhe des Unkostenbeitrages beträgt derzeit € 75,– pro Semester. Eine allfällige Anpassung wird durch Aushang bekannt gemacht.
- Der Unkostenbeitrag ist gleichzeitig mit der Studiengebühr vor Beginn des Semesters zu entrichten.
-
- Bei Vertragsauflösung vor Studienabschluss aus Gründen, die die ao. Studentin bzw. der ao. Student zu vertreten hat, oder auf deren bzw. dessen Wunsch, wird der Unkostenbeitrag zur Abdeckung der dem Erhalter erwachsenen administrativen Zusatzkosten einbehalten.
-
-
- The student fee can be annually indexed by the Austrian Students' Union; the exact amount of the student fee for the following year is announced annually by the Austrian Students' Union.
-
- The amount is levied by the University of Applied Sciences. The operator then transfers the amounts paid by the external students without deductions to the Students' Union. Payment of the student fee is a pre-requisite for admission to the course or for its continuation.
-
-
- 6.2.3 Contribution towards Expenses
- A contribution towards expenses, which is not a lump sum, is payable per semester. The contribution towards expenses represents compensation for the services provided by the UAS that go beyond the normal level, such as electives, lectures/job market, cafeteria, etc.
-
-
- The amount of the contribution is currently € 75,– per semester. Any possible adjustment is posted on the noticeboard.
- The contribution towards expenses must be paid together with the tuition fees before the start of the semester.
-
- If the contract is cancelled before graduation for reasons that are the fault of the external student, or on their wishes, the contribution towards expenses shall be deducted to cover the additional administrative costs borne by the operator.
-
- 6.2.4 Lehr- und Lernbehelfe
- Die Anschaffung unterrichtsbezogener Literatur und individueller Lernbehelfe ist durch den Unkostenbeitrag nicht abgedeckt. Eventuelle zusätzliche Kosten, die sich beispielsweise durch die studiengangsbezogene, gemeinsame Anschaffung von Lehr- bzw. Lernbehelfen (Skripten, CDs, Bücher, Projektmaterialien, Kopierpapier etc.) oder durch Exkursionen ergeben, werden von jedem Studiengang individuell eingehoben.
-
- 6.2.5 Beibringung persönlicher Daten
- Die ao. Studentin bzw. der ao. Student ist verpflichtet, persönliche Daten beizubringen, die auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Bescheides vom Erhalter erfasst werden müssen oder zur Erfüllung des Ausbildungsvertrages bzw. für den Studienbetrieb unerlässlich sind.
-
-
- 6.2.6 Aktualisierung eigener Daten und Bezug von Informationen
- Die ao. Studentin bzw. der ao. Student hat unaufgefordert dafür zu sorgen, dass die von ihr/ihm beigebrachten Daten aktuell sind. Änderungen sind der Studiengangsassistenz unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus trifft sie/ihn die Pflicht, sich von studienbezogenen Informationen, die ihr/ihm an die vom Erhalter zur Verfügung gestellte Emailadresse zugestellt werden, in geeigneter Weise Kenntnis zu verschaffen.
-
-
- 6.2.7 Verwertungsrechte
-
- Sofern nicht im Einzelfall andere Regelungen zwischen dem Erhalter und der ao. Studentin oder dem ao. Studenten getroffen wurden, ist die ao. Studentin oder der ao. Student verpflichtet, dem Erhalter die Rechte an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen auf dessen schriftliche Anfrage hin anzubieten.
-
-
- 6.2.4 Teaching Aids and Learning Tools
- The acquisition of teaching-related literature and individual learning tools is not covered by the contribution towards expenses. Any additional costs, which arise for example from the course-related, joint purchase of teaching and / or learning materials (scripts, CDs, books, project materials, copying paper, etc.) or result from field trips, are levied by each individual degree program.
-
-
-
- 6.2.5 Providing Personal Data
- The external student is obliged to produce personal data which must be registered because of a law, regulation or a decision by the operator, or is essential fort he fulfilling of the training contract or fort he program of studies.
-
-
- 6.2.6 Updating personal data and the retrieval of information
- Without being reminded, the external student must ensure that the data provided by them is up-to-date. Changes are to be immediately communicated to the administrative assistant in writing. Furthermore, it is the external students’ responsibility to make themselves suitably aware of information relating to their studies which has been sent to them at the email address provided for them by the operator.
-
-
-
- 6.2.7 Exploitation Rights
- Unless other arrangements have been agreed between the operator and the external student at an individual level, on written request, the external student undertakes to offer the operator the rights to research and development results.
-
-
-
- 6.2.8 Aufzeichnungen und Mitschnitte
- Es ist der/dem ao. Studierenden ausdrücklich untersagt, Lehrveranstaltungen als Ganzes oder nur Teile davon aufzuzeichnen und/oder mitzuschneiden (z.B. durch Film- und/oder Tonaufnahmen oder sonstige hierfür geeignete audiovisuelle Mittel). Darüber hinaus ist jede Form der öffentlichen Zurverfügungstellung (drahtlos oder drahtgebunden) der vorgenannten Aufnahmen z.B. in sozialen Netzwerken wie Facebook, StudiVZ etc, aber auch auf Youtube usw. oder durch sonstige für diese Zwecke geeignete Kommunikations-mittel untersagt. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Skripten, sonstige Lernbehelfe und Prüfungsangaben.
- Ausgenommen hiervon ist eine Aufzeichnung zu ausschließlichen Lern-, Studien- und Forschungszwecken und zum privaten Gebrauch, sofern hierfür der Vortragende vorab ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung erteilt hat.
-
-
- 6.2.9 Geheimhaltungspflicht
-
- Die ao. Studentin bzw. der ao. Student ist zur Geheimhaltung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten und -ergebnissen gegenüber Dritten verpflichtet.
-
- 6.2.10 Unfallmeldung
- Im Falle eines Unfalles mit körperlicher Verletzung des/der ao. Studierenden im Zusammenhang mit dem ao. Studium ist die/der ao. Studierende verpflichtet, innerhalb von drei Tagen eine Meldung am Studiengangssekretariat einzubringen. Dies betrifft auch Wegunfälle zur oder von der FH.
-
- 6.2.8 Recordings
- It is expressly forbidden for the external student to record lectures in part or in total (e.g. by using film and / or sound recordings or other audio-visual means suitable for this purpose). In addition, any form of making the aforementioned recordings publically available (wired or wireless) for example in social networks such as Facebook, StudiVZ etc, but also on Youtube, etc., or by other means of communication designed for these purposes is strictly prohibited. These regulations shall apply correspondingly to scripts, other learning aids and examination data.
- The only exception is a recording exclusively for the purpose of learning, study and research and for personal use, provided that the lecturer has expressly granted his / her prior written consent.
-
-
-
-
-
- 6.2.9 Confidentiality
- The external student is required to maintain confidentiality towards third parties of research and development activities and results.
-
-
- 6.2.10 Accident Report
- In the event of an accident with bodily injury to an external student in connection with his / her studies, he / she is obliged to bring a report to the administrative assistant of the degree program within three days. This also applies to accidents on the way to or from the UAS.
-
-
- 7. Beendigung des Vertrages
-
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- 7.1 Auflösung im beiderseitigen Einvernehmen
-
- Im beiderseitigen Einvernehmen ist die Auflösung des Ausbildungsvertrages jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Die einvernehmliche Auflösung bedarf der Schriftform.
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- 7.2 Kündigung durch die Studentin bzw. den Studenten
-
- Die ao. Studentin bzw. der ao. Student kann den Ausbildungsvertrag schriftlich jeweils zum Ende eines Semesters kündigen.
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- 7.3 Ausschluss durch den Erhalter
-
- Der Erhalter kann die ao. Studentin bzw. den ao. Studenten aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung vom weiteren Studium ausschließen, und zwar beispielsweise wegen
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-
- nicht genügender Leistung im Sinne der Prüfungsordnung;
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- mehrmaligem unentschuldigten Verletzen der Anwesenheitspflicht ;
-
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- wiederholtem Nichteinhalten von Prüfungsterminen und Abgabeterminen für Seminararbeiten, Projektarbeiten etc.;
-
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- schwerwiegender bzw. wiederholter Verstöße gegen die Hausordnung;
-
-
- persönlichem Verhalten, das zu einer Beeinträchtigung des Images und/oder Betriebes des Studienganges, der Fach-hochschule bzw. des Erhalters oder von Personen führt, die für die Fachhochschule bzw. den Erhalter tätig sind;
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-
- Verletzung der Verpflichtung, dem Erhalter die Rechte an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen anzubieten (siehe Pkt. 6.2.7);
-
-
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-
+ Diese Dokumente sind öffentlich zugänglich unter www.technikum-wien.at.
+
- 7. Termination of the contract
+ 6. Rights and Duties of the external Students
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-
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+ 6.1 Rights
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+
+ The external student has the right to
+
+
+ attend a course being run in accordance with the conditions laid down in the accredited degree program as amended and in the statute of the UAS Technikum Wien as amended
+
+
+ a certificate showing the examinations successfully passed in the current semester.
+
+
+
+
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+
+ 6.2 Duties
+
+
+ 6.2.1 Compliance with regulations relevant to the studies
+ In particular the external student undertakes to comply with the following regulations:
+
+
+ Study Regulations and Studies Act Provisions / Examination Regulations as amended
+
+
+ General Rules of Conduct as amended
+
+
+ Fire Regulations as amended
+
+
+ Library Regulations as amended
+
+
+ The Laboratory Regulations applicable to the respective degree program as amended
+
+
+
+ These documents are publically available at www.technikum-wien.at.
+ 6.2.2 Studienbeitrag
+
+ Die ao. Studentin bzw. der ao. Student ist verpflichtet, zwei Wochen vor Beginn jedes Semesters (StudienanfängerInnen: bis 20. August vor Studienbeginn) einen Studienbeitrag gemäß Fachhochschul-Studiengesetz in der Höhe von derzeit € 363,36 netto pro Semester zu entrichten. Im Falle einer Erhöhung des gesetzlichen Studienbeitragssatzes erhöht sich der angeführte Betrag entsprechend.
+ Die vollständige Bezahlung des Studienbeitrags ist Voraussetzung für die Aufnahme bzw. die Fortsetzung des ao. Studiums. Bei Nichtantritt des ao. Studiums oder Abbruch zu Beginn oder während des Semesters verfällt der Studienbeitrag.
+
+ 6.2.3 ÖH-Beitrag
+ Gemäß § 4 Abs 10 FHStG sind Studierende an Fachhochschulen Mitglieder der Österreichischen HochschülerInnenschaft (ÖH). Der/Die ao. Studierende hat semesterweise einen ÖH-Beitrag an den Erhalter zu entrichten, der diesen an die ÖH abführt. Die Entrichtung des Betrags ist Voraussetzung für die Zulassung zum ao. Studium bzw. für dessen Fortsetzung.
+
+
+ 6.2.4 Unkostenbeitrag
+ Pro Semester ist ein Unkostenbeitrag zu entrichten, wobei es sich nicht um einen Pauschalbetrag handelt. Der Unkostenbeitrag stellt eine Abgeltung für über das Normalmaß hinausgehende Serviceleistungen der FH dar, z.B. Freifächer, Beratung/Info Auslands-studium, Sponsionsfeiern, Vorträge / Job-börse, Mensa etc.
+ 6.2.2 Tuition Fees
+ Two weeks before the beginning of each semester (new students: up to August 20 before taking up studies) the external student undertakes to pay tuition fees according to the University of Applied Sciences Studies Act currently to the sum of € 363.36 net payable per semester. In the event of an increase in the legal tuition fees rate, the amount quoted will increase accordingly.
+
+ Full payment of the tuition fees is a prerequisite both for enrolling on the course and continuing with the degree program. For non-commencement or termination of the external
+ study at the beginning or during the semester, the tuition fee is forfeited.
+
+ 6.2.3 Austrian Student Union fee
+ In accordance with § 4 para.10 FHStG (University of Applied Sciences Studies Act) students at Universities of Applied Sciences are members of the Austrian National Union of Students (ÖH). Each semester the external student is required to pay an ÖH fee to the operator. This fee is then paid to the ÖH. Payment of this fee is a prerequisite for admission to the course of external study or its continuation.
+
+ 6.2.4 Contribution towards Expenses
+ A contribution towards expenses, which is not a lump sum, is payable per semester. The contribution towards expenses represents compensation for the services provided by the UAS that go beyond the normal level, such as electives, counseling/ information about studying abroad, graduation ceremonies, lectures/job market, cafeteria, etc.
+
+ Die Höhe des Unkostenbeitrages beträgt derzeit € 75,– pro Semester. Eine allfällige Anpassung wird durch Aushang bekannt gemacht.
+ Der Unkostenbeitrag ist gleichzeitig mit der Studiengebühr vor Beginn des Semesters zu entrichten.
+
+ Bei Vertragsauflösung vor dem Ende der besuchten Lehrveranstaltungen aus Gründen, die die ao. Studentin bzw. der ao. Student zu vertreten hat, oder auf deren bzw. dessen Wunsch, wird der Unkostenbeitrag zur Abdeckung der dem Erhalter erwachsenen administrativen Zusatzkosten einbehalten.
+
+ 6.2.5 Lehr- und Lernbehelfe
+ Die Anschaffung unterrichtsbezogener Literatur und individueller Lernbehelfe ist durch den Unkostenbeitrag nicht abgedeckt. Eventuelle zusätzliche Kosten, die sich beispielsweise durch die studiengangsbezogene, gemeinsame Anschaffung von Lehr- bzw. Lernbehelfen (Skripten, CDs, Bücher, Projektmaterialien, Kopierpapier etc.) oder durch Exkursionen ergeben, werden von jedem Studiengang individuell eingehoben.
+
+ 6.2.6 Beibringung persönlicher Daten
+ Die ao. Studentin bzw. der ao. Student ist verpflichtet, persönliche Daten beizubringen, die auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Bescheides vom Erhalter erfasst werden müssen oder zur Erfüllung des Ausbildungsvertrages bzw. für den Studienbetrieb unerlässlich sind.
+ The amount of the contribution is currently € 75,– per semester. Any possible adjustment is posted on the noticeboard.
+ The contribution towards expenses must be paid together with the tuition fees before the start of the semester.
+
+
+ If the contract is cancelled before graduation for reasons that are the fault of the external student, or on their wishes, the contribution towards expenses shall be deducted to cover the additional administrative costs borne by the operator.
+
+
+ 6.2.5 Teaching Aids and Learning Tools
+ The acquisition of teaching-related literature and individual learning tools is not covered by the contribution towards expenses. Any additional costs, which arise for example from the course-related, joint purchase of teaching and / or learning materials (scripts, CDs, books, project materials, copying paper, etc.) or result from field trips, are levied by each individual degree program.
+
+
+
+ 6.2.6 Providing Personal Data
+ The external student is obliged to produce personal data which must be registered because of a law, regulation or a decision by the operator, or is essential fort he fulfilling of the training contract or fort he program of studies.
+ 6.2.7 Aktualisierung eigener Daten und Bezug von Informationen
+
+ Die ao. Studentin bzw. der ao. Student hat unaufgefordert dafür zu sorgen, dass die von ihr/ihm beigebrachten Daten aktuell sind. Änderungen sind der Studiengangsassistenz unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus trifft sie/ihn die Pflicht, sich von studienbezogenen Informationen, die ihr/ihm an die vom Erhalter zur Verfügung gestellte Emailadresse zugestellt werden, in geeigneter Weise Kenntnis zu verschaffen.
+
+ 6.2.8 Verwertungsrechte
+ Sofern nicht im Einzelfall andere Regelungen zwischen dem Erhalter und der ao. Studentin oder dem ao. Studenten getroffen wurden, ist die ao. Studentin oder der ao. Student verpflichtet, dem Erhalter die Rechte an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen auf dessen schriftliche Anfrage hin anzubieten.
+
+ 6.2.9 Aufzeichnungen und Mitschnitte
+ Es ist der/dem ao. Studierenden ausdrücklich untersagt, Lehrveranstaltungen als Ganzes oder nur Teile davon aufzuzeichnen und/oder mitzuschneiden (z.B. durch Film- und/oder Tonaufnahmen oder sonstige hierfür geeignete audiovisuelle Mittel). Darüber hinaus ist jede Form der öffentlichen Zurverfügungstellung (drahtlos oder drahtgebunden) der vorgenannten Aufnahmen z.B. in sozialen Netzwerken wie Facebook, StudiVZ etc, aber auch auf Youtube usw. oder durch sonstige für diese Zwecke geeignete Kommunikations-mittel untersagt. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Skripten, sonstige Lernbehelfe und Prüfungsangaben.
+
+ 6.2.7 Updating personal data and the retrieval of information
+
+ Without being reminded, the external student must ensure that the data provided by them is up-to-date. Changes are to be immediately communicated to the administrative assistant in writing. Furthermore, it is the students’ responsibility to make themselves suitably aware of information relating to their studies which has been sent to them at the email address provided for them by the operator.
+
+
+
+
+ 6.2.8 Exploitation Rights
+ Unless other arrangements have been agreed between the operator and the external student at an individual level, on written request, the external student undertakes to offer the operator the rights to research and development results.
+
+
+ 6.2.9 Recordings
+ It is expressly forbidden for the external student to record lectures in part or in total (e.g. by using film and / or sound recordings or other audio-visual means suitable for this purpose). In addition, any form of making the aforementioned recordings publically available (wired or wireless) for example in social networks such as Facebook, StudiVZ etc, but also on Youtube, etc., or by other means of communication designed for these purposes is strictly prohibited. These regulations shall apply correspondingly to scripts, other learning aids and examination data.
+ Ausgenommen hiervon ist eine Aufzeichnung zu ausschließlichen Lern-, Studien- und Forschungszwecken und zum privaten Gebrauch, sofern hierfür der Vortragende vorab ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung erteilt hat.
+
+ 6.2.10 Geheimhaltungspflicht
+ Die ao. Studentin bzw. der ao. Student ist zur Geheimhaltung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten und -ergebnissen gegenüber Dritten verpflichtet.
+
+ 6.2.11 Unfallmeldung
+ Im Falle eines Unfalles mit körperlicher Verletzung des/der ao. Studierenden im Zusammenhang mit dem ao. Studium ist die/der ao. Studierende verpflichtet, diesen innerhalb von drei Tagen dem Studiengangssekretariat zu melden. Dies betrifft auch Wegunfälle zur oder von der FH.
+
+ 6.2.12 Schadensmeldung
+ Im Falle des Eintretens eines Schadens am Inventar der Fachhochschule ist der/die ao. Studierende verpflichtet, diesen innerhalb von drei Tagen dem Studiengangssekretariat zu melden. Allfällige Haftungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
+
+ 6.2.13 Rückgabeverpflichtung bei Studienende
+ Die ao. Studentin bzw. der ao. Student ist verpflichtet, bei einer Beendigung des ao. Studiums unverzüglich alle zur Verfügung gestellten Gerätschaften, Bücher, Schlüssel und sonstige Materialien zurückzugeben.
+ The only exception is a recording exclusively for the purpose of learning, study and research and for personal use, provided that the lecturer has expressly granted his / her prior written consent.
+
+
+ 6.2.10 Confidentiality
+ The external student is required to maintain confidentiality towards third parties of research and development activities and results.
+
+
+ 6.2.11 Accident Report
+ In the event of an accident with bodily injury to an external student in connection with his / her external studies, he / she is obliged to report this to the administrative assistant of the degree program within three days. This also applies to accidents on the way to or from the UAS.
+
+ 6.2.12 Damage Report
+ If any damage should be caused to the inventory of the University of Applied Sciences, the external student undertakes to report this to the administrative assistant of the degree program within three days. Any liability claims shall remain unaffected.
+
+ 6.2.13 Obligation to Return Borrowed Items
+ The external student undertakes to return promptly all equipment, books, keys and other materials that have been made available, when the course is finished or broken off.
+
+ 7. Beendigung des Vertrages
+
+
+
+
+
+ 7.1 Auflösung im beiderseitigen Einvernehmen
+ Im beiderseitigen Einvernehmen ist die Auflösung des Ausbildungsvertrages jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Die einvernehmliche Auflösung bedarf der Schriftform.
+
+
+ 7.2 Kündigung durch die ao. Studentin bzw. den ao. Studenten
+
+ Die ao. Studentin bzw. der ao. Student kann den Ausbildungsvertrag schriftlich jeweils zum Ende eines Semesters kündigen.
+
+
+ 7.3
+ Ausschluss durch den Erhalter
+
+ Der Erhalter kann die ao. Studentin bzw. den ao. Studenten aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung vom weiteren Studium ausschließen, und zwar beispielsweise wegen
+
+
+ nicht genügender Leistung im Sinne der Prüfungsordnung;
+
+
+ mehrmaligem unentschuldigten Verletzen der Anwesenheitspflicht;
+
+
+ wiederholtem Nichteinhalten von Prüfungsterminen und Abgabeterminen für Seminararbeiten, Projektarbeiten etc.;
+
+
+ schwerwiegender bzw. wiederholter Verstöße gegen die Hausordnung;
+
+
+ persönlichem Verhalten, das zu einer Beeinträchtigung des Images und/oder Betriebes des Studienganges, der Fach-hochschule bzw. des Erhalters oder von Personen führt, die für die Fachhochschule bzw. den Erhalter tätig sind;
+
+
+ Verletzung der Verpflichtung, dem Erhalter die Rechte an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen anzubieten (siehe Pkt. 6.2.8);
+
+
+
+
+ 7. Termination of the contract
+
+
+
+
+
+
+
+
7.1 Annulment by Mutual Agreement
-
- By mutual consent, the annulment of the training contract is possible at any time, without notice and for any reason. The amicable annulment must be put down in writing.
-
-
-
- 7.2 Termination by the Student
-
-
-
-
- The external student may terminate the training contract in writing at the end of each semester.
-
+
+ By mutual consent, the annulment of the training contract is possible at any time, without notice and for any reason. The amicable annulment must be put down in writing.
+
- 7.3 Expulsion by the Operator
+
+ 7.2 Termination by the external Student
+
- The operator may exclude the external student from further study with immediate effect for good cause, for example because of
-
-
+
+
+
+
+
+ The external student may terminate the training contract in writing at the end of each semester.
+
+ 7.3 Expulsion by the Operator
+ The operator may exclude the student from further study with immediate effect for good cause, for example because of
+
+
- insufficient achievement for the purposes of the examination regulations;
+ insufficient achievement for the purposes of the examination regulations;
- repeated unexcused violation of the compulsory attendance regulation;
+ repeated unexcused violation of the compulsory attendance regulation;
- repeated non-compliance with examination dates and deadlines for seminar papers, project work etc.;
+ repeated non-compliance with examination dates and deadlines for seminar papers, project work etc.;
- serious or repeated violation of the house rules;
+ serious or repeated violation of the house rules;
- personal behavior, which leads to an adverse effect on the image and / or operation of the course, the university or the operator or on persons who are working for the university or the operator;
+ personal behavior, which leads to an adverse effect on the image and / or operation of the course, the university or the operator or on persons who are working for the university or the operator;
+
- breach of the obligation to offer the operator the rights to research and development results (see Section 6.2.7);
+ breach of the obligation to offer the operator the rights to research and development results (see Section 6.2.8);
+
+
+
+ Verletzung der Geheimhaltungspflicht (siehe Pkt. 6.2.10);
+
+
+ strafgerichtlicher Verurteilung (wobei die Art des Deliktes und der Grad der Schuld berücksichtigt werden);
+
+
+ Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen trotz Mahnung (z.B. Unkostenbeitrag, Studienbeitrag etc.);
+
+
+ Weigerung zur Beibringung von Daten (siehe Pkt. 6.2.6);
+
+
+ Plagiieren im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten.
-
-
-
+
+ Besucht die ao. Studentin bzw. der ao. Student nur eine Lehrveranstaltung, so ist damit zugleich der Ausschluss vom ao. Studium verbunden.
+
+ Der Ausschluss kann mündlich erklärt werden. Mit Ausspruch des Ausschlusses endet der Ausbildungsvertrag, es sei denn, es wird ausdrücklich auf einen anderen Endtermin hingewiesen. Eine schriftliche Bestätigung des Ausschlusses wird innerhalb von zwei Wochen nach dessen Ausspruch per Post an die bekannt gegebene Adresse abgeschickt oder auf andere geeignete Weise übermittelt.
+ Gleichzeitig mit dem Ausspruch des Ausschlusses kann auch ein Hausverbot verhängt werden.
+
+ 7.4 Erlöschen
+
+ Der Ausbildungsvertrag erlischt mit der Beendigung der besuchten Lehrveranstaltungen durch die Ausstellung eines Zeugnisses oder einer Teilnahmebestätigung. Im Fall des Besuchs mehrerer Lehrveranstaltungen während eines Semesters gibt die Lehrveranstaltung mit der spätesten Ausstellung des Zeugnisses oder der Teilnahmebestätigung den Ausschlag.
+
+
- Verletzung der Geheimhaltungspflicht (siehe Pkt. 6.2.9);
+ breach of confidentiality (see Section 6.2.10);
- strafgerichtlicher Verurteilung (wobei die Art des Deliktes und der Grad der Schuld berücksichtigt werden);
+ a criminal conviction (whereby the nature of the offence and the level of culpability are taken into account);
- Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen trotz Mahnung (z.B. Unkostenbeitrag, Studienbeitrag etc.);
+ non-fulfilment of the financial obligations, despite a reminder (e.g. contribution towards expenses, tuition fees , etc.);
- Weigerung zur Beibringung von Daten (siehe Pkt. 6.2.6)
+ refusal to provide any data (see section 6.2.6);
- Plagiieren im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten
+ plagiarism in academic work.
-
-
- Besucht die ao. Studentin bzw. der ao. Student nur eine Lehrveranstaltung, so ist damit zugleich der Ausschluss vom ao. Studium verbunden.
+
+
+ If external students attend only one course, they are simultaneously excluded from an external course of study.
+
+
+ The expulsion can be explained verbally. Once notice of the expulsion has been given the training contract ends unless another deadline is explicitly made clear. Within two weeks of notice being given, written confirmation of the expulsion is mailed by post to the address provided or transmitted in any other appropriate manner.
+
+ Simultaneously with notice of expulsion being given an exclusion order from entering the building may also be imposed.
-
- Der Ausschluss kann mündlich erklärt werden. Mit Ausspruch des Ausschlusses endet der Ausbildungsvertrag, es sei denn, es wird ausdrücklich auf einen anderen Endtermin hingewiesen. Eine schriftliche Bestätigung des Ausschlusses wird innerhalb von zwei Wochen nach dessen Ausspruch per Post an die bekannt gegebene Adresse abgeschickt oder auf andere geeignete Weise übermittelt.
- Gleichzeitig mit dem Ausspruch des Ausschlusses kann auch ein Hausverbot verhängt werden.
-
-
- 7.4 Erlöschen
-
- Der Ausbildungsvertrag erlischt mit der Beendigung der besuchten Lehrveranstaltungen durch die Ausstellung eines Zeugnisses oder einer Teilnahmebestätigung. Im Fall des Besuchs mehrerer Lehrveranstaltungen während eines Semesters gibt die Lehrveranstaltung mit der spätesten Ausstellung des Zeugnisses oder der Teilnahmebestätigung den Ausschlag.
-
-
-
- breach of confidentiality (see Section 6.2.9);
-
-
- a criminal conviction (whereby the nature of the offence and the level of culpability are taken into account);
-
-
- non-fulfilment of the financial obligations, despite a reminder (e.g. contribution towards expenses, tuition fees , etc.);
-
-
- refusal to provide any data (see section 6.2.6);
-
-
- plagiarism in academic work.
-
-
-
-
-
-
- If external students attend only one course, they are simultaneously excluded from an external course of study.
-
-
-
- The expulsion can be explained verbally. Once notice of the expulsion has been given the training contract ends unless another deadline is explicitly made clear. Within two weeks of notice being given, written confirmation of the expulsion is mailed by post to the address provided or transmitted in any other appropriate manner.
- Simultaneously with notice of expulsion being given an exclusion order from entering the building may also be imposed.
-
-
-
- 7.4 Expiry
-
-
- The training contract comes to an end when the courses visited are shown to be completed by means of a certificate of achievement or an attendance certificate. If several courses have been attended during one semester, the course which is the last to issue its certificate of achievement or attendance certificate is the deciding factor.
-
-
-
-
- 8. Ergänzende Vereinbarungen
-
-
-
- Das gesamte Studienprogramm wird in englischer Sprache angeboten. Die ao. Studentin bzw. der ao. Student erklärt, die englische Sprache in Wort und Schrift in dem für eine akademische Ausbildung erforderlichen Ausmaß zu beherrschen.
-
-
- Ao. Studierende des Studiengangs sind verpflichtet, eine EDV-Ausstattung zu beschaffen und zu unterhalten, die es ermöglicht, an den Fernlehrelementen teilzunehmen. Die gesamten Kosten der Anschaffung und des Betriebs (inkl. Kosten für Internet und e-mail) trägt der ao. Student bzw. die ao. Studentin.
-
+
+
+ 7.4 Expiry
+ The training contract comes to an end when the courses visited are shown to be completed by means of a certificate of achievement or an attendance certificate. If several courses have been attended during one semester, the course which is the last to issue its certificate of achievement or attendance certificate is the deciding factor.
+
+
+
+ 8. Ergänzende Vereinbarungen
+
+ Das gesamte Studienprogramm wird in englischer Sprache angeboten. Die ao. Studentin bzw. der ao. Student erklärt, die englische Sprache in Wort und Schrift in dem für eine akademische Ausbildung erforderlichen Ausmaß zu beherrschen.
+
+ Ao. Studierende des Studiengangs sind verpflichtet, eine EDV-Ausstattung zu beschaffen und zu unterhalten, die es ermöglicht, an den Fernlehrelementen teilzunehmen. Die gesamten Kosten der Anschaffung und des Betriebs (inkl. Kosten für Internet und e-mail) trägt der ao. Student bzw. die ao. Studentin.
+
+ 8. Supplementary Agreements
+
+ The entire degree program is offered in English. The external student declares he / she masters the English language in word and in writing to the extent necessary for an academic degree program.
+
+
+ External students in the program are required to obtain and maintain computer equipment which allows them to participate in the distance learning elements. The total cost of acquisition and operation (including costs for Internet and e-mail) shall be borne by the external student.
-
-
+
+
-
- 9.
-
-
- 8.
-
-
- Unwirksamkeit von Vertrags-bestimmungen, Vertragslücke
-
-
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Zur Ausfüllung einer allfälligen Lücke verpflichten sich die Vertragsparteien, auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was sie nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
-
-
-
-
-
-
-
-
- 8. Supplementary Agreements
-
-
-
- The entire degree program is offered in English. The external student declares he / she masters the
- English language in word and in writing to the extent necessary for an academic degree program.
-
-
-
- External students in the program are required to obtain and maintain computer equipment which allows them to participate in the distance learning elements. The total cost of acquisition and operation (including costs for Internet and e-mail) shall be borne by the external student.
-
-
-
-
-
-
-
+
9.
@@ -1517,108 +1374,126 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn
- Invalidity of Contractual Provisions, Contractual Gap
+ Unwirksamkeit von Vertrags-bestimmungen
-
- If any provision of this agreement should be or become invalid or void, this shall not affect the validity of the remaining provisions of this agreement.
- The parties undertake to replace the invalid or void provisions with new provisions that meet the content of the rules contained in the invalid or void provisions in a legally permissible manner. To fill a possible gap, the parties undertake to work towards the establishment of appropriate regulations in this contract, which come closest to what they would have determined in terms of meaning and purpose of the contract, if the point had been considered by them.
-
-
-
-
+
+ Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
+
+
+
-
+
10.
9.
- Ausfertigungen, Gebühren, Gerichtsstand
+
+ Ausfertigungen, Gebühren, Gerichtsstand, geltendes Recht
-
- Die Ausfertigung dieses Vertrages erfolgt in zweifacher Ausführung. Ein Original verbleibt im zuständigen Administrationsbüro des Fachhochschul-Studienganges. Eine Ausfertigung wird der ao. Studentin bzw. dem ao. Studenten übergeben.
-
- Die englische Übersetzung des deutschsprachigen Vertrages dient nur als Referenz. Rechtsgültigkeit hat ausschließlich der deutsche Vertrag.
-
+
+ Die Ausfertigung dieses Vertrages erfolgt in zweifacher Ausführung. Ein Original verbleibt im zuständigen Administrationsbüro des Fachhochschul-Studienganges. Eine Ausfertigung wird der ao. Studentin bzw. dem ao. Studenten übergeben.
+
+ Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt österreichisches Recht als vereinbart, allfällige Klagen gegen den Erhalter sind beim sachlich zuständigen Gericht in Wien einzubringen.
+
+ Die englische Übersetzung des deutschsprachigen Vertrages dient nur als Referenz. Rechtsgültigkeit hat ausschließlich der deutsche Vertrag.
+
Der Ausbildungsvertrag ist gebührenfrei.
- Gerichtsstand ist Wien, Innere Stadt.
-
-
-
-
-
+
+
-
- 10.
+
+ 9.
- 9.
+ 8.
- Copies, Fees, Place of Jurisdiction
+ Invalidity of Contractual Provisions
-
- This contract is provided in duplicate. An original remains with the competent administrations office of the University of Applied Sciences’ Degree Program. A copy is given to the external student.
-
-
- The English translation of the German contract is intended as a reference only. Only the German version of this contract is legally valid in a Court of Law.
-
- The training contract is free of charge.
- Place of Jurisdiction is Vienna, Inner City.
-
-
-
+
+ If any provision of this agreement should be or become invalid or void, this shall not affect the validity of the remaining provisions of this agreement.
+
+
+
+
+
+ 10.
+
+
+ 9.
+
+
+
+ Copies, Fees, Place of Jurisdiction, Applicable Law
+
+
+ This contract is provided in duplicate. An original remains with the competent administrations office of the University of Applied Sciences’ Degree Program. A copy is given to the external student.
+
+
+ In respect of any disputes arising from this contract, Austrian law shall apply. Any complaints about the operator should be introduced at the competent court in Vienna.
+
+ The English translation of the German contract is intended as a reference only. Only the German version of this contract is legally valid in a Court of Law.
+
+ The training contract is free of charge.
+
-
- Wien (Vienna),
- Ort, Datum (City, Date)
-
+
+
-
+
-
+
-
-
-
+ Wien (Vienna),
-
- Die ao. Studentin/der ao. Student /ggf. gesetzliche VertreterInnen
+ Ort, Datum (City, Date)
+
+
+
+
+
+ Ort, Datum (City, Date)
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+ Die ao. Studentin/der ao. Student /ggf. gesetzliche VertreterInnen
-
- (The external student /
-
-
-
- if necessary legal representatives)
+
+ (The external student /if necessary legal representatives)
-
+
-
- Für die FH Technikum Wien
-
-
- (For the UAS Technikum Wien)
+
+ Für die FH Technikum Wien
+
+ (For the UAS Technikum Wien)
-
+
diff --git a/system/xsl/Ausbildungsver_0.xsl b/system/xsl/Ausbildungsver_0.xsl
index c55a2f38e..5a372020c 100644
--- a/system/xsl/Ausbildungsver_0.xsl
+++ b/system/xsl/Ausbildungsver_0.xsl
@@ -427,7 +427,7 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn
- Studienort sind die Räumlichkeiten der FH Technikum Wien, 1200 Wien, Höchstädtplatz und 1210 Wien, Giefinggasse. Bei Bedarf kann der Erhalter einen anderen Studienort in Wien festlegen, außerhochschulische Aktivitäten (zB Exkursionen) können auch außerhalb von Wien stattfinden.
+ Studienort sind die Räumlichkeiten der FH Technikum Wien, 1200 Wien, Höchstädtplatz und 1210 Wien, Giefinggasse. Bei Bedarf kann der Erhalter einen anderen Studienort in Wien festlegen, außerhochschulische Aktivitäten (z.B. Exkursionen) können auch außerhalb von Wien stattfinden.
@@ -519,7 +519,7 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn
6.2 Pflichten
6.2.1 Einhaltung studienrelevanter Bestimmungen
- Die Studentin bzw der Student ist verpflichtet, insbesondere folgende Bestimmungen einzuhalten:
+ Die Studentin bzw. der Student ist verpflichtet, insbesondere folgende Bestimmungen einzuhalten:
Studienordnung und Studienrechtliche Bestimmungen / Prüfungsordnung idgF
@@ -541,7 +541,7 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn
Diese Dokumente sind öffentlich zugänglich unter www.technikum-wien.at.
6.2.2 Studienbeitrag
- Die Studentin bzw. der Student ist verpflichtet, zwei Wochen vor Beginn jedes Semesters (StudienanfängerInnen: bis 20. August vor Studienbeginn) einen Studienbeitrag gemäß Fachhochschul-Studiengesetz in der Höhe von derzeit € 363,36 netto pro Semester zu entrichten. Dies gilt auch in Semestern mit DiplomandInnenstatus o.ä. Im Falle einer Erhöhung des gesetzlichen Studienbeitragssatzes erhöht sich der angeführte Betrag entsprechend. Die vollständige Bezahlung des Studienbeitrags ist Voraussetzung für die Aufnahme bzw. die Fortsetzung des Studiums. Bei Nichtantritt des Studiums oder Abbruch zu Beginn oder während des Semesters verfällt der Studienbeitrag.
+ Die Studentin bzw. der Student ist verpflichtet, zwei Wochen vor Beginn jedes Semesters (StudienanfängerInnen: bis 20. August vor Studienbeginn) einen Studienbeitrag gemäß Fachhochschul-Studiengesetz idgF in der Höhe von derzeit € 363,36 netto pro Semester zu entrichten. Dies gilt auch in Semestern mit DiplomandInnenstatus o.ä. Im Falle einer Erhöhung des gesetzlichen Studienbeitragssatzes erhöht sich der angeführte Betrag entsprechend. Die vollständige Bezahlung des Studienbeitrags ist Voraussetzung für die Aufnahme bzw. die Fortsetzung des Studiums. Bei Nichtantritt des Studiums oder Abbruch zu Beginn oder während des Semesters verfällt der Studienbeitrag.
6.2.3 ÖH-Beitrag
Gemäß § 4 Abs 10 FHStG sind Studierende an Fachhochschulen Mitglieder der Österreichischen HochschülerInnenschaft (ÖH). Der/Die Studierende hat semesterweise einen ÖH-Beitrag an den Erhalter zu entrichten, der diesen an die ÖH abführt. Die Entrichtung des Betrags ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium bzw. für dessen Fortsetzung.
@@ -571,7 +571,7 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn
Die Anschaffung unterrichtsbezogener Literatur und individueller Lernbehelfe ist durch den Unkostenbeitrag nicht abgedeckt. Eventuelle zusätzliche Kosten, die sich beispielsweise durch die studiengangsbezogene, gemeinsame Anschaffung von Lehr- bzw. Lernbehelfen (Skripten, CDs, Bücher, Projektmaterialien, Kopierpapier etc.) oder durch Exkursionen ergeben, werden von jedem Studiengang individuell eingehoben.
6.2.7 Beibringung persönlicher Daten
- Die Studentin bzw. der Student ist verpflichtet, persönliche Daten beizubringen, die auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Bescheides vom Erhalter erfasst werden müssen oder zur Erfüllung des Ausbildungsvertrages bzw für den Studienbetrieb unerlässlich sind.
+ Die Studentin bzw. der Student ist verpflichtet, persönliche Daten beizubringen, die auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Bescheides vom Erhalter erfasst werden müssen oder zur Erfüllung des Ausbildungsvertrages bzw. für den Studienbetrieb unerlässlich sind.
6.2.8 Aktualisierung eigener Daten und Bezug von Informationen
Die Studentin bzw. der Student hat unaufgefordert dafür zu sorgen, dass die von ihr/ihm beigebrachten Daten aktuell sind. Änderungen sind der Studiengangsassistenz unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus trifft sie/ihn die Pflicht, sich von studienbezogenen Informationen, die ihr/ihm an die vom Erhalter zur Verfügung gestellte Emailadresse zugestellt werden, in geeigneter Weise Kenntnis zu verschaffen.
@@ -580,7 +580,7 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn
Sofern nicht im Einzelfall andere Regelungen zwischen dem Erhalter und der Studentin oder dem Studenten getroffen wurden, ist die Studentin oder der Student verpflichtet, dem Erhalter die Rechte an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen auf dessen schriftliche Anfrage hin anzubieten.
6.2.10 Aufzeichnungen und Mitschnitte
- Es ist der/dem Studierenden ausdrücklich untersagt, Lehrveranstaltungen als Ganzes oder nur Teile davon aufzuzeichnen und/oder mitzuschneiden (z.B. durch Film- und/oder Tonaufnahmen oder sonstige hierfür geeignete audiovisuelle Mittel). Darüber hinaus ist jede Form der öffentlichen Zurverfügungstellung (drahtlos oder drahtgebunden) der vorgenannten Aufnahmen z.B. in sozialen Netzwerken wie Facebook, StudiVZ etc, aber auch auf Youtube usw. oder durch sonstige für diese Zwecke geeignete Kommunikationsmittel untersagt. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Skripten, sonstige Lernbehelfe und Prüfungsangaben.
+ Es ist der/dem Studierenden ausdrücklich untersagt, Lehrveranstaltungen als Ganzes oder nur Teile davon aufzuzeichnen und/oder mitzuschneiden (z.B. durch Film- und/oder Tonaufnahmen oder sonstige hierfür geeignete audiovisuelle Mittel). Darüber hinaus ist jede Form der öffentlichen Zurverfügungstellung (drahtlos oder drahtgebunden) der vorgenannten Aufnahmen z.B. in sozialen Netzwerken wie Facebook, StudiVZ etc., aber auch auf Youtube usw. oder durch sonstige für diese Zwecke geeignete Kommunikationsmittel untersagt. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Skripten, sonstige Lernbehelfe und Prüfungsangaben.
Ausgenommen hiervon ist eine Aufzeichnung zu ausschließlichen Lern-, Studien- und Forschungszwecken und zum privaten Gebrauch, sofern hierfür der Vortragende vorab ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung erteilt hat.
6.2.11 Geheimhaltungspflicht
@@ -596,7 +596,7 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn
6.2.14 Rückgabeverpflichtung bei Studienende
- Die Studentin bzw der Student ist verpflichtet, bei einer Beendigung des Studiums unverzüglich alle zur Verfügung gestellten Gerätschaften, Bücher, Schlüssel und sonstige Materialien zurückzugeben.
+ Die Studentin bzw. der Student ist verpflichtet, bei einer Beendigung des Studiums unverzüglich alle zur Verfügung gestellten Gerätschaften, Bücher, Schlüssel und sonstige Materialien zurückzugeben.
diff --git a/system/xsl/Ausbildungsver_9005.xsl b/system/xsl/Ausbildungsver_9005.xsl
index 7db6e7f06..17a77a4ae 100644
--- a/system/xsl/Ausbildungsver_9005.xsl
+++ b/system/xsl/Ausbildungsver_9005.xsl
@@ -7,639 +7,676 @@ xmlns:office="urn:oasis:names:tc:opendocument:xmlns:office:1.0" xmlns:style="urn
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- Ausbildungsvertrag außerordentliches Studium (Besuch einzelner Lehrveranstaltungen eines Studiengangs)
-
- Dieser Vertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem
- Verein Fachhochschule Technikum Wien, 1060 Wien, Mariahilfer Straße 37-39 (kurz „Erhalter“ genannt) einerseits und
-
- Familienname:
- Vorname:
- Akademische/r Titel:
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+ Ausbildungsvertrag außerordentliches Studium (Besuch einzelner Lehrveranstaltungen eines Studiengangs)
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+ Keine Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen vorhanden
+ Kein Geburtsdatum vorhanden
+ Keine Ausbildungsdauer vorhanden
+
+ Dieser Vertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem
+ Verein Fachhochschule Technikum Wien, 1060 Wien, Mariahilfer Straße 37-39 (kurz „Erhalter“ genannt) einerseits und
+
+ Familienname:
+ Vorname:
+ Akademische/r Titel:
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- Adresse: ;
- Geburtsdatum:
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- Sozialversicherungsnummer:
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- 1
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- Gemäß § 3 Absatz 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes (BGBl. I Nr. 12/2002 idgF) und der Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen (BGBl. II Nr. 29/2004 idgF) hat der Erhalter die Sozialversicherungsnummer zu erfassen und gemäß § 7 Absatz 2 im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria an das zuständige Bundesministerium und die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
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- Personenkennzeichen:
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- (kurz „ao. Studentin“ bzw. „ao. Student“ genannt) andererseits im Rahmen des außerordentlichen Studiums bzw. des Besuchs einzelner Lehrveranstaltungen an der FH Technikum Wien.
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+ Adresse: ;
+ Geburtsdatum:
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+ Sozialversicherungsnummer:
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+ 1
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+ Gemäß § 3 Absatz 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes idgF und der Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen idgF hat der Erhalter die Sozialversicherungsnummer zu erfassen und gemäß § 7 Absatz 2 im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria an das zuständige Bundesministerium und die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
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+ (kurz „ao. Studentin“ bzw. „ao. Student“ genannt) andererseits im Rahmen des außerordentlichen Studiums bzw. des Besuchs einzelner Lehrveranstaltungen an der FH Technikum Wien.
Die konkreten Lehrveranstaltungen des außerordentlichen Studiums sind in der Information über die Zulassung zum außerordentlichen Studium angeführt.
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- Ausbildungsort
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- Studienort sind die Räumlichkeiten der FH Technikum Wien, 1200 Wien, Höchstädtplatz und 1210 Wien, Giefinggasse. Bei Bedarf kann der Erhalter einen anderen Studienort festlegen.
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- Vertragsgrundlage
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- Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 und 3 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993 idgF, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011 idgF und des Akkreditierungsbescheides des Board der AQ Austria vom 9.5.2012, GZ FH12020016 idgF.
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- Ausbildungsdauer
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- Die Ausbildungsdauer des außerordentlichen Studiums ist durch die Dauer der Lehrveranstaltung/en, zu der bzw. denen die ao. Studentin bzw. der ao. Student zugelassen ist, definiert.
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- Ausbildungsabschluss
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- Das außerordentliche Studium endet mit der positiven Absolvierung der in den jeweiligen Lehrveranstaltungen vorgesehenen Leistungsanforderungen. Nach dem positiven Abschluss wird der für die jeweilige Lehrveranstaltung vorgesehene Leistungsnachweis ausgestellt.
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- Rechte und Pflichten des Erhalters
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- 5.1 Rechte
- Der Erhalter führt eine periodische Überprüfung des die Lehrveranstaltungen anbietenden Studiengangs im Hinblick auf Relevanz und Aktualität durch und ist im Einvernehmen mit dem FH-Kollegium berechtigt, daraus Änderungen im Lehrangebot des Studienganges abzuleiten.
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- Der Erhalter ist berechtigt, die Daten der/des ao. Studierenden an den FH Technikum Wien Alumni Club zu übermitteln. Der Alumni Club ist der AbsolventInnenverein der FH Technikum Wien. Er hat zum Ziel, AbsolventInnen, Studierende und Lehrende miteinander zu vernetzen sowie AbsolventInnen laufend über Aktivitäten an der FH Technikum Wien zu informieren. Einer Zusendung von Informationen durch den Alumni Club kann jederzeit widersprochen werden.
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- 5.2 Pflichten
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- Der Erhalter ist verpflichtet, all jene Voraussetzungen zu bieten, damit die besuchten Lehrveranstaltungen in der vorgesehenen Zeit erfolgreich abgeschlossen werden können. Die Voraussetzungen zur Erfüllung dieser Verpflichtung sind Gegenstand des akkreditierten Studienganges idgF, der Satzung der FH Technikum Wien idgF und der Hausordnung idgF.
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- Der Erhalter ist weiters verpflichtet, die Lehrveranstaltungen auf der Grundlage höchster Qualitätsansprüche hinsichtlich der Erreichung der Ausbildungsziele zu gestalten und allfällige Änderungen des akkreditierten Studienganges bekannt zu geben.
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- Der Erhalter verpflichtet sich zur sorgfaltsgemäßen Verwendung der personenbezogenen Daten der ao. Studierenden. Die Daten werden nur im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen sowie des Studienbetriebes verwendet und nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben.
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- Rechte und Pflichten der Studierenden
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- 6.1 Rechte
- Die ao. Studentin bzw. der ao. Student hat das Recht auf
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- einen Lehrveranstaltungsbetrieb gemäß den im akkreditierten Studiengang idgF und in der Satzung der FH Technikum Wien idgF festgelegten Bedingungen;
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- ein Zeugnis über die im laufenden Semester abgelegten Prüfungen.
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- 6.2 Pflichten
- 6.2.1 Studienbeitrag
- Die ao. Studentin bzw. der ao. Student ist verpflichtet, vor Beginn jedes Semesters bis zum jeweils bekannt gegebenen Termin einen Studienbeitrag gemäß Fachhochschul-Studiengesetz (BGBl. Nr. 340/1993 idgF) in der Höhe von derzeit € 363,36 netto pro Semester zu entrichten. Im Falle einer Erhöhung des gesetzlichen Studienbeitragssatzes erhöht sich der angeführte Betrag entsprechend. Bei Nichtantritt des ao. Studiums oder Abbruch zu Beginn oder während des Semesters verfällt der Studienbeitrag.
- 6.2.2 Studierendenbeitrag („ÖH-Beitrag“)
- Gemäß § 4 Abs. 10 des Fachhochschul-Studiengesetzes (BGBl. Nr. 340/1993 idgF) gehören ordentliche und außerordentliche Studierende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) gemäß Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, an. Daraus resultiert die Verpflichtung der ao. Studentin oder des ao. Studenten zur Entrichtung des ÖH-Beitrags. Der Studierendenbeitrag kann jährlich durch die ÖH indexiert werden; die genaue Höhe des Studierendenbeitrags wird von der ÖH jährlich für das folgende Studienjahr bekannt gegeben. Die Einhebung des Betrags erfolgt durch die Fachhochschule. Der Erhalter überweist in Folge die eingezahlten Beträge der ao. Studierenden ohne Abzüge an die ÖH. Die Entrichtung des Betrags ist Voraussetzung für die Zulassung zum ao. Studium bzw. für dessen Fortsetzung.
- 6.2.3 Unkostenbeitrag
- Pro Semester ist ein Unkostenbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Unkostenbeitrages beträgt € 75,– pro Semester. Eine allfällige Anpassung wird durch Aushang bekannt gemacht. Der Unkostenbeitrag ist gleichzeitig mit der Studiengebühr vor Beginn des Semesters zu entrichten. Bei Vertragsauflösung vor dem Ende der besuchten Lehrveranstaltungen aus Gründen, die die ao. Studentin bzw. der ao. Student zu vertreten hat, oder auf deren bzw. dessen Wunsch, wird der Unkostenbeitrag zur Abdeckung der dem Erhalter erwachsenen administrativen Zusatzkosten einbehalten.
- 6.2.4 Lehr- und Lernbehelfe
- Die Anschaffung unterrichtsbezogener Literatur und individueller Lernbehelfe ist durch den Unkostenbeitrag nicht abgedeckt. Eventuelle zusätzliche Kosten, die sich beispielsweise durch die lehrveranstaltungsbezogene, gemeinsame Anschaffung von Lehr- bzw. Lernbehelfen (Skripten, CDs, Bücher, Projektmaterialien, Kopierpapier etc.) oder durch Exkursionen ergeben, werden von jedem Studiengang individuell eingehoben.
- 6.2.5 Beibringung persönlicher Daten
- Die ao. Studentin bzw. der ao. Student ist verpflichtet, persönliche Daten beizubringen, die auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Bescheides vom Erhalter erfasst werden müssen oder zur Erfüllung des Ausbildungsvertrages bzw für den Studienbetrieb unerlässlich sind.
- 6.2.6 Aktualisierung eigener Daten und Bezug von Informationen
- Die ao. Studentin bzw. der ao. Student hat unaufgefordert dafür zu sorgen, dass die von ihr/ihm beigebrachten Daten aktuell sind. Änderungen sind der Studiengangsassistenz unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus trifft sie/ihn die Pflicht, sich von studienbezogenen Informationen, die ihr/ihm an die vom Erhalter zur Verfügung gestellte Emailadresse zugestellt werden, in geeigneter Weise Kenntnis zu verschaffen.
- 6.2.7 Verwertungsrechte
- Sofern nicht im Einzelfall andere Regelungen zwischen dem Erhalter und der ao. Studentin oder dem ao. Studenten getroffen wurden, ist die ao. Studentin oder der ao. Student verpflichtet, dem Erhalter die Rechte an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen auf dessen schriftliche Anfrage hin anzubieten.
- 6.2.8 Aufzeichnungen und Mitschnitte
- Es ist der/dem ao. Studierenden ausdrücklich untersagt, Lehrveranstaltungen als Ganzes oder nur Teile davon aufzuzeichnen und/oder mitzuschneiden (z.B. durch Film- und/oder Tonaufnahmen oder sonstige hierfür geeignete audiovisuelle Mittel). Darüber hinaus ist jede Form der öffentlichen Zurverfügungstellung (drahtlos oder drahtgebunden) der vorgenannten Aufnahmen z.B. in sozialen Netzwerken wie Facebook, StudiVZ etc, aber auch auf Youtube usw. oder durch sonstige für diese Zwecke geeignete Kommunikationsmittel untersagt. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Skripten, sonstige Lernbehelfe und Prüfungsangaben.
- Ausgenommen hiervon ist eine Aufzeichnung zu ausschließlichen Lern-, Studien- und Forschungszwecken und zum privaten Gebrauch, sofern hierfür der Vortragende vorab ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung erteilt hat.
- 6.2.9 Geheimhaltungspflicht
- Die ao. Studentin bzw. der ao. Student ist zur Geheimhaltung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten und -ergebnissen gegenüber Dritten verpflichtet.
- 6.2.10 Unfallmeldung
- Im Falle eines Unfalles mit körperlicher Verletzung des/der ao. Studierenden im Zusammenhang mit dem ao. Studium ist die/der ao. Studierende verpflichtet, innerhalb von drei Tagen eine Meldung am Studiengangssekretariat einzubringen. Dies betrifft auch Wegunfälle zur oder von der FH.
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- Beendigung des Vertrages
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- 7.1 Auflösung im beiderseitigen Einvernehmen
- Im beiderseitigen Einvernehmen ist die Auflösung des Ausbildungsvertrages jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Die einvernehmliche Auflösung bedarf der Schriftform.
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- 7.2 Kündigung durch die ao. Studentin bzw. den ao. Studenten
- Die ao. Studentin bzw. der ao. Student kann den Ausbildungsvertrag schriftlich jeweils zum Ende eines Semesters kündigen.
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- 7.3 Ausschluss durch den Erhalter
- Der Erhalter kann die ao. Studentin bzw. den ao. Studenten aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung vom weiteren Besuch einer bestimmten Lehrveranstaltung ausschließen, und zwar beispielsweise wegen
-
-
- nicht genügender Leistung im Sinne der Prüfungsordnung;
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- mehrmaligem unentschuldigten Verletzen der Anwesenheitspflicht ;
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- wiederholtem Nichteinhalten von Prüfungsterminen und Abgabeterminen für Seminararbeiten, Projektarbeiten etc.;
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- schwerwiegender bzw. wiederholter Verstöße gegen die Hausordnung;
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- persönlichem Verhalten, das zu einer Beeinträchtigung des Images und/oder Betriebes des Studienganges, der Fachhochschule bzw. des Erhalters oder von Personen führt, die für die Fachhochschule bzw. den Erhalter tätig sind;
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- Verletzung der Verpflichtung, dem Erhalter die Rechte an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen anzubieten (siehe Pkt. 6.2.7);
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- Verletzung der Geheimhaltungspflicht (siehe Pkt. 6.2.9);
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- strafgerichtlicher Verurteilung (wobei die Art des Deliktes und der Grad der Schuld berücksichtigt werden);
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- Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen trotz Mahnung (z.B. Unkostenbeitrag, Studienbeitrag etc.);
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- Weigerung zur Beibringung von Daten (siehe Pkt. 6.2.6)
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- Plagiieren im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten
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- Besucht die ao. Studentin bzw. der ao. Student nur eine Lehrveranstaltung, so ist damit zugleich der Ausschluss vom ao. Studium verbunden.
- Der Ausschluss kann mündlich erklärt werden. Mit Ausspruch des Ausschlusses vom ao. Studium endet der Ausbildungsvertrag, es sei denn, es wird ausdrücklich auf einen anderen Endtermin hingewiesen. Eine schriftliche Bestätigung des Ausschlusses wird innerhalb von zwei Wochen nach dessen Ausspruch per Post an die bekannt gegebene Adresse abgeschickt oder auf andere geeignete Weise übermittelt. Gleichzeitig mit dem Ausspruch des Ausschlusses kann auch ein Hausverbot verhängt werden.
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- 7.4 Erlöschen
- Der Ausbildungsvertrag erlischt mit der Beendigung der besuchten Lehrveranstaltungen durch die Ausstellung eines Zeugnisses oder einer Teilnahmebestätigung. Im Fall des Besuchs mehrerer Lehrveranstaltungen während eines Semesters gibt die Lehrveranstaltung mit der spätesten Ausstellung des Zeugnisses oder der Teilnahmebestätigung den Ausschlag.
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- Ergänzende Vereinbarungen
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- Das gesamte Studienprogramm wird in englischer Sprache angeboten. Die ao. Studentin bzw. der ao. Student erklärt, die englische Sprache in Wort und Schrift in dem für eine akademische Ausbildung erforderlichen Ausmaß zu beherrschen.
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- Ao. Studierende des Studiengangs sind verpflichtet, eine EDV-Ausstattung zu beschaffen und zu unterhalten, die es ermöglicht, an den Fernlehrelementen teilzunehmen. Die gesamten Kosten der Anschaffung und des Betriebs (inkl. Kosten für Internet und e-mail) trägt der ao. Student bzw. die ao. Studentin.
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+ Ausbildungsort
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+ Studienort sind die Räumlichkeiten der FH Technikum Wien, 1200 Wien, Höchstädtplatz und 1210 Wien, Giefinggasse. Bei Bedarf kann der Erhalter einen anderen Studienort in Wien festlegen, außerhochschulische Aktivitäten (zB Exkursionen) können auch außerhalb von Wien stattfinden.
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+ Vertragsgrundlage
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+ Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 und 3 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993 idgF, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011 idgF und des Akkreditierungsbescheides des Board der AQ Austria vom 9.5.2012, GZ FH12020016 idgF und der Satzung der Fachhochschule Technikum Wien idgF.
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+ Ausbildungsdauer
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+ Die Ausbildungsdauer des außerordentlichen Studiums ist durch die Dauer der Lehrveranstaltung/en, zu der bzw. denen die ao. Studentin bzw. der ao. Student zugelassen ist, definiert.
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+ Ausbildungsabschluss
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+ Das außerordentliche Studium endet mit der positiven Absolvierung der in den jeweiligen Lehrveranstaltungen vorgesehenen Leistungsanforderungen. Nach dem positiven Abschluss wird der für die jeweilige Lehrveranstaltung vorgesehene Leistungsnachweis ausgestellt.
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+ Rechte und Pflichten des Erhalters
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+ 5.1 Rechte
+ Der Erhalter führt eine periodische Überprüfung des die Lehrveranstaltungen anbietenden Studiengangs im Hinblick auf Relevanz und Aktualität durch und ist im Einvernehmen mit dem FH-Kollegium berechtigt, daraus Änderungen im Lehrangebot des Studienganges abzuleiten.
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+ Der Erhalter ist berechtigt, die Daten der/des ao. Studierenden an den FH Technikum Wien Alumni Club zu übermitteln. Der Alumni Club ist der AbsolventInnenverein der FH Technikum Wien. Er hat zum Ziel, AbsolventInnen, Studierende und Lehrende miteinander zu vernetzen sowie AbsolventInnen laufend über Aktivitäten an der FH Technikum Wien zu informieren. Einer Zusendung von Informationen durch den Alumni Club kann jederzeit widersprochen werden.
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+ 5.2 Pflichten
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+ Der Erhalter verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Planung und Durchführung der Lehrveranstaltung/en in der vorgesehenen Zeit. Der Erhalter ist verpflichtet, allfällige Änderungen des akkreditierten Studienganges zeitgerecht bekannt zu geben.
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+ Der Erhalter verpflichtet sich zur sorgfaltsgemäßen Verwendung der personenbezogenen Daten der ao. Studierenden. Die Daten werden nur im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen sowie des Studienbetriebes verwendet und nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben.
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+ Rechte und Pflichten der Studierenden
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+ 6.1 Rechte
+ Die ao. Studentin bzw. der ao. Student hat das Recht auf
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+ einen Lehrveranstaltungsbetrieb gemäß den im akkreditierten Studiengang idgF und in der Satzung der FH Technikum Wien idgF festgelegten Bedingungen;
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+ ein Zeugnis über die im laufenden Semester abgelegten Prüfungen.
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+ 6.2 Pflichten
+ 6.2.1 Einhaltung studienrelevanter Bestimmungen
+ Die ao. Studentin bzw der ao. Student ist verpflichtet, insbesondere folgende Bestimmungen einzuhalten:
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+ Studienordnung und Studienrechtliche Bestimmungen / Prüfungsordnung idgF
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+ Hausordnung idgF
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+ Brandschutzordnung idgF
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+ Bibliotheksordnung idgF
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+
+ Die für den jeweiligen Studiengang geltende/n Laborordnung/en idgF
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+ Diese Dokumente sind öffentlich zugänglich unter www.technikum-wien.at.
+ 6.2.2 Studienbeitrag
+ Die ao. Studentin bzw. der ao. Student ist verpflichtet, vor Beginn jedes Semesters bis zum jeweils bekannt gegebenen Termin einen Studienbeitrag gemäß Fachhochschul-Studiengesetz idgF in der Höhe von derzeit € 363,36 netto pro Semester zu entrichten. Im Falle einer Erhöhung des gesetzlichen Studienbeitragssatzes erhöht sich der angeführte Betrag entsprechend. Die vollständige Bezahlung des Studienbeitrags ist Voraussetzung für die Aufnahme bzw. die Fortsetzung des ao. Studiums. Bei Nichtantritt des ao. Studiums oder Abbruch zu Beginn oder während des Semesters verfällt der Studienbeitrag.
+ 6.2.3 ÖH-Beitrag
+ Gemäß § 4 Abs 10 FHStG sind ao. Studierende an Fachhochschulen Mitglieder der Österreichischen HochschülerInnenschaft (ÖH). Der/Die ao. Studierende hat semesterweise einen ÖH-Beitrag an den Erhalter zu entrichten, der diesen an die ÖH abführt. Die Entrichtung des Betrags ist Voraussetzung für die Zulassung zum ao. Studium bzw. für dessen Fortsetzung.
+ 6.2.4 Unkostenbeitrag
+ Pro Semester ist ein Unkostenbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Unkostenbeitrages beträgt € 75,– pro Semester. Eine allfällige Anpassung wird durch Aushang bekannt gemacht. Der Unkostenbeitrag ist gleichzeitig mit der Studiengebühr vor Beginn des Semesters zu entrichten. Bei Vertragsauflösung vor dem Ende der besuchten Lehrveranstaltungen aus Gründen, die die ao. Studentin bzw. der ao. Student zu vertreten hat, oder auf deren bzw. dessen Wunsch, wird der Unkostenbeitrag zur Abdeckung der dem Erhalter erwachsenen administrativen Zusatzkosten einbehalten.
+ 6.2.5 Lehr- und Lernbehelfe
+ Die Anschaffung unterrichtsbezogener Literatur und individueller Lernbehelfe ist durch den Unkostenbeitrag nicht abgedeckt. Eventuelle zusätzliche Kosten, die sich beispielsweise durch die lehrveranstaltungsbezogene, gemeinsame Anschaffung von Lehr- bzw. Lernbehelfen (Skripten, CDs, Bücher, Projektmaterialien, Kopierpapier etc.) oder durch Exkursionen ergeben, werden von jedem Studiengang individuell eingehoben.
+ 6.2.6 Beibringung persönlicher Daten
+ Die ao. Studentin bzw. der ao. Student ist verpflichtet, persönliche Daten beizubringen, die auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Bescheides vom Erhalter erfasst werden müssen oder zur Erfüllung des Ausbildungsvertrages bzw für den Studienbetrieb unerlässlich sind.
+ 6.2.7 Aktualisierung eigener Daten und Bezug von Informationen
+ Die ao. Studentin bzw. der ao. Student hat unaufgefordert dafür zu sorgen, dass die von ihr/ihm beigebrachten Daten aktuell sind. Änderungen sind der Studiengangsassistenz unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus trifft sie/ihn die Pflicht, sich von studienbezogenen Informationen, die ihr/ihm an die vom Erhalter zur Verfügung gestellte Emailadresse zugestellt werden, in geeigneter Weise Kenntnis zu verschaffen.
+ 6.2.8 Verwertungsrechte
+ Sofern nicht im Einzelfall andere Regelungen zwischen dem Erhalter und der ao. Studentin oder dem ao. Studenten getroffen wurden, ist die ao. Studentin oder der ao. Student verpflichtet, dem Erhalter die Rechte an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen auf dessen schriftliche Anfrage hin anzubieten.
+ 6.2.9 Aufzeichnungen und Mitschnitte
+ Es ist der/dem ao. Studierenden ausdrücklich untersagt, Lehrveranstaltungen als Ganzes oder nur Teile davon aufzuzeichnen und/oder mitzuschneiden (z.B. durch Film- und/oder Tonaufnahmen oder sonstige hierfür geeignete audiovisuelle Mittel). Darüber hinaus ist jede Form der öffentlichen Zurverfügungstellung (drahtlos oder drahtgebunden) der vorgenannten Aufnahmen z.B. in sozialen Netzwerken wie Facebook, StudiVZ etc, aber auch auf Youtube usw. oder durch sonstige für diese Zwecke geeignete Kommunikationsmittel untersagt. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Skripten, sonstige Lernbehelfe und Prüfungsangaben.
+ Ausgenommen hiervon ist eine Aufzeichnung zu ausschließlichen Lern-, Studien- und Forschungszwecken und zum privaten Gebrauch, sofern hierfür der Vortragende vorab ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung erteilt hat.
+ 6.2.10 Geheimhaltungspflicht
+ Die ao. Studentin bzw. der ao. Student ist zur Geheimhaltung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten und -ergebnissen gegenüber Dritten verpflichtet.
+ 6.2.11 Unfallmeldung
+ Im Falle eines Unfalles mit körperlicher Verletzung des/der ao. Studierenden im Zusammenhang mit dem ao. Studium ist die/der ao. Studierende verpflichtet, diesen innerhalb von drei Tagen dem Studiengangssekretariat zu melden. Dies betrifft auch Wegunfälle zur oder von der FH.
+ 6.2.12 Schadensmeldung
+ Im Falle des Eintretens eines Schadens am Inventar der Fachhochschule ist der/die ao. Studierende verpflichtet, diesen innerhalb von drei Tagen dem Studiengangssekretariat zu melden. Allfällige Haftungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
+ 6.2.13 Rückgabeverpflichtung bei Studienende
+ Die ao. Studentin bzw der ao. Student ist verpflichtet, bei einer Beendigung des ao. Ausbildungsverhältnisses unverzüglich alle zur Verfügung gestellten Gerätschaften, Bücher, Schlüssel und sonstige Materialien zurückzugeben.
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+ Beendigung des Vertrages
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+ 7.1 Auflösung im beiderseitigen Einvernehmen
+ Im beiderseitigen Einvernehmen ist die Auflösung des Ausbildungsvertrages jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Die einvernehmliche Auflösung bedarf der Schriftform.
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+ 7.2 Kündigung durch die ao. Studentin bzw. den ao. Studenten
+ Die ao. Studentin bzw. der ao. Student kann den Ausbildungsvertrag schriftlich jeweils zum Ende eines Semesters kündigen.
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+ 7.3 Ausschluss durch den Erhalter
+ Der Erhalter kann die ao. Studentin bzw. den ao. Studenten aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung vom weiteren Besuch einer bestimmten Lehrveranstaltung ausschließen, und zwar beispielsweise wegen
+
+
+ nicht genügender Leistung im Sinne der Prüfungsordnung;
+
+
+ mehrmaligem unentschuldigten Verletzen der Anwesenheitspflicht ;
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+
+ wiederholtem Nichteinhalten von Prüfungsterminen und Abgabeterminen für Seminararbeiten, Projektarbeiten etc.;
+
+
+ schwerwiegender bzw. wiederholter Verstöße gegen die Hausordnung;
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+
+ persönlichem Verhalten, das zu einer Beeinträchtigung des Images und/oder Betriebes des Studienganges, der Fachhochschule bzw. des Erhalters oder von Personen führt, die für die Fachhochschule bzw. den Erhalter tätig sind;
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+
+ Verletzung der Verpflichtung, dem Erhalter die Rechte an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen anzubieten (siehe Pkt. 6.2.8);
+
+
+ Verletzung der Geheimhaltungspflicht (siehe Pkt. 6.2.10);
+
+
+ strafgerichtlicher Verurteilung (wobei die Art des Deliktes und der Grad der Schuld berücksichtigt werden);
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+ Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen trotz Mahnung (z.B. Unkostenbeitrag, Studienbeitrag etc.);
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+
+ Weigerung zur Beibringung von Daten (siehe Pkt. 6.2.5)
+
+
+ Plagiieren im Rahmen wissenschaftlicher Arbeiten
+
+
+
+ Besucht die ao. Studentin bzw. der ao. Student nur eine Lehrveranstaltung, so ist damit zugleich der Ausschluss vom ao. Studium verbunden.
+ Der Ausschluss kann mündlich erklärt werden. Mit Ausspruch des Ausschlusses vom ao. Studium endet der Ausbildungsvertrag, es sei denn, es wird ausdrücklich auf einen anderen Endtermin hingewiesen. Eine schriftliche Bestätigung des Ausschlusses wird innerhalb von zwei Wochen nach dessen Ausspruch per Post an die bekannt gegebene Adresse abgeschickt oder auf andere geeignete Weise übermittelt. Gleichzeitig mit dem Ausspruch des Ausschlusses kann auch ein Hausverbot verhängt werden.
+
+ 7.4 Erlöschen
+ Der Ausbildungsvertrag erlischt mit der Beendigung der besuchten Lehrveranstaltungen durch die Ausstellung eines Zeugnisses oder einer Teilnahmebestätigung. Im Fall des Besuchs mehrerer Lehrveranstaltungen während eines Semesters gibt die Lehrveranstaltung mit der spätesten Ausstellung des Zeugnisses oder der Teilnahmebestätigung den Ausschlag.
+
+
+
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+
+ Ergänzende Vereinbarungen
+
+
+
+
+
+ Das gesamte Studienprogramm wird in englischer Sprache angeboten. Die ao. Studentin bzw. der ao. Student erklärt, die englische Sprache in Wort und Schrift in dem für eine akademische Ausbildung erforderlichen Ausmaß zu beherrschen.
+
+ Ao. Studierende des Studiengangs sind verpflichtet, eine EDV-Ausstattung zu beschaffen und zu unterhalten, die es ermöglicht, an den Fernlehrelementen teilzunehmen. Die gesamten Kosten der Anschaffung und des Betriebs (inkl. Kosten für Internet und e-mail) trägt der ao. Student bzw. die ao. Studentin.
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- Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen, Vertragslücke
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- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Zur Ausfüllung einer allfälligen Lücke verpflichten sich die Vertragsparteien, auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was sie nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
-
-
-
-
-
- Ausfertigungen, Gebühren, Gerichtsstand
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-
- Die Ausfertigung dieses Vertrages erfolgt in zweifacher Ausführung. Ein Original verbleibt im zuständigen Administrationsbüro des Fachhochschul-Studienganges. Eine Ausfertigung wird der ao. Studentin bzw. dem ao. Studenten übergeben.
- Der Ausbildungsvertrag ist gebührenfrei.
- Gerichtsstand ist Wien, Innere Stadt.
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- Wien,
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- Ort, Datum
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- Ort, Datum
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- Die ao. Studentin/der ao. Studentggf. gesetzliche VertreterInnen
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- Für die FH Technikum Wien
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+ Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
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+ Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
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+ Ausfertigungen, Gebühren, Gerichtsstand, geltendes Recht
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+ Die Ausfertigung dieses Vertrages erfolgt in zweifacher Ausführung. Ein Original verbleibt im zuständigen Administrationsbüro des Fachhochschul-Studienganges. Eine Ausfertigung wird der ao. Studentin bzw. dem ao. Studenten übergeben. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt österreichisches Recht als vereinbart, allfällige Klagen gegen den Erhalter sind beim sachlich zuständigen Gericht in Wien einzubringen.
+ Der Ausbildungsvertrag ist gebührenfrei.
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+ Wien,
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+ Ort, Datum
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+ Ort, Datum
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+ Die ao. Studentin/der ao. Studentggf. gesetzliche VertreterInnen
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+ Für die FH Technikum Wien
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